Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Firmenschiebung und zahlungsunfähige Firmen
- Autor
- Arend, Max
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- BeilageEine staub- und wasserdichte Uhr; Eine Uhr aus Strohhalmen -
- ArtikelCentral-Verband 305
- ArtikelQuittung über Eingänge 306
- ArtikelDie elektrischen Uhren der Zukunft 306
- ArtikelDie Verzahnungen, vollständig neu bearbeitet für den Unterricht ... 308
- ArtikelFirmenschiebung und zahlungsunfähige Firmen 310
- ArtikelZehnerzeit 312
- ArtikelDer Arbeitsvertrag 313
- ArtikelDie Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder von Innungen ... 314
- ArtikelDas Deutsche Museum (V) 314
- ArtikelDer Gesetzentwurf betr. die Abänderung der Gewerbe-Ordnung ... 316
- ArtikelUeber schwindelhafte Ausverkäufe 317
- ArtikelAus der Astronomie 317
- ArtikelErklärung und Richtigstellung 318
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 318
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 319
- ArtikelVerschiedenes 319
- ArtikelPatent-Nachrichten 320
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 320
- ArtikelInserate 320
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 20. Allgemeines Journal der Uhrmaeherkunst. 311 macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt, oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht (d. h. der Ver treter muss das Geschäft als von ihm persönlich abgeschlossen gelten lassen und also z. B. den Kaufpreis bezahlen). Die Vorschriften des Absatz 1 finden entsprechende An wendung, wenn eine einem anderen gegenüber abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.“ Sagt also z. B. der Besteller: ich kaufe für die Firma Soundso, so wird diese Firma als Käuferin behandelt. Hier ist die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt. Bestellt später derselbe Vertreter gleichartige Ware in gleicher Quantität, ohne aber ausdrücklich zu sagen, er bestelle für seine Firma, so gilt ebenfalls nur die Firma, nicht der Vertreter als Käufer. Denn hier ergeben (meistens) die Umstände, dass die Erklärung im Namen der Firma erfolgen soll. Nun aber folgender Fall: Eine Leipziger Firma heisst, sagen wir Max Müller. Ihr Inhaber ist Frau Grete Müller. Deren Ehemann Max Müller ist Geschäftsführer und reist nach Hamburg, um dort eine Bestellung zu machen. Der Hamburger Kaufmann weiss gar nichts davon, dass der Firmeninhaber Frau Grete Müller, nicht aber Max Müller ist, denn auf allen Geschäftszirkularen steht einfach „Max Müller“, dieser unterzeichnet auch Geschäfts briefe einfach mit „Max Müller“. Er hütet sich auch, dem Hamburger Kaufmann ein Wort davon zu sagen, dass seine Frau Geschäftsinhaberin ist. Er bestellt vielmehr einfach die Ware. Nehmen wir weiter an, Max Müller hat Schulden, vielleicht vor zwei Jahren den Offenbarungseid geleistet, dagegen hat seine Frau Grete etwas Geld. Einige Zeit lang wird bezahlt, dann aber auf einmal nicht. Frage: wer haftet, Max oder Grete? Für den Hamburger Kaufmann lautet die Frage anders, nämlich: Verliere ich mein Geld oder bekomme ich es? Dem ßichter muss das leider gleichgültig sein. Es fragt sich: Hat Max aus drücklich erklärt, im Namen der Grete zu bestellen? Natürlich nicht. Ergeben die Umstände, dass er für sie bestellte? Auch hier liegt die Antwort nein sehr nahe. Denn der Verkäufer wusste vielleicht gar nicht, dass Max Müller überhaupt eine Frau hat. Auf der anderen Seite hat Max Müller absichtlich davon keine auch nur leise Andeutung gemacht. Es geht also sehr weit, wenn man dennoch in einem solchen Falle annimmt, dass Max Müller Vertreter seiner Frau sei. Dennoch ist dies die stehende Bechtsprechung. Denn der Richter denkt sich: Max Müller bestellte als Geschäftsinhaber. Der Hamburger Kauf mann lieferte an ihn als an den Geschäftsinhaber. Beide waren also darüber einig, dass der (wahre) Geschäftsinhaber als Schuldner gelten sollte. Dies geht aus den Umständen hervor. Stellt sich nun nachher heraus, dass der wahre Inhaber ein anderer als Max Müller ist, so muss angenommen werden, dass beide Parteien es zur Zeit der Bestellung für überflüssig erachtet haben, zu erörtern, wer Inhaber sei, weil sie eben darüber einig waren, dass der wahre Inhaber haften solle. Diese Entscheidung der schwierigen Frage ist für den kreditgewährenden Kaufmann ungeheuer wichtig, denn sie nimmt ihm kurz gesagt die Sorge ab, sich bei jeder Bestellung um die Firmen und Vertreter Verhältnisse des Bestellers zu bekümmern. Sie zeigt zugleich den praktischen und lebenserfahrenen Blick unserer Bichter und widerlegt schlagend die oft — und meistens von Personen, die die Schwierigkeit der richterlichen Aufgabe zu beurteilen ganz ausser Stande sind — aufgestellte Behauptung von der mangelnden Berührung unserer Bichter mit den An forderungen des praktischen Lebens. Der Schein davon kann, besonders beim juristischen Laien, leicht dadurch entstehen, dass der Richter an das Gesetz gebunden ist und nicht frei so ent scheiden kann, wie es ihm billig erscheint. Würde man den obenstehenden Fall ohne den § 164 des Bürgerlichen Gesetz buches nach freiem billigen Ermessen zu entscheiden haben, dann läge natürlich gar keine Schwierigkeit vor. Die Schwierigkeit liegt eben in der rechtlichen und logischen Konstruktion des Vertreterbegriffes. Der Bichter hat also viel mehr zu tun und in diesem Falle getan, als für den Laien zunächst erkennbar ist. Es ist aber gut, dies an der Hand von Einzelbeispielen gelegent lich allgemeinverständlich festzustellen, weil dadurch das Vertrauen des Volkes zum gelehrten Bichter gesteigert wird. Ein anderer Fall! Betreiben zwei Kaufleute unter gemein schaftlicher Firma ein Geschäft, so bilden sie eine sogen, offene Handelsgesellschaft. Jeder von ihnen haftet für die Geschäfts schulden auch persönlich mit seinem ganzen Vermögen (Gegensatz zur Kommanditgesellschaft und der G. m. b. H.). Steht also das Bestehen der offenen Handelsgesellschaft fest, so entsteht keine Schwierigkeit für den Gläubiger: er hat drei Schuldner: 1. die Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen, 2. den einen und 3. den anderen Gesellschafter, je mit ihrem ganzen Privat vermögen, kann sie auch nach Belieben alle drei zusammen oder zwei oder nur einen verklagen, etwa nur den ihm als zahlungs fähig bekannten Gesellschafter. (Meistens richtet sich die Klage gegen alle drei Schuldner, weil dann der Gläubiger bei der Voll streckung freie Hand hat.) Nun denke man sich aber folgenden Fall, den kürzlich das Oberlandesgericht Dresden in der Berufungs instanz zu entscheiden hatte. Der Kaufmann Fritz Meyer hat längere Zeit in Verbindung mit der Bank „Kredit“ gestanden. Er war schliesslich in schwierige Verhältnisse geraten und die Bank zog sich, weil sie dies wusste, von ihm zurück. Er unter handelte nun mit dem Kaufmann Schultze, zwecks Bildung einer fortzuführenden offenen Handelsgesellschaft unter der Firma Fritz Meyer. Schultze ist auch nicht abgeneigt, mit 30000 Mk. als Gesellschafter einzutreten. Meyer wendet sich wieder an die Bank und sagt ihr, dass Schultze sein Kompagnon geworden sei und 30000 Mk. einbringe. Die Bank erkundigt sich, bevor sie sich auf neue Geschäfte mit der Firma Fritz Meyer einlässt, bei Schultze, ob dem so sei, und Schultze bestätigt, obwohl in Wirk lichkeit der Gesellschaftsvertrag noch nicht zu Stande gekommen war, weil er ehrlich die Absicht hatte, den Gesellschaftsvertrag abzuschliessen. Hierauf schliesst die Bank Geschäfte mit Meyer ab und diese acceptiert Wechsel mit „Fritz Meyer“. Die Ver handlungen zwischen Meyer und Schultze zerschlagen sich später, weil Schultze erfährt, dass Meyer viel mehr Schulden hat, als er zunächst angegeben hatte. Meyer kann die Wechsel am Verfall tage nicht einlösen. Die Bank fordert Zahlung von Schultze. Dieser erwidert, dass er ja, wie auch das Handelsregister beweise, gar nicht Gesellschafter sei. Das Oberlandesgericht hat ihn trotzdem zur Zahlung verurteilt und damit der Bank das kreditierte Geld gerettet, indem es ausführte: Wenn zwei Personen überein stimmend sich für offene Handelsgesellschafter erklären, ohne es zu sein, und wenn jeder von ihnen weiss, dass der Vertragsgegner sich nur auf Grund dieser Erklärung zur Gewährung von Kredit bereit finden lässt, so entspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 des Bürger! Gesetzbuches), dass jeder von ihnen so haftet, wie er haften würde, wenn er wirklich Gesellschafter wäre. Das Oberlandes gericht erblickte also in der Antwort Schultzes „Dem ist so“ die Erklärung, dass er für Verträge, die Meyer als Inhaber der Firma Fritz Meyer schliessen würde, eine Haftung wie ein Gesellschafter übernehmen wolle. Auch diese Entscheidung ist juristisch ausser ordentlich fein und kommt den Bedürfnissen des kaufmännischen Verkehrs in weitestem Masse entgegen. In einer ähnlichen Weise wurde in einem weiteren Falle Hilfe gewährt. Hier handelte es sich um Minderkaufleute, die also keine offene Handelsgesellschaft, sondern nur eine Gesellschaft bürgerlichen Bechts bilden konnten. Der Mann war auf der Gewerbepolizei als Gewerbetreibender angemeldet und auf ihn lautete deshalb auch der Gewerbesteuerzettel. Sein Name stand auch am Ladenschild gemäss § 15 a der Gewerbe-Ordnung. Bei den Bestellungen benahmen sich aber beide Eheleute als Inhaber. Auch sonst betrieben sie das Geschäft gemeinsam. Der Mann war nicht zahlungsfähig; die zahlungsfähige verklagte Frau wandte natürlich ein, sie sei nicht Geschäftsinhaberin, sondern helfe ihrem Manne im Geschäft. Das Gericht nahm an, die Eheleute hätten durch stillschweigenden Vertrag eine bürgerliche Gesellschaft, gerichtet auf gemeinsamen Geschäftsbetrieb, errichtet. Die Eintragung auf dem Gewerbepolizeiamt, der Steuerzettel und die Aufschrift an der Ladentür bewiesen nicht das Gegenteil.
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