bedienen, alle die' Unbilligkeiten, die ans diesem Gesetze folgen, aufzahlen wollte. Diejenigen, wel che es fordern , mögen in Städten, wo es exisurt, Erfahrungen einsammeln; und, wenn sie dann roch im Stande sind, ihren menschlichen Gefühlen eben so, wie den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des gesun'en Menschenverstandes zu entsagen, dieses als das Kennzeichen einer milden Negierung an preisen. Solche Unbilligkeiten,. werden die Haus- bescher sagen, verlangen wir ja gar niebt. Wir fordern vielmehr, daß jeder Ortsobrigkeit das Recht ertyellt werde, diese Last blos nach Billigkeit zu venherleu. Hierbei wird erfordert, d-ß die Obrig keit nicht nur unerschütterlich rechtschaffen sondern auch allwissend sey. Da das erstere aber niebt um m r, das letzte nie der Fall, seyn kann : so ist es eben so viel, als ob man jeder O'.tsobngkeit das Recht einräumen wolire, hiermnen nach bloßer Willkühr zu verfahren, indem sie, da sie unmöglich die inne-.n Verhältnisse eines jeden gant genau zu kennen vermag , auch bei dem besten Willen man chen, den diese Last niebt in so hohem Grade be schwert', schonen, und sie manchem , dem sie ganz un rtragllch ist, auferlegen würde. Alle dergleichen Unbilligkeiten abw finden gar niebt statt, wenn na h dem mehr erwähnten Grundsätze verfahren wird.. Endlich wollen die Hausbesitzer die Miether zur freiwilligen Uebcrnahme dieser Last dadurch bewe- een, daß sie ihnen außerdem das Reut, auf den Namen -ns guten Sraatabürgere Anspruch zu ma chen , abspo chen. Wie? sie woben uns das Bild e nes guten S raalsbürgers entwerfen? sie, die über b en, welche sie bei Uebmuahm.e ihrer Häuser uLss-n'lich und freiwillig übernahmen, murren, in.d ihren Mitbürgeru aufbürden wollen. -w für ' m Miether angeführt wird, ist : ' w > leicbr sagen, rn'd n lr verlan gt dar selben m der Regel Emguar- f au , , » st? u: aber ein jeder, der mit dem i . . .cl:c> bekannt ist, witd wissen. daß zuweilen an einem Tage so viel Truppen ein- zuguanieren sind, daß sich die Hausbesitzer außer Stande befinden, ihnen so viel Stuben einzurau- men, als nölhig sind, um ihnen hinreichenden Raum zu verschaffen. Zu diesem Nothfalle also, (denn Noth leider kein Gebot,) verlangen wir nur, daß auch sie nicht verschont werden. Und wenn mau eilte große Anzahl Truppen durchaus auf einen zu engen Raum cinsebranken wollte: so wür den ja selbst für die Miether sehr unangenebmeFol gen daraus entstehen. Denn die Noth wunde die E oidaten verleiten, sich selbst Stuben zu suchen. Fürs erste lehrc die Erfahrung, daß an Orten, wo die Miechleute nu Noth falle bequartirt werden sol- len, der größte Mißbrauch daraus entsteht, indem man, da cieses so unbestimmt ist, diesen Norhfall ber einer so genügen Zahl annimmt, daß er ausser ordentlich oft eintreten muß. Zweitens muß man, ehe man zu einem solchen Verfahren seine Zuflucht nimmt, auf andere Mittel bedacht segn, in jedem Falle alle Erzesse und Unannehmlichkeiten zu ver meiden. Es muß daher einem jeden Hausbesitzer bei scharfer Strafe zur Pst lebt gemacht werden, in Krregszelten ein Lokale, das für die Zahl, die nicht selten auf sein Haus kommt, hinreichend sey, in Bereitschaft zu halten Denn freilich entstehn Ex zesse, wenn die Wirthe aus Eigennutz alle ihre Stuben vekmtcthen, und alsdann eine Menge Sol daten in ein klein Stube! en zusammenpressen wol len. Für die ausserordentlichen Faue aber, wenn die Elnguartierung ganz ungewöhnlich staik ist, muß der Wirrh bei Vermiethung seiner Suchen mir seuen Muubmnten einen Vergleich schließen, daß sie tbm in diesen Falle, welcher im Kontrakt, so, wie die Entschädigung dafür, genalt zu besinn- inen ist, einet« Theil der an sie rermietheten Stu ben emräumen; in welchen: Falle, wre es sich von selbst ven ebr, der Wirth a-ch die Verpflegung der Einguartlrten selbst zu besorgen haben wird. Alles, was wir bisher ar sagt haben, stimmt nach unserer Ueberzeugung nm den Grundsätzen der