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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 37.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454442Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454442Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454442Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original ist die Beil. am Ende des Bandes unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rücktritt des Käufers bei verspäteter Lieferung
- Autor
- Schönrock
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 37.1912 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Journal III
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher VII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 33
- ArtikelRücktritt des Käufers bei verspäteter Lieferung 34
- ArtikelWarum "Er" nie etwas wurde 35
- ArtikelDas Uhrmachergewerbe in der Statistik 36
- ArtikelEtwas vom Chronometer 37
- ArtikelEine Neujahrsgratulation von Interesse 40
- ArtikelWarum gibt es trotz fachmännischer Tüchtigkeit und großem ... 40
- ArtikelDarf die Stellung aus einer Uhr entfernt werden? 41
- ArtikelPraktisches Verfahren beim Reinigen von Taschenuhren, um die ... 42
- ArtikelChronometerhemmung mit konstanter Kraft 43
- ArtikelSprechsaal 44
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 45
- ArtikelPatentbericht 47
- ArtikelVerschiedenes 48
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 41
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 85
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 109
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 117
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 129
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 137
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 149
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 161
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 173
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 185
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 197
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 209
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 221
- BandBand 37.1912 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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der UhrmacWkurisL N r _ !j bat, vielmehr noch seine Wirtin durch Mitnahme seiner Sachen und des Schlüssels geschädigt und sich heimlich entfernt hat, _ Äilgomeinos Journal geschätzten Kollegen unsere herzlichsten Glückwünsche aus sprechen; möge es ihm vergönnt sein, noch viele Jahro gesund und rüstig sein Geschäft zu führen. Sterbefall. Im Alter von 84 Jahren entschlief nach langem Krankenlager der Kollege Christian Gosch, Kappeln, ein Veteran^ der Uhrmacherkunst und Mitkämpfer von 1848/49, weit bekannt in Uhrmacherkreisen des Nordens und beliebt bei allen Gehilfen und Lehrlingen seiner Ausbildung bis heute. Wir nehmen noch herzlichen Anteil an der Trauer und werden sein Andenken in Ehren halten. Ehrenratssitzung. Die für den 21. Januar d. J. festgesetzt gewesene Ehrenratssitzung in Sachen Purtwängler ist in letzter Stunde um 8 Tage verschoben worden, hat also am 28. Januar, nachmittags 4 Uhr, in Berlin stattgefunden. Wir werden alsbald darüber berichten. Kontraktbruch eines Gehilfen. Aus Mannheim erhalten wir wieder einmal die Nachricht, dass ein Gehilfe, Chr. Wendel aus Auerbach a. B., trotz Zusage seine Stelle nicht angetreten natürlich auch ohne zu bezahlen. Wir geben dieses bekannt, damit sich unsere werten Kollegen den Pall und Namen notieren und sich danach richten können. Neue Zwangsinnung. Wio uns mitgeteilt wird, tritt die Zwangsinnung Berlin mit dem 1. April d. J. in Kraft. Sie um fasst ein Gebiet von 48 Gemeinden. Wir freuen uns, dass es den strebsamen Kollegen Berlins gelungen ist, die Errichtung dieser Organisation zu erreichen, und hoffen, dass nun durch die Mitarbeit auch der bisher Fernstehenden mancherlei arge Miss stände in Berlin beseitigt werden können. Mögen der neuen Innung gute und segensreiche Erfolge immer beschieden sein. Mit kollegialem Gruss Der Vorstand des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher- Innungen und -Vereine. Aug. Heckei, Vorsitzender. Rücktritt des Käufers b In der letzten Zeit haben das Kammergericht zu Berlin mehrere grössere Prozesse beschäftigt, bei denen zu erkennen war, dass die Geschäftswelt sich vielfach im unklaren darüber befindet, wie man sich zu verhalten bat, wenn Waren nicht rechtzeitig geliefert werden. Es sind hier drei Fälle zu unterscheiden: 1. Zur Lieferung ist ein genau festbestimmter Tag oder eine festbestimmte Frist vereinbart worden. Es liegt dann ein sogen. Fixgeschäft vor, bei dem mit dem Verstreichen des „Stich tages der Käufer ohne weiteres von dem Geschäft zurücktrefen oder Schadenersatz verlangen kann. Auf die einzelnen, nicht ganz einfachen Grundsätze des Fixgeschäftes und deren An wendung in der Praxis werden wir an der Hand von Beispielen in einer unserer nächsten Nummern zurückkommen. Fixgeschäfte sind nicht so häufig, wie gemeinhin angenommen wird; auch dies soll in der späteren Abhandlung näher dargelegt werden. Wenn ein bestimmter Liefertag ausbedungen ist, so braucht noch lange kein Fixgeschäft vorzuliegen, und dies ist auch nur selten der Fall. Der Käufer hat daher dann auch nicht das Recht, ohne weiteres von dem Geschäft zurückzutreten, sondern muss hierbei die unten näher zu erörternden Formalitäten beobachten. 2. Waren können für ein bestimmtes Ereignis oder zu einem bestimmten Zweck bestellt worden sein, so dass infolge einer verspäteten Lieferung der Käufer jegliches Interesse daran ver loren hat. Auch dieser Fall spielt im Handelsverkehr nur eine untergeordnete Eolle. Er kommt z. B. vor, wenn die bestellten Waren einer ganz vorübergehenden Mode unterworfen sind, so dass sie bei verspäteter Lieferung befhits unmodern geworden und daher nicht mehr verkäuflich sind. 3. In der weitaus grössten Zahl der Fälle sind solche Um-' stände nicht vorhanden. Es ist etwa nur die Lieferung der Waren Anfang Dezember oder per Februar vereinbart worden. Auch hier kann aber der Käufer ein sehr grosses Interesse an pünktlicher Lieferung haben. Er braucht die Waren etwa zum ; Weihnachtsgeschäft oder zum Beginn der Frühjahrssaison. Wird die vereinbarte Lieferzeit von dem Fabrikanten und Grossisten I nun nicht eingehalten, so stellt der Käufer die Waren bei ihrem Eintreffen dem Lieferanten häufig einfach zur Verfügung. Ist er hierzu berechtigt? Diese Präge ist mit einem runden Nein zu beantworten. Natürlich steht dem Käufer in solchem Falle ein Rüektrittsrecht zu, er muss aber dabei gewisse Form vorschriften berücksichtigen, die offenbar aus Unkenntnis entweder ganz oder teilweise meist unbeachtet bleiben. In Betracht kommt nämlich hier § 326 des B. G. B. Voraussetzung für den Rück tritt des Käufers bei nicht pünktlicher Lieferung der Waren ist danach zunächst, dass er dem Lieferanten eine angemessene ü verspäteter Lieferung. Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat. Aber auch das genügt noch nicht, sondern hiermit muss gleichzeitig die Erklärung verbunden sein, dass nach Ablauf dieser PVist die Annahme der Leistung abgelehnt werde. Der Käufer hätte also etwa folgendermassen an den Grossisten oder Fabrikanten zu schreiben: „Zur Lieferung der am bestellten (nähere Bezeichnung der Waren) setze ich Ihnen eine Frist bis zum 1912. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Jurist werde ich die Annahme der Waren ablehnen.“ Nur wenn ein Schreiben dieses Inhalts vorausgegangen ist, ist der Käufer zum Rücktritte von dem Geschäfte berechtigt. Fehlt eines dieser Momente, so ist sein Rücktritt unwirksam, und der Lieferant kann ihn mit Erfolg auf Abnahme der Waren und Be zahlung belangen. Was unter einer „angemessenen“ Nachfrist zu verstehen ist, lässt sich allgemein nicht beantworten. Dies kann nur nach der Art der Lieferung im einzelnen Fall entschieden werden. Handelt es sich um Waren, die erst angefertigt werden müssen, so wird die Frist naturgemäss länger sein müssen, als bei Stapelartikeln, andererseits braucht sie jedoch nicht etwa so lang zu sein, dass die Waren innerhalb dieser Frist erst vollständig hergestellt werden können. Es kann und muss der Beginn der Herstellung vorausgesetzt werden, und die Nachfrist braucht daher nur so bemessen zu sein, dass die Herstellung der Waren beschleunigt zu Ende geführt werden kann. Bei einem langfristigen Abschluss kann der Käufer, was be sonders zu beachten ist und für den Verkäufer entschieden eine gewisse Härte bedeutet, von dem ganzen Geschäft zurücktreten, wenn der Lieferant unter Verstreichenlassen einer angemessenen Nachfrist, der die obenerwähnte Erklärung beigefügt war, auch nur mit einem Teilposten im Rückstände geblieben ist. Zweifelhaft war früher, ob eine Nachfrist auch dann gesetzt werden müsse, wenn der Lieferant selbst vorher ausdrücklich erklärt hat, er könne oder werde nicht rechtzeitig liefern, oder wenn er die Lieferung von unzulässigen Bedingungen, wie etwa vorherige Ka,sse, in vertragswidriger Weise abhängig gemacht hat. Das Reichsgericht, das früher mehrfach entschieden hat, es erübrige sich in solchem Falle die Setzung einer Nachfrist, hat in letzter Zeit hier eine Schwenkung gemacht. Es steht jetzt auf dem Standpunkt, dass, von ganz wenigen Ausnahme fällen abgesehen, der Käufer auch in solchem Falle eine Nachfrist setzen müsse. Es geht hierbei von der recht vernünftigen Er wägung aus, dass der Lieferant sich vielfach doch noch eines ändern besinnt,^ wenn ihm die Folgen seiner Säumigkeit durch Setzung einer Nachfrist klar zum Bewusstsein gebracht werden,
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