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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 24.11.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-11-24
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-186011243
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18601124
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18601124
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1860
- Monat1860-11
- Tag1860-11-24
- Monat1860-11
- Jahr1860
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Gedruckt, verlegt und redigirt von Herrmann Starke in Großenhain. Großenhainer MklhMP- md AiMMM. 138. Sonnabend, den 24. November 18«». Nächsten Sonnabend, den 24. dieses Monats, Nachmittags 3 Uhr, soll das von der Stadtgemeinde erkaufte, über 200 lDN. große, an der Gartenstraße neben der Gasanstalt gelegene Feld Nr. 1096 des Flurbuchs an Ort und Stelle verpachtet werden. Bietungslustige wollen sich bei dem zu verpachtenden Felde einfinden. Großenhain, den 17. November 1860. Der Stadtrach. S ch i ck e r t. Bekanntmachung. Folgende, im Interesse der Aufrechterhaltung des freien Verkehrs wahrend der Wochenmarkte, sowie zur Handhabung der Controls über Abentrichtung der Stattegelder nöthige, bereits bestehende Vorschriften werden hierdurch wiederholt eingeschärft: 1) Alle landwirthschaftlichen Products, welche während der drei gewöhnlichen Wochenrnarktstage bis Mittags in die Stadt einqeführt werden, sind ohne Ausnahme zu Markte zu bringen, d. h. der Eigenthümer hat sich behufs des Verkaufs derselben an den Platz zu verfügen, der ihm von den hierzu eingestellten obrigkeitlichen Organen an gewiesen wird. 2) Die frühere Eröffnung eines Geschäftsverkehrs bleibt bei Vermeidung einer Strafe bis zu 5 Tblr. verboten. 3) Käufer, welche den zu Markte kommenden Verkäufern entgegengehen oder sis an halten, oder überhaupt mit ibnen den Geschäftsverkehr zu beginnen versuchen, ehe der Ver käufer seinen Platz auf dem Markte genommen, ehe nach Punkt 5 die Pferde ausgeschirrt und eingestallt sind, und ehe das Stättegeld an unsere, zur Marktaufsicht bestellten Organe erlegt worden ist, werden mit Strafe bis zu 10 Thlr. belegt und es wird ihnen im Rückfälle nach Lage des Falls der Aufenthalt in der Stadt, oder die Ausübung eines Gewerbes, wobei sie obrigkeitliche Anordnungen nicht zu beachten verstehen, untersagt werden. 4) Gegen die Anordnungen unter 1. bis 3. schützt in keiner Weise die Ausrede, daß die eingebrachte Lieferung bestellt sei. Vielmehr sind wirklich bestellte Lieferungen landwirtbschaftlicher Produkte entweder zu anderer Zeit, als an den Morkttagsvormittagen zu effectuiren, oder es hat der Verkäufer das während dieser Zeit Eingeführte nach Punkt 1 zu Markte zu bringen. 5) Die Rindviebgespanne bleiben bis auf Weiteres auf den Kirchplatz verwiesen; von den auf den Hauptmarke gewiesenen, Großenhain, den 15. November 1860. mit Pferden bespannten Geschirren sind die Pferde, sofort nach Ankunft des Wagens auf seinem Platze und vor Er öffnung eines Geschäftsverkehrs, auszuspannen und einzu stallen; das Stehenlassen derselben ist bei Strafe untersagt. 6) Vor Wirtschaften in Gassen, welche so enge sind, daß ein Geschirr das Vorbeipassiren eines zweiten hindert, sowie überhaupt in solchen Gassen dürfen Geschirre, be spannt oder unbespannt, nicht stehen gelassen werden. Zn breiteren Straßen sollen die vor Gasthäusern und anderen Wirtschaften haltenden Geschirre der Regel nach nicht über das Straßengerinne herüber, jedenfalls aber so aufgefahren werden, daß in der Mitte der Straße soviel freier Naum bleibt, daß vorüberfahrendes Fuhrwerk und der daneben etwa gehende Führer desselben bequem pas- siren können. 7) Bespannte Geschirre dürfen nicht unbewacht stehen bleiben; nach mebrern in letzterer Zeit gemachten Beob achtungen ist das Absträngen des Zugviehes als eine hinreichende Vorsicht nicht anzusehen. Für Verletzungen der Vorschriften unter 6. und 7. wer den die Wirthe hinsichtlich ihrer Gäste verantwortlich ge macht werden. 8) Verletzungen vorstehender Vorschriften werden hier- ! durch, soweit vorstehend nicht höhere Strafen angedroht ! sind, mit Geldstrafen bis zu 5 Thlr. oder entsprechender ! Gefängnisstrafe bedroht und es haben die hiesigen Polizei- organe die gemessene Weisung erhalten, Contravenienten i gegen obige Dispositionen behufs ihrer Vernehmung sofort ! an Polizeiexpeditionsstelle zn sistiren. Der StadttcUh. Speisezettel der öffentlichen Speiseanstalt. Sonntag: Nudeln mit Rindfleisch. Montag: Hirse mit Schweinefleisch. Dienstag: Kartoffeln mit Rindfleisch. Mittwoch: Graupen mit Rindfleisch. Täglicher Abgang der Posten zu den Dampfwagenzügen in Pristewitz, Nach Leipzig: Vormittags 6 Ubr 20 Min., 9 u. 50 M., Nachmittags 12 U. 5 M., 1 U. 50 M. und 6 U. 5 M. Nach Dresden: Vormittags 7 u. SOM., 9 u. 50 M., Nachmittags 1 U. 50 M., 3 U. 35 M. und 7 U. 50 M. Abgang der Post nach Ortrand: Abends 6 Ubr. Tagesnachrichten. Sachsen. In dcr Sitzung der Zweiten Kam- mer am 21. November wurde die specielle Be- rathung des Gewerbegesetzes fortgesetzt und die Paragraphen 15 bis 17 erledigt. Bei dem Erstern, der für die Ausübung des Hufbeschlags und die ! Leitung von Bauten einen Befähigungsnachweis forderte, wurde diese Erforderniß für den Huf beschlag mit 39 gegen 32 Stimmen abgelehnt, für die Bauleitung hingegen einstimmig ange- > nommen. Bei h 16 (Gewerbsbetrieb der Aus ¬ länder) wurde die Ermächtigung für die Regie rung zum Abschluß auf Gegenseitigkeit beruhender > Freizügigkeitsverträge gegen 21 Stimmen abge- ! lehnt, dagegen der Antrag des früheren Staats- ! Ministers Abg. vr. Braun: „ Die Kammer möge im Verein mit der Ersten Kam mer die Staatsregierung ersuchen, in geeignet erschei-
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