Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 35.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454441Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454441Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454441Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Ausschneidung auf Seite 187/188
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1910)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der kleine Befähigungsnachweis
- Autor
- Stier, Gustav
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der rückfallende Haken
- Autor
- Jarck, Carl
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 35.1910 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1910) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1910) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1910) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1910) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1910) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1910) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1910) 129
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 129
- ArtikelDer kleine Befähigungsnachweis 130
- ArtikelDer rückfallende Haken 131
- ArtikelKalenderreform und Festlegung des Osterfestes 133
- ArtikelSprechsaal 135
- ArtikelDas Ordnen des Kronenaufzuges (Remontoir) (Fortsetzung aus Nr. 8) 137
- ArtikelMikrometer für Tausendstel-Millimeter 139
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 140
- ArtikelVerschiedenes 143
- ArtikelKonkursnachrichten 143
- ArtikelVom Büchertisch 144
- ArtikelPatentbericht 144
- ArtikelBriefkasten 144
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 144
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1910) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1910) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1910) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1910) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1910) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1910) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1910) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1910) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1910) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1910) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1910) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1910) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1910) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1910) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1910) 369
- BandBand 35.1910 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 9. Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. iäi geboren war, siehe Schluss des vorigen Absatzes), hat Anspruch auf deren Weiterverleihung ohne Meisterprüfung. Endlich wird besonders von älteren Handwerkern, die schon jahrzehntelang Lehrlinge ausgebildet haben, die Meinung gehegt, sie brauchten sich doch nicht mehr um deren Weiterverleihung zu bewerben. Sie müssen das aber ebensogut wie alle anderen, unter die Uebergangsbestimmungen fallenden Handwerker, tun. Künftig müssen alle Handwerker, die Lehrlinge anleiten, im Besitze eines schriftlichen Ausweises über ihre Befugnis dazu sein. Die Absolventen der Meisterprüfung 1 ) haben als Ausweis ihren Meisterbrief, alle anderen erhalten auf ihren Antrag von der zuständigen Behörde einen besonderen schriftlichen Ausweis. Diese Massregel hat zweifellos sehr viel Gutes. Die nicht seltenen Beschwerden, dass Leute unberechtigterweise Lehrlinge an leiteten, sind viel leichter wie früher zu beheben. Wer Lehrlinge anleiten will, muss hierzu den gesetzlichen schriftlichen Ausweis haben, den er nur erhält, wenn er die vorgeschriebene Vorbildung hat. Gerade die tüchtigen, älteren Handwerker müssen hierüber befriedigt sein, da sie hierdurch die Gewissheit erhalten, dass hierin leichter Ordnung geschaffen werden kann wie bisher. Wenn letzteres aber wirklich und durchgreifend geschehen soll, so müssen alle Handwerker unter diese Massregel einbegriffen werden, und da muss denn der einzelne im Interesse des ganzen auch einmal eine geringe Mühe auf sich nehmen, selbst wenn er der Meinung ist, für ihn selbst seien solche Massregeln überflüssig gewesen. Auch wird sehr oft nicht beachtet, dass ein ausdrücklicher Antrag (auf besonderem Formular, das die Sache sehr vereinfacht) nötig ist, um die Befugnis weiter verliehen zu erhalten, es sei deshalb hierauf nochmals besonders hingewiesen. Der Antrag ist in Gemeinden mit Städteordnung an die Bürgermeisterei, in Landgemeinden an die Kreisbehörde zu richten, im Zweifelsfalle frage man bei der Bürgermeisterei an, welche die zuständige Behörde kennen muss. Betrachten wir zum Schluss uns noch die gesamten Vor bedingungen , welche in jedem Einzelfalle zur Verleihung der Befugnis zu erfüllen sind. Das Gesetz selbst ist, so wie es für alle die verschiedenartigen Verhältnisse erlassen wurde, um nach Möglichkeit Härten zu vermeiden, überaus kompliziert. Zum Glück sind aber nach meiner Erfahrung wohl für 98 Proz. aller Fälle der Verleihung der Befugnis die in Frage kommenden Vorschriften sehr einfach. Ich will aus Gründen des leichteren Verständnisses auch die Vorbedingungen nur so darstellen, wie sie die weitaus grösste Mehrheit der in Frage kommenden Handwerker tatsäch lich erfüllt bezw. wie sie beinahe alle der vielen Tausende mir zu Gesicht gekommenen und genehmigten Anträge auf Verleihung der Befugnis auswiesen: Auf schriftlichen Antrag hin erhält die Befugnis zum An leiten von Lehrlingen jeder Handwerker, der vor dem 1. Oktober 1879 geboren ist, mindestens 2 Jahre gelernt hat und sein Ge werbe seit seinem 24. Lebensjahre ununterbrochen ausübt, wie es die fast ausschliessliche Kegel bildet. Selbständigkeitistnicht gefordert. Handwerker, die zwar vor dem 1. Oktober 1879 geboren sind, auf die aber die anderen angeführten Vorbedingungen nicht ganz zutreffen, tun am besten, sich unter genauer Darlegung ihres Bildungsganges an ihre Handwerkskammer zu wenden, die ihnen dann entsprechende, genaue, kostenlose Auskunft geben wird. Gerade die Vorschriften für die zahlreichen möglichen Sonderfälle sind so kompliziert, dass es sich nicht empfiehlt, wegen dieser verhältnismässig seltenen Fälle die einfachen Vorschriften für die weitaus meisten Fälle erheblich verwickelter und schwerer verständlich zu gestalten, die sehr geringe Minderheit, für die letztere in Frage kommen, fände sich doch nicht leicht durch die vielen alsdann auszuführenden Bestimmungen. Wer die Befugnis (durch Meisterprüfung oder Verleihung) für ein Gewerbe erwarb, erhält sie damit ohne weiteres auch für alle diesem verwandten Gewerbe, hat also dafür weder eine weitere Prüfung abzulegen, noch weitere Anträge zu stellen. Welche Gewerbe in diesem Sinne als verwandt gelten sollen, bestimmt die Handwerkskammer. Als verwandte Gewerbe gelten z. B. Bäcker und Konditoren, Schlosser und Schmiede, Tischler und Glaser usw. In allen Fällen, in denen die Verleihung der Befugnis von der zuständigen Behörde abgewiesen wurde, bleibt als Mittel zu deren Erlangung nur die Meisterprüfung, wobei zu beachten ist, dass, wenn sie etwa bereits vor dem 24. Lebensjahre abgelegt wurde, die Befugnis zum Anleiten von Lehrlingen doch erst mit dem 24. Lebensjahre beginnt. Handwerker, die naeh dem 1. Oktober 1879 geboren sind, haben durchweg keinen Anspruch auf Weiterverleihung der Befugnis. Diese wird solchen auch wobl überall nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verliehen. Zur Geltendmachung eines Ausnahmefalles genügt es nun aber nicht, wie in den mir zu Gesichte gekommenen, weitaus meisten Gesuchen angegeben wurde, zu sagen, man sei bereits selbständig und könne daher die Meisterprüfung nicht ablegen, weil man sein Geschäft nicht solange vernachlässigen könne. Der bei weitem grössere Teil der Teilnehmer an der Meisterprüfung setzt sich aus Selbständigen zusammen; wenn man daher den angegebenen Grund gelten lassen wollte, so müsste man nach dem Grundsatz: „Gleiches Kecht für alle“ allen Selbständigen die Meisterprüfung, d. h. den meisten derselben erlassen, übrig blieben nur die Gesellen, dann wäre aber auch der Einwand von diesen, dass sie durch den Zeitverlust bei Ablegung der Prüfung Einbusse an Lohn hätten, zu erwarten und nicht von der Hand zu weisen, am Ende müsste man dann auch noch ihnen diesen Grund gelten lassen, womit der Kest der Prüfungen erlassen, mit anderen Worten, die Hauptbestimmung, die Grundlage des ganzen kleinen Befähigungs nachweises, ausser Kurs gesetzt würde. Dass das nicht geht, liegt auf der Hand. Jede Meisterprüfung beansprucht nun ein mal einen gewissen Zeitaufwand, in manchen Gewerben eine Keihe von Tagen; dass sich daraus für jeden Prüfling ein gewisser Nachteil in der Ausübung seines Gewerbes während dieser Zeit ergeben muss, ist nun einmal eine natürliche Folge davon und nicht zu ändern. Wer also die Meisterprüfung erlassen haben will, muss schon mit gewichtigeren Gründen kommen. 1) Als Meisterprüfung im Sinne des Gesetzes gilt nur die nach § 133 der Reichsgewerbeordnung vor der Meisterprüfungskommission einer Handwerks kammer abgelegte Prüfung; die alten, im vorigen Jahrhundert vor Innungen usw. abgelegten Meisterprüfungen haben keine gesetzliche -Gültigkeit. Der riickfallende Haken. VOn Carl Jarck, Stado. [Nachdruck verboten.] ls ich vor einigen Wochen vor dem Hamburger Bahn hof aus Langeweile die Karre eines fliegenden Buch händlers musterte, fand ich eine Broschüre: „Geschichte der Uhren von Gustav Hertz, Berlin 1851.“ Im Zuge kam mir der Inhalt des Buches so merkwürdig be kannt vor, dass ich mein Erinnerungsvermögen marterte, bis ich entdeckte, dass im zweiten Bande dieser Zeitung (1877) derselbe Inhalt unter dem Titel „Die Uhr“ erschienen war. Merkwürdig berührte mich aber die beigegebene Tafel mit 19 Abbildungen, denn dort fand ich unter Figur 7 den rück fallenden Haken, wie ihn 1680 Kobert Hook in London zuerst herstellte. Dieser Haken hatte für mich eine Geschichte, denn 1858 musste ich einen solchen Haken durch einen neuen ersetzen (bei stehende Fig. 1). Ich sehe meinen alten guten Vater neben mir stehen mit dem Haken in der Hand und höre seine Stimme: „Wenn du das Pendel anstösst, so schwingt es so lange, bis die Reibung der Aufhängung und der Widerstand der Luft die ursprüng liche Stosskraft aufgezehrt haben. Des halb muss das Steigrad durch die Vermittlung des Hakens dem Pendel immer neue Kraft wieder zuführen. Dieser Haken bringt an der Eintrittslippe B fast gar keine Zufuhr, sondern das Steig rad wirkt bremsend mit dem Zahn A. Dagegen wird die scharfe Ecke der Lippe D durch die schräge Zahnfläche des Zahnes C
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