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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 37.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454442Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454442Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454442Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original ist die Beil. am Ende des Bandes unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Organisation des Handwerks, unter besonderer Berücksichtigung der Zwangsinnung
- Autor
- Meusch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unsere Preisfragen zur Schulung des schnellen, logischen und kaufmännischen Denkens im Umgang mit der Kundschaft
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 37.1912 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Journal III
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher VII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 285
- ArtikelDie Organisation des Handwerks, unter besonderer ... 286
- ArtikelUnsere Preisfragen zur Schulung des schnellen, logischen und ... 290
- ArtikelDas Drehen mit dem Support und die praktische Verwendung des ... 291
- ArtikelX. Verbandstag des Rheinisch-Westfälischen Verbandes der ... 294
- ArtikelAus der Werkstatt 297
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 297
- ArtikelVerschiedenes 300
- ArtikelPatentbericht 300
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 41
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 85
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 109
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 117
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 129
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 137
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 149
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 161
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 173
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 185
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 197
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 209
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 221
- BandBand 37.1912 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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290 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 18. Veranstaltungen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder, wie die Errichtuug von Vorschusskassen, gemeinsamen Ein- und Verkaufsgeschäften und dergl. anzuregen und durch Aufwendungen aus dem an gesammelten Vermögen zu unterstützen. Beiträge dürfen zu diesem Zwecke nicht erhoben werden. Den Zwangsinnungen ist weiter ausdrücklich untersagt, ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise ihrer Waren oder in der Annahme von Kunden zu beschränken (§ lOOq). Aufgehoben werden kann der Charakter der Innung als einer Zwangsinnung von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund eines Beschlusses der Innungsversammlung, wenn drei Viertel der Innungsmitglieder zustimmen (§ 100t). Die wesentlichsten Unterscheidungsmerkmale zwischen den freien und den Zwangsinnungen bestehen in folgendem: 1. Zwangsinnungen können nur für gleiche oder verwandte Handwerkszweige errichtet werden. 2. Die Mitglieder der Zwangsinnung können wohl zum Bei tritt zur Gesellen- und Lehrlingskrankenkasse, aber nicht zum Beitritt zu anderen Unterstützungskassen verpflichtet werden. 3. Die Zwangsinnungen können die Errichtung gemein schaftlicher Geschäftsbetriebe (Errichtung von Verkaufshallen, Darlehnskassen, Rohstoffbezugsvereinigungen usw.) ihren Mit gliedern nicht vorschreiben, sondern nur anregen und unter stützen. 4. Die Zwangsinnungen dürfen ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise oder in der Annahme von Kunden nicht beschränken. 5. Die Zwangsinnungen unterliegen hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse der behördlichen Kontrolle; sie haben ihren Haushaltsplan und die Abrechnung alljährlich der Auf sichtsbehörde einzureichen. 6. Die Innungskosten werden bei den Zwangsinnungen nach der Leistungsfähigkeit der Mitglieder aufgebracht, bei den freien Innungen als Beiträge von den Mitgliedern erhoben, die nach beliebigem Ermessen der Innung unter Anwendung eines allgemein gültigen Massstabes festgelegt werden. 7. Den Zwangsinnungen sind auf Antrag der Beteiligten die Einrichtungskosten der Innung von der Landeszentral behörde vorzuschiessen, weil Eintrittsgelder von den Beteiligten nicht erhoben werden dürfen. Ferner sind die Zwangsinnungen verpflichtet, Gesellenprüfungen abzuhalten, während die freien Innungen dazu nur berechtigt sind, sofern ihnen Genehmigung von der Handwerkskammer dazu erteilt ist. (Schluss folgt.) Unsere Preisfragen zur Schulung des schnellen, logischen und kaufmännischen Denkens im Umgange mit der Kundschaft. Von den uns zugegangenen Antworten veröffentlichen wir nachstehend eine Auswahl, die wir hiermit der öffentlichen Be urteilung unterstellen. Für die beste Antwort sind 5 Mk., wenn sie von einem Prinzipal, 10 Mk., wenn sie von einem Gehilfen gegeben wurde, ausgesetzt. Die geehrten Leser des „Journals“ werden gebeten, recht vollzählig das Preisrichteramt zu übernehmen und uns ihre Meinung bis spätestens 23. September wissen zu lassen. Zu schriften sind an das „Allgem. Journal der Uhrmacherkunst“, Halle a. S., Mühlweg 19, zu richten. Die Reihenfolge der Antworten ist eine zufällige, sie bedeutet keine Klassierung. Antwort 1. Die von Ihnen erwählte Kette ist gestempelt, und zwar mit der Fabrikmarke und der Qualitätsbezeichnung. Die Stempelung der goldplattierten Kette erfolgt nicht, wie bei den massiv goldenen Ketten, durch Angabe des Feingehaltes in Tausendstel. Da es gesetzlich unzulässig ist, Ketten unter 333 /ooo Feingehalt mit dem Feingehaltsgoldstempel zu versehen, so haben sich die mass- gebendsten deutschen Uhrkettenfabriken für die verschiedenen besseren Qualitäten Wortmarken schützen lassen und garantieren für den bestimmten Feingehalt bezw. Goldauflage. Z. B. ergibt eine Kette mit dem Stempel „Goldmagnet“ beim Einschmelzen 110 /ooo Feingold; die von Ihnen gewählte Kette ist „Union“ ge stempelt und hat sie 5 %oo Feingehalt; diese starke Goldauflage bietet Gewähr für langjähriges gutes Tragen der Kette. Dass diese Ihnen zugesicherte Eigenschaft der Wahrheit entspricht, dafür leiste ich Ihnen Garantie, denn die renommierte Fabrik, von der ich die Ketten beziehe, kommt mir gegenüber voll und ganz dafür auf. J- K. in S. Antwort 2. Da es unmöglich für den Preis eine goldene Kette sein kann, ist natürlich auch kein Goldstempel darauf. Sie sehen aber hier auf diesem Ring das Wort „Union“ eingeprägt. Das bedeutet folgendes: Es ist verboten, Schmucksachen, die beim Einschmelzen weniger als auf 1000 Teile 333 Teile Gold ent halten mit einem Feingehaltsstempel in Zahlen zu versehen. Darum stempelt man bestimmte Worte ein, die es dem Fachmann leichter machen, die verschiedenen Sorten, die ja neu alle gleich aussehen, zu unterscheiden. So bedeutet dieses „Union“ 50 Teile Gold auf 1000 Teile Metall. Dieses reine Gold ist nun nicht, wie z. B. bei 8 und 14kar. Gold, mit den unedlen Metallen zusammen gemischt, legiert, sondern als starke Goldschicht auf den unedlen Kern der Kette aufgewalzt. Langjährige Versuche haben gezeigt, dass diese Schicht mindestens 10 Jahre bei normalem Gebrauch ausreicht, bis sie durchscheuert ist, und kann ich für gute Halt barkeit während dieser Zeit volle Garantie übernehmen. K. 0. in M. Antwort 3. Gewiss, diese Kette ist gestempelt, jedoch handelt es sich nicht um einen Feingehaltsstempel, sondern es ist ein Stempel, der die Qualität angibt, wodurch Ihnen eine mehrjährige Garantie für gutes Tragen von mir sowohl als auch vom Fabrikanten der Kette gewährleistet wird. H. J. in B. Antwort 4. Jawohl, allerdings nicht mit einem Gold-, sondern einem Feingehaltsstempel des Fabrikanten, welcher, wie die angebrachte Plombe zeigt, für zehnjähriges gutes Tragen bei sachgemässer Behandlung bürgt. Die Kette wird sich wie eine massiv goldene Kette tragen, denn was Sie an derselben sehen, ist 14kar. Gold, auf unedles Metall aufgewalzt. Würde ich eines der Glieder durch sägen, so zeigt der Durchschnitt aussen ein dünnes Goldplättchen und innen das Kompositionsmetall. Früher trug man z. B. viel hohle, goldene Ketten, welche sich für die Dauer nicht bewährten, da sich die Glieder zu leicht eindrückten. Diesem Uebelstand hat die Technik durch die goldplattierten Ketten abgeholfen. Sollten Sie wirklich wider Erwarten eine Klage über die Halt barkeit der Kette haben, so bringen Sie sie mir, bitte, wieder. Ich werde sie Umtauschen, da mein Lieferant anstandslos ein gleiches tut. Wird die Kette einmal schmutzig, was ja auch bei einer massiv goldenen vorkommt, so braucht man sie nur in heissem Seifenwasser zu waschen, in reinem Wasser nachzuspülen und dann in Sägespänen zu trocknen, anderenfalls tue ich es auch gegen eine kleine Vergütung. A. Sch. in L. Antwort 5. Einen Goldstempel trägt die Kette nicht, es ist eine gute, haltbare Doublekette, für welche ich 2 Jahre Garantie gebe; sollte sie schwarz werden, so nehme ich sie anstandslos zurück. Sie brauchen die Kette nur mit einem trockenen Lappen abzuwischen. W. H. in B. Antwort 6. Gewiss ist die Kette gestempelt, da ich beim Einkauf stets darauf achte, dass die Qualitätsmarke vorhanden ist. Doch muss ich Ihnen zur Aufklärung folgendes sagen: Bei massiven Gold ketten gibt der Stempel den Feingehalt an: 750, 585, 333 Tausend teile, bei Silber 800, 850 oder 900 Tausendteile. Auf Doubleketten steht ausser den Fabrikmarken die Bezeichnung „Goldmagnet“,
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