Delete Search...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 37.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454442Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454442Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454442Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original ist die Beil. am Ende des Bandes unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (15. November 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 37.1912 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Journal III
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher VII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 41
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 85
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 109
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 117
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 129
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 137
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 149
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 161
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 173
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 185
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 197
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 209
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 221
- BandBand 37.1912 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher. Halle, den 15. November 1912. Nr. 22. 87. Jahrgang. Ein Programm des preussischen Handwerks. Am 22. Oktober traten in Berlin die preussischen Handwerkskammern zu einer Sitzung zu sammen, um sich auf ein einheitliches Programm zu einigen. Dabei wurden die nachstehenden Forderungen aufgestellt: In den Landtag sind mehr Hand werker zu wählen. Unter den Lebensfragen sind besonders zu nennen: I. Würdigung des Handwerks in seiner wirtschaftlichen Eigenart. 1. An erkennung handwerksmässiger Grossbetriebe. 2. Errichtung von Handwerks registern bei den Amtsgerichten mit der Verpflichtung der Buchführung für die ihre Verlautbarung darin beantragenden Handwerker. 3. Aufhebung der Sonderbevormundung des Handwerks im § 100 q der Reiehsgewerbeordnung. 4. Schutz der Arbeitswilligen und der Handwerker vor Boykottierung. 5. Billige Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse kleiner Handwerksbetriebe. II. Die Pflege des Genossenschaftswesens. 6. Förderung des genossen schaftlichen Bildungswesens durch Lehrkurse. 7. Gewährung von Anlage krediten zur Errichtung von Produktiv- und Werkgenossenschaften sowie grössere Anpassung der Geschäftsbestimmungen der Preussischen Zentral genossenschaftskasse an die besonderen Bedürfnisse der selbständigen Hand werker auf dem Gebiete des Personalkredits. 8. Erleichterung der Begründung von Hypothekeninstituten in den Städten naeh Analogie der Landbanken. III. Ausbildung der Handwerker. 9. Gesetzliche Regelung des Fort bildungsschulwesens unter Berücksichtigung der Berufsgliederung (Fachklassen, Unterstützung von Innungsschulen, Ausbildung von Praktikern zu Gewerbe lehrern). 10. Errichtung von Gewerbeförderungsanstalten für die einzelnen Provinzen unter Zuziehung von Praktikern. IV. Reform des Verdingungswesens. 11. Vergebung zum angemessenen Preis. 12. Strikte Beachtung der staatlichen Verdingungsordnungen durch die naehgeordneten Stellen. 13. Einwirkung zur Verbesserung des kommu nalen Submissionswesens gelegentlich der Gewährung von Staatszuschüssen. V. Eindämmung parasitenähnlicher Erscheinungen im Gewerbeleben. 14. Bekämpfung des Wanderlager- und Hausierunwesens. 15. Ausbau der Warenhaussteuer unter Berücksichtigung von Umsatz und Anlagekapital. 16. Verbot des Warenhandels durch Beamte. 17. Gerechte Besteuerung der Konsumvereine. 18. Reform der Gefängnisarbeit und der staatlichen Regie betriebe. VI. Schutz des soliden Bauhandwerks. 19. Beseitigung des ruinösen Boden- und Bauschwindels duroh Einführung des zweiten Abschnittes des Gesetzes zum Schutz der Bauforderungen überall da, wo ein Bedürfnis besteht. 20. Befreiung des Baumarktes von vermögenlosen Abenteurern sowie von Elementen ohne Fachkenntnisse. VII. Die Schaffung einer besonderen Handwerksabteilung im Handels ministerium. Schädigung des Handels durch Beamte. Die Handelskammer zu Mannheim richtete am 30. September an den Deutschen Handelstag folgendes Schreiben: „Die Handelskammern Villingen, Mannheim, Konstanz und Karls ruhe hatten beim Ministerium des Innern darüber Klage geführt, dass Beamte entgegen der Vorschrift des § 12 des Beamtengesetzes ohne Erlaubnis, und ohne die nach § 14 R. G. 0. erforderliche Anzeige zu erstatten, gewerbs mässigen Warenhandel treiben. Das badische Ministerium des Innern hat darauf die Behörden seines Dienstkreises beauftragt, die ihnen unterstellten Beamten auf das Unzulässige eines solchen Vorgehens aufmerksam zu machen. Die übrigen Ministerien sind vom Ministerium des Innern um den Erlass der gleichen Verfügung für ihren Gesehäftskreis ersucht worden und haben teil weise bereits diesem Ersuchen entsprochen. Wegen Abänderung der Reichs gewerbeordnung findet zurzeit eine Prüfung im Reichsamt des Innern statt. Von dem Ergebnisse der Prüfung wird es abhängen, ob die von den Orts polizeibehörden zu führenden Verzeichnisse der Anzeigen von dem Beginn eines selbständigen Gewerbebetriebes (vgl. § 14 R. G. 0. und §§ 3 bis 9 der bad. V.V.O. hierzu) öffentlich aufzulegen sind und bejahendenfalls, ob dies im Verwaltungswege angeordnet werden kann oder ob hierzu eine reichs gesetzliche Bestimmung erforderlich ist.“ („Handel und Gewerbe.“) Bochum. Durch Anordnung des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 16. Oktober ist zum 1. Dezember d. J. die Errichtung einer Zwangsinnung für das Uhrmacher- und Goldschmiedehandwerk im Bezirke des Stadtkreises Bochum mit dem Sitze in Bochum genehmigt. Einsprüche gegen die Er richtung der Zwangsinnung sind binnen 4 Wochen bei dem Herrn Minister für Handel und Gewerbe zulässig. Unlautere Geschäftspraktiken. Vor der Bernburger Strafkammer hatte sich der Kaufmann Fritz U. aus Bernburg wegen unlauteren Wettbewerbes zu verantworten. Der Angeklagte eröffnete am 17. Januar d. J. in der Wilhelmstrasse unter der Firma „Bazar de Paris“ ein Geschäft mit Schmuck sachen und Uhren. Seine Waren hatte er zunächst zum Einheitspreise von 6 Mk. veräussert, war dann auf 3 Mk., 1,50 Mk. und schliesslich auf 15 Pfennige herabgegangen. Durch Plakate und Inserate in den Zeitungen wurde auf diese Ermässigungen aufmerksam gemacht. Weiter wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, durch die Inserate wissentlich unwahre und zur Irreführung des Publikums geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse und Preis bemessung gemacht zu haben. Es sei der Anschein erweckt, als wäre der Preis von 6 Mk. der angemessene gewesen und nur zugunsten der Käufer auf kurze Zeit herabgesetzt worden, während in Wirklichkeit der angemessene Preis bedeutend geringer gewesen sei, und die Absicht, die Preise noch mehrmals bis auf wenige Pfennige herabzusetzen, von vornherein bestanden hätte. Es sei auch nicht die angekündigte Herabsetzung zum vierten Teile usw. des früheren Preises eingetreten, da nur ein geringer Rest der besseren Qualitäten vorhanden gewesen sei, in der Hauptsache aber geringere Qualitäten nachgeschoben wären. Dieses Nachschieben von billigen Waren sei kein Herabsetzen im Preise. Der Angeklagte gab zu, etwas marktschreierische Reklame gemacht zu haben, er sei hierzu aber durch die Konkurrenz ge zwungen worden. Ueberall habe ihn diese umlauert. Da seine Verkäuferin nicht genügend fachkundig gewesen sei, habe er ein Schild im Laden aus gehängt gehabt mit der Aufschrift: „Ueber die Angaben meiner Angestellten übernehme ich keine Garantie, ich bitte daher, sich an mich zu wenden.“ Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu 100 Mk. Geldstrafe oder 10 Tagen Gefängnis. Eine ganze Anzahl neuer Besteckmodelle hat soeben die Firma Gebrüder Köberlin, Silberwarenfabrik und Saxonia-Alpaka-Werke, Döbeln i. Sa., herausgebraeht. Die neuen Muster zeichnen sich durch ihre Eleganz und geschmackvolle Ausführung vorteilhaft aus, und empfehlen wir den Kollegen die Beachtung dieser neuen Muster auf das angelegentlichste. Eine Abbildung der neuen Besteekmuster enthält die heutige Beilage. Die Haftung der Auskunfteien. (Nachdruck auch teilweise verboten.) Vor kurzer Zeit, am 15. Oktober d. J., ist in dieser Frage eine Reichsgerichts- entseheidung ergangen (Aktenzeichen VII/, 239/12), die von grundlegender Bedeutung für die gesamte Geschäftswelt ist. Naeh der bisherigen Recht sprechung lag eine wissentlich falsche Auskunftserteilung, für deren Folgen die Auskunftei aufzukommen hatte, nicht bloss dann vor, wenn das Auskunfts bureau einen Bericht erstattete, von dem es wusste, dass er positiv falsch war, sondern auch schon dann, wenn es Angaben in positiver Form machte, die an sich riehtig oder auch nicht richtig sein konnten, von deren Richtigkeit es aber nicht überzeugt war. Das Reichsgericht hat nun die Haftung der Auskunfteien hinsichtlich der sogen. Arehivauskünfte, das sind die gewöhn lichen Auskünfte auf Grund eines Abonnementszettels, ganz erheblich ein geschränkt. Der Sachverhalt war folgender: Der Kläger ist bei der Auskunftei B. abonniert und hat ein Gutscheinheft erhalten und bezahlt. Der Wert jedes Gutscheines ist 1,50 Mk. Hierfür kann der Abonnent jede einfache Handels auskunft verlangen. Ist im Archiv der Auskunftei Material nicht vorhanden, so erfolgen die Auskünfte durch ortskundige Gewährsleute. Diese Bestimmung ist in den Bedingungen der Auskunfteien niedergelegt. Der Kläger verlangte vor einiger Zeit eine Auskunft über eine Firma und erhielt sie noch am gleichen Tage. Sie lautete ausserordentlich günstig, so dass der Kläger kein Bedenken trug, der Firma im Laufe der nächsten Wochen und Monate einen Warenkredit von mehreren tausend Mark einzuräumen. Später stellte sieh heraus, dass der Inhaber der Firma schon zurzeit der Auskunft den Offenbarungseid geleistet. Der Kläger verlangte nunmehr von der Aus kunftei Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Das Landgericht Berlin
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview