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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 35.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454441Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454441Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454441Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Ausschneidung auf Seite 187/188
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1910)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Referat über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 35.1910 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1910) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1910) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1910) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1910) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1910) 97
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 97
- ArtikelAufruf! 98
- ArtikelRichard Lange 98
- ArtikelAlbert Baumgarten † 98
- ArtikelReferat über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 99
- ArtikelDie Herstellung der Fahrradgewinde 101
- ArtikelDie Frühjahrsmesse 1910 zu Leipzig 102
- ArtikelAntike und moderne Stunden 103
- ArtikelAus der Werkstatt 105
- ArtikelAus dem Jahresbericht der Deutschen Seewarte für 1909 105
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte i. S. 106
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 106
- ArtikelVerschiedenes 108
- ArtikelKonkursnachrichten 110
- ArtikelVom Büchertisch 110
- ArtikelPatentbericht 111
- ArtikelBriefkasten 111
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 111
- ArtikelInserate 112
- AusgabeNr. 8 (15. April 1910) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1910) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1910) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1910) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1910) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1910) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1910) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1910) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1910) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1910) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1910) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1910) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1910) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1910) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1910) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1910) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1910) 369
- BandBand 35.1910 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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ioö Allgemeines Journal der Uhrmachefkunst. tir. 7. Von Bedeutung ist ferner die Bestimmung, dass der Inhaber oder Leiter des Betriebes strafbar ist, wenn wissentlich unrichtige Angaben von einem Angestellten des Geschäfts gemacht worden sind und der Inhaber oder Leiter davon Kenntnis hatte. Der Angestellte wird ausserdem bestraft. Hatte der Inhaber oder Leiter von dem Verhalten des Angestellten keine Kenntnis, so kann er zwar nicht bestraft, wohl aber auf Unterlassung verklagt werden. Der § 5 gestattet die Verwendung von Namen, die im ge schäftlichen Verkehre zur Benennung gewisser Waren oder ge werblicher Leistungen dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen. Erlaubt sind also Bezeichnungen, wie: Schwarzwälder Uhren — Amerikaner Uhren — Pariser Stiefeletten — Wiener Backwerk Italienischer Salat usw., da diese Angaben lediglich als Gattungsbegriffe aufzufassen sind. — Herkunftsangaben sind dagegen: Glashütter Uhren — Obersteiner Achatwaren. Im § 6 werden Ankündigungen von Verkäufen von Waren, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Be stände der Konkursmasse gehören, mit einer auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse bezüglichen Angabe verboten. Zuwiderhandelnde werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft; sie verpflichten ausserdem zu Schadenersatz. Unstatthaft sind also in Zukunft Annoncen wie: „Verkauf von Konkurswaren und anderer Waren zu Konkurs preisen“, „Verkauf der aus der N. N.schen Konkursmasse erworbenen Waren zu spottbilligen Preisen“ und dergl. mehr. Dit) §§ 7 bis 10 enthalten die eingehende Neuregelung des Ausverkaufswesens. Sie bilden ohne Zweifel für den Kaufmann und den Gewerbetreibenden den wichtigsten Teil des Gesetzes. Bestimmt wird zunächst, dass jeder, der in öffentlichen. Be kanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen grös^Wen Kreis von Personen bestimmt sind, den Verkauf von Waren unter der Bezeichnung eines Ausverkaufs ankündigt, gehalten ist, in der Ankündigung den Grund anzugeben, der zu dem Aus verkauf Anlass gegeben hat. Wer es unterlässt, diesen Grund anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft; wer wissentlich einen unwahren Grund angibt, kann nach § 4 mit Gefängnis bestraft werden. — Selbstverständlich können als Grund für den Ausverkauf nur solche Umstände gelten, die nach der Auffassung des Verkehrs den Verkauf von Waren in der forcierten Form eines Ausverkaufs rechtfertigen, also keines wegs Ankündigungen wie: „Ausverkauf für die Eeise“, „Aus verkauf von Einsegnungsgarderobe“ und ähnliche, rein reklame artige Bezeichnungen. — Mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50OQ Mk. oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer im halle Her Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Verkaufe stellt, die nur für den Zweck des Ausverkaufs herbei geschafft worden sind (§ 8). Diese letztere Bestimmung ist von der grössten Bedeutung. Sie verhindert, dass, wie es früher sehr häufig der Fall war, Waren ausschliesslich dazu erworben wurden, um unter irgend einem beliebigen Grunde sofort wieder ausverkauft zu werden, oder dass das Lager fortlaufend durch Nachschübe ergänzt wurde. Unter dem alten Gesetz war es beinahe zum Geschäftsbrauch geworden, dass vor der Ankündigung des Ausverkaufs, z. B. wegen Todesfalls oder Geschäftsverkleinerung,-Raummangels usw., das Lager lediglich für den Zweck des Ausverkaufs durch neue Waren ergänzt und komplettiert wurde. In den grösseren Städten hat es Ausverkäufe gegeben, die einige Jahre lang dauerten, ohne dass die schwer geschädigten Gewerbetreibenden irgend welche wirksamen Mittel dagegen ergreifen konnten. Zur Erleichterung der Kontrolle kann von seiten der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Gewerbe - und Handelsvertretungen für die Ankündigung bestimmter Arten von Ausverkäufen angeordnet werden, dass zuvor Anzeige über den Grund des Ausverkaufs und den Zeitpunkt seines Be ginns zu erstatten, sowie ein Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren einzureichen ist, dessen Einsicht jedermann offen steht. Diese letzte Bestimmung kann von ausserordentlicher Wichtigkeit werden, da sie die Feststellung verbotener Nachschübe ermöglichen wird. Der Uhrmacherverein Breslau hat nun im Oktober v. Js. einen Antrag auf Erlass dieser Anordnungen bei dem Herrn Regierungspräsidenten zu Breslau gestellt. Darauf ist ihm folgender ablehnender Bescheid zugegangen: „Ich bin nicht in der Lage, dem Anträge des Uhrmacher vereins, hierselbst, vom 6. Oktober 1909 auf Erlass besonderer Anordnungen für die Ankündigung von Ausverkäufen von Uhren, Gold- und Silberwaren in Gemässheit der §§ 7 und 9 des Gesetzes vom 7. Juni 1909 eine Folge zu geben. Wenn auch nicht in Abrede gestellt werden soll, dass hinsichtlich der vorbenannten Gegenstände auf dem Gebiete des Ausverkaufswesens erhebliche Missstände herrschen, so bin ich doch in Uebereinstimmung mit der hiesigen Handelskammer der Ansicht, dass zunächst eine längere Wirksamkeit des neuen Gesetzes und der Erfolg der durch das Gesetz bereits an geordneten Massnahmen abzuwarten sein wird, bevor besondere Ausnahmebestimmungen getroffen werden, welche kaum auf die Beschränkung von Ausverkäufen für Uhren, Gold- und Silber waren begrenzt, sondern für alle Handelszweige erlassen werden müssten 1 ) und damit weiteren Kreisen des Warenhandels sehr erhebliche Belästigungen und Beschränkungen der freien Ge schäftstätigkeit auferlegen würden. Diese zunächst zurückhaltende Stellungnahme ist um so mehr gegeben, als der Uhrmacherverein bei der Begründung seiner Eingabe anscheinend übersehen hat, dass der Grund eines Aus verkaufs nach Massgabe der Bestimmungen des § 7 bereits jetzt in den erlassenen Bekanntmachungen angegeben werden muss, und dass ferner der § 8 des Gesetzes ein prinzipielles Nachschub verbot enthält, welches nicht allein den Nachschub von Waren nach Ankündigung des Ausverkaufs, sondern auch die miss bräuchliche Ergänzung des Lagers vor der Ankündigung unter Strafe stellt.“ Der Vorstand der Handwerkskammer zu Breslau hat sich gleichfalls mit dieser Angelegenheit beschäftigt und nimmt dieselbe Stellungnahme wie der Herr Regierungspräsident ein: Man solle zunächst abwarten, welche Wirkungen die erlassenen Gesetzes bestimmungen zeitigen werden und erst hinreichende Erfahrungen sammeln, ehe man zum Erlass von Ausnahmebestimmungen greift. Stellt es sich nun im Laufe der Zeit heraus, dass das Gesetz in dieser Form tatsächlich den Gewerbetreibenden nicht genügenden Schutz gegen unlautere Konkurrenz gewährt, dann wird es an der Zeit sein, den Antrag auf Erlass des § 7, Abs. 2, unter Zu grundelegung von positivem Beweismaterial zu wiederholen. Der Ankündigung eines Ausverkaufs steht nach § 9 jede sonstige Ankündigung gleich, welche den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebes, Aufgabe einer einzelnen Warengattung oder Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestände betrifft. Hierher gehören z. B. Be zeichnungen, wie: „Verkauf von Sommerhüten wegen vorgerückter Saison“, „Verkauf wegen Aufgabe des Artikels“, „Um damit zu räumen“ . . . usw. Nicht unter diesen Paragraphen fallen: „Ausnahmetage“, „Restertage“, „Weisse Wochen“, „Billige Tage“ und dergl. Der Antrag, auch diese Veranstaltungen den Ausverkäufen gleich zustellen, hatte der Reichstagskommission Vorgelegen. Er wurde jedoch^ abgelehnt, mit der Begründung, dass es sich bei „Billigen ^agen“, „Weissen Wochen“ usw. um Veranstaltungen handelt, bei denen ein eigentlicher Ausverkauf nicht stattfindet, vielmehr durch herabgesetzte Preise (?), geschmackvolle Ausstellungen usw. Kauflustige angezogen werden sollen. Eine Ausnahmestellung nehmen Saison- und Inventuraus verkäufe dann ein, wenn sie in der Ankündigung als solche be- 1) Aber warum denn? Der Gesetzgeber bestimmt doch ausdrücklich dass für bestimmte Arten von Ausverkäufen Bestimmungen erlassen werden können. In der Kommissionsberatung wurde der Antrag auf Streichung der Worte „bestimmter Art“ abgelehnt. Es wurde wiederholt ausgesprochen, dass die Regelung der Ausverkäufe verschieden sein müsse, weil die Ver hältnisse in den verschiedenen Branchen eben nicht gleich wären. Auch die örtlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen. (Vergl.: Erläuterungen zum vorläufigen Entwurf, S. 12 und 13; Erläuterungen zum Entwurf, S. 17; Bericht der Kommission: E. T.-Drncksachen 1390, S. 19 und 60). Die Redaktion.
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