Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Noch einmal: „Zum Entwurfe eines Gesetzes betreffend die gewerblichen Berufsvereine“
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- ArtikelCentral-Verband 17
- ArtikelNoch einmal: „Zum Entwurfe eines Gesetzes betreffend die ... 18
- ArtikelUeber die grossen Warenhäuser und ihre Wirkung 20
- ArtikelElektrische Fernphotographie 22
- ArtikelAus dem Reiche der Mechanik (Fortsetzung aus Nr. 1) 23
- ArtikelAuslösevorrichtung für den Klöppel von Weckeruhren 25
- ArtikelZehnergraduhren (II) (Fortsetzung aus Nr. 24, Jahrg. 1906) 26
- ArtikelAlte Wanduhr mit Bild 26
- ArtikelDer japanische Zolltarif vom 30. März 1906 und der deutsche ... 27
- ArtikelVom Spektrum 28
- ArtikelAstronomisches 30
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 30
- ArtikelGeschäftsbericht der Einkaufs-Genossenschaft der Berliner ... 31
- ArtikelVerschiedenes 32
- ArtikelVom Büchertisch 32
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 32
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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18 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Noch einmal: „Zum Entwürfe eines Gesetzes betreffend die gewerblichen Berufsvereine.“ Von Dr. jur. Biberfeld. [Nachdruck ver J en] er Verfasser der vorliegenden Erörterung, dem es für gewöhnlich obliegt, die den Uhrmacher inter essierenden juristischen Fragen an dieser Stelle zu erörtern, hatte, als die ßegierung dem Eeichstage ^ den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die gewerb- Nr. 2. i* k t} n uchitfiiöiiu. ui© ffßWörb” liehen Berufsvereine voriegte, auch seinerseits die Absicht, dieses so wichtige Thema hier zu erörtern, er stellte jedoch die Aus führung dennoch zurück weil sehr bald alle Anzeichen darauf hindeuteten dass der Reichstag der Auflösung verfallen und die Vorlage daher zunächst nicht zur Erledigung kommen werde — eine Annahme, die ja durch die Tatsachen auch bestätigt worden ist. Nachdem nun ^aber in Nr. 1 des „Allgemeinen Journals der Lhrmacherkunst Herr Dr. Peregrinus jun. den Entwurf einer eingehenden Besprechung unterzogen hat, darf es wohl auch dein ständigen juristischen Mitarbeiter gestattet sein, schon jetzt zu dieser Frage das Wort zu ergreifen. Es geschieht dies nicht etwa aus blosser Lust zum Reden und Schreiben oder weil Verfasser des vorliegenden Aufsatzes etwa besonders Geltung bringen möchte, sondern er fühlt — um es gleich vorweg zu sagen - die Pflicht, wesentlichen Missverständnissen, auf denen der erste Artikel beruht, seinerseits entgegenzutreten um den Leser auf denjenigen Standpunkt hinzuleiten, von welchem aus man einen zutreffenden Ueberblick über den ganzen Gesetz- ÄriSÄr “ ge "— ürti *“ durchaus nicht unterschätzen. Der selbständige Uhrmacher wird vielleicht hierzu gerade besonders geneigt sein, weil die Be ziehungen zwischen ihm und seinem Personal im allgemeinen recht freundliche und erfreuliche sind, weil sich hier der Gegen satz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zu jener un- ubersteigbaren sozialen Kluft erweitert und zu jenem heftigen wirtschaftlichen Kampfe ausgestaltet hat, der einem Kriege ver- 7eff C el ) u r F ’/ 6m ’ M Wlll -u S scheinen ’ wenigstens in absehbarer Zeit ein Friedensschluss nicht folgen soll. Denn nicht nur für diejenigen Organisationen, die in dem Kampfe der Interessen zwischen Unternehmer und Arbeiter einzugreifen sich berufen fühlen sondern für alle Verbände und Vereine die zugleich wirtschaftliche Zwecke erstreben, würde das neue Gesetz von ausserordentlich grösser Tragweite sein. ZU erwähnen > k ^n ein solcher Ver band die Rechtsfähigkeit nur dann erlangen, wenn er nicht au einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist“ sondern wenn e r, wie man es auszudrücken pflegt, einzig und allein ideale Ziele verfolgt. Welche Organisation von Berufs genossen aber tut dies in Wahrheit? Mögen sich nun Uhr- mi a t C tife°r 8t- äCk6r ’i M , al V d6r Hufs <“ zusammentun und mit lauter Stimme als ihr Programm verkünden: Förderung der Standesinteressen, Festigung der Standesehre und dergl. mehr Kl/rh^i k! ♦ 'T 8tlU . en doch mehr oder m 'nder mit voller a heit bewusst, dass sie vor allen Dingen ihre wirtschaftliche Lage durch vereinte Kräfte aufbessern wollen, und auf diesem geltenden' Re^hT• d f Nacbdruck > nur darf dies nach dem vin! , m en Satzun gen nicht allzu sehr in den hand Imfh- ge ™ ekt werden; denn dann würde der ganze Ver band aufhoren in der Hauptsache ideale Ziele zu erstreben und vonTJVS -? 6r Eintrag “g ^ das Vereinsregist”; Zä der Rechtsfähigkeit ausgeschlossen werden. Das soll das neue Gesetz ändern; es soll in Zukunft jeder Verein von Gewerbetreibenden oder gewerblichen Arbeitern desselben Gewerbes oder verwandter Gewerbe oder von solchen Gewerbetreibenden und Arbeitern zugleich“ in das Vereinsregister als Berufsverein eingetragen werden können, „wenn sein Zweck nur auf die Wahrung und Förderung der mit dem Berufe seiner Mitglieder unmittelbar in Beziehung stehenden, gemeinsamen gewerblichen Interessen oder daneben auf die Unterstützung seiner Mitglieder gerichtet ist, ohne dass ihnen ein Rechtsanspruch darauf eingeräumt wird“. Muss man also zugeben, dass jede Personenmehrheit, die in welcher Form und in welcher Ausdehnung auch immer <r e - meinsame wirtschaftliche Interessen durch vereinte Tätigkeit wahrnehmen und fördern will, von dem zu erwartenden Gesetze stark und nachhaltig berührt werden wird, so ist damit zugleich auch festgestellt, dass sich keine solche Organisation seinem Ein flüsse auf die Dauer zu entziehen im Stande sein wird. Für alle ist es daher eine Frage von höchst belangreicher Bedeutung ob der neue Entwurf zum Gesetze erhoben werden wird und welchen leihen werd ^ aktoren der Reichsgesetzgebung endgültig ver- I Denn dass der Entwurf, so wie er von der ßeichsrogierung veröffentlicht worden ist, verbindliche Kraft erlangen soll - das wünscht ausser Herrn Dr. Peregrinus, wohl eigentlich niemand In ganz Deutschland, wenigstens hat sich bei den Beratungen im Parlamente keine einzige Fraktion vorbehaltslos zum Inhalte bekannt, und auch in der Tagespresse, in Fachblättern und in wissenschaftlichen Zeitungen hat man an der Vorlage sehr viel mehr auszusetzen und zu tadeln, als zu loben gefunden. Auf die Ein zelheiten jetzt schon einzugehen, muss sich der Verfasser aus den im Eingänge angedeuteten Gründen versagen: der neue Reichs tag wird zuerst vollauf mit den allerdringendsten Geschäften, der Fertigstellung des Staatshaushaltes und dergl. mehr zu tun haben und wohl erst in sehr vorgerückter Zeit seiner Tagung die notige Müsse finden, um sich mit diesem Entwürfe der ihm ■! a ^“lvorgelegt werden muss ’ zu beschäftigen, und dann ist die Möglichkeit gar nicht ausgeschlossen, dass die ßegierung •^wischen manches an ihrem Vorschläge ändern wird, indem sie smh die Kritik, die die einzelnen Sätze in der Oeffentlichkeit ge funden haben, zur Lehre dienen lässt. Aber die Hauptgrundzüge, vor allen Dingen auch soweit sie Herr Peregrinus jun. bespricht, sollen hier doch m Kürze klargelegt werden, um eben zu ver- hu en, dass in einer wichtigen Frage sich falsche und schiefe Urteile bilden und in der Meinung weiter sieh festsetzen. Auch da aber sollen nur einige wenige Sätze aus den Erklärungen des Herrn Dr. Peregrinus jun. herausgegriffen werden, die als die markantesten gelten dürfen. Wie die oben im Wortlaute mitgeteilten einleitenden Be stimmungen des Entwurfs erkennen lassen, will das Gesetz die Mitgliedschaft der einzelnen Berufsvereine und zugleich auch ihre latigkeit ausserordentlich eng beschränken. Es darf sieh immer nur um Gewerbetreibende oder um gewerbliche Arbeiter desselben oder eines verwandten Gewerbes handeln; demnach würde von vornherein ein Arbeitgeberverband überhaupt oder etwa eine Ver einigung der sejbständigen Handwerker innerhalb eines bestimmten räumlichen Gebietes von der Rechtsfähigkeit ausgeschlossen bleiben weil sich dann Unternehmer verschiedener Gewerbe befänden. Ein solcher Verein aber darf sich auch um andere Zwecke als die weiche mit dem Gewerbe seiner Mitglieder Zusammenhängen! überhaupt nicht kümmern, andernfalls er die Auflösung zu gewärtigen hat. Nach § 15 des Entwurfs wird nämlich die Ent- daim^ Rechtsfähigkeit einem Vereine angedroht u. a auch „wenn er einen Zweck verfolgt oder Mittel des Vereins für einen Zweck verwendet, der der Satzung fremd ist, und falls er in der Satzung enthalten wäre, die Verwaltungsbehörde zum Einsprüche gegen die Eintragung des Vereins berechtigt haben Herr Dr. Peregrinus jun. findet das alles ganz vortrefflich OrcrflH' Sag *.' ”D as i®t auck gut so; denn beispielsweise die Organisation eines Generalstreiks ist zur Wahrung der Mitglieder interessen nicht erforderlich.“ i ■* D ‘ eS o r , Selbst &entlgsamkeit und dieser vollständigen Unfähig- ^nn ZUr u v W r rZSChe , rei | deren Sich Herr Dr - Peregrinus erfreut, kann sich Verfasser leider nicht rühmen. Ihm will es vielmehr , aIs ° b , eme . solche Organisation, nur um die Rechts fähigkeit als Berufsverein zu erlangen, gewissermassen mit Scheu- flnk<f Th f / e , mUSS ’ nicht nach rechts > nicht uneh links sehen darf, wenn anders er nicht, wie das Pferd die Peitsche,
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