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Erzgebirgischer Volksfreund : 17.01.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934-01-17
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-193401174
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-19340117
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-19340117
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1934
- Monat1934-01
- Tag1934-01-17
- Monat1934-01
- Jahr1934
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 17.01.1934
- Autor
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tent von S-S W. Leistung MWH It von für jedes seine Wirtschaft, ja a> Seldle und Schmitt erläutern -as neue Gesetz denen dieses Pertreter Seine Auf, um G«- ichsttiim» dmen oberschläch- M an-der Stau- der-Reichs- werden. en. vom Erscheinen qy^ehracht werden. , verlieft das Recht monnnen. (ß! -des Wassevge t hier «tngW !ens hatte zu einer lrbeitgeberverbände Auf dem Gebiete des Kündigungsschutzes ist der Grund- satz des bisherigen Rechts aufgegeben worden, nach dem dps Arbeitsgericht nur angerufen werden konnte, wenn die Be- triebsvertretung den Einspruch des Gekündigten als begründet erklärt hatte. Dem Gekündigten steht in Zukunft unmittelbar das Recht zu, auf Widerruf der Kündigung zu klagen, wenn diese unbillig hart und nicht durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt ist. Die soziale Verfassung wird hiernach auf eine neue Grundlage gestellt. Anstelle de« Kampfes um die Arbeitsbedingungen durch Interessenverbäude tritt lleberwachung durch den Staat, der die letzte Verantwortung für eine gerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen übernimmt. Das Gesetz ist daher ein entscheidender Schritt zur endgültigen Befriedung des Arbeitslebens. bewiesen haben; bst Ä^dMnmMMÄ Htn. Sia- vntemch winisteriumsund h BeMebom Er kaütt WMWK Betriebsordnungen und Einzelarbeitsverträgen festsetzen und in Ausnahmefällen eine Tarifordnung erlösten. Im Bezirk de« Treuhänders der Arbeit wird unter Lem Vorsitz eines richterliche« Beamte» el» Ehrengericht gebildet, das über Verletzungen der sozialen Ehre durch Angehörige der Betriebsgemeinschaft zu entscheiden hat. Gegen Entschei dungen der Ehrengerichte sind Berufungen an de« Reichs ehrengerichtshof zulässig. ihm»«: der Arbeit ist der oberste sozialpoli ^ReichsregierrM in seinem Mrtschüftsg, t» find gegenüber dem bisherigen Recht; -mn -tu« Teil wefontM erweitert'wardey. Er ' . an die HMe EsistinderTatdaserstegroßesozialeGesetz- werk, das die Grundgedanken der Weltanschauung unseres neuen Reiches zum Ausdruck bringt. Die Hervorhebung des Fiihrergedankens in der deutschen Wirtschaft, die Beseitigung der unseligen Klassengegensätze, unter denen die deutsche Wirt schaft zusammengebrochen ist und die Hervorhebung des Be griffes der sozialen Ehre in der Wirtschaftsführung sind die nationalen und sozialistischen Grundpfeiler, auf l ' neue Derk errichtet ist. Der Unternehmer erkält als Führer des Betriebes die verantwortliche Stellung, oie ihm nach den Grundsätzen nat.-soz. Weltanschauung nach dem Führerprinzip zukommt. Daß die Freiheiten, die ihm -gegeben sind, richtig verwertet werde», Und daß aus den verliehenen Rechten nicht eine Willkürherrschaft im Betrieb ersteht, dafür sorgt die soziale Ehrengerichtsbarkeit, die wohl zum ersten Man in der ganzen Welt durch dieses Gesetz «begründet worden Begriff« M f Ehrengeri ch t s b a r'fxtt bAdst Me« .M Kei Gesetzes. Ein besonders emgehend ausg^stalteter A schütz ist gleichfalls dazu angetan, die kämeradschas , bunbenheit in den Betrieben zü stärken. Das große Gesetz wird am 1. Mai ds. Is., dem zweiten Tage der nationalen Arbeit, in Kraft treten. An diesem Tage werden die Ver trauensleute der Betriebe feierlich vor der festlich versammel ten Gefolgschaft zum ersten Male geloben, daß sie im Geiste ehrenhafter Kameradschaft dem Gemeinnutz und dem Wohle aller Angehörigen des Betriebes dienen werden. »«deren icke des Nach den Ausführungen des Reichsarbeitsministers hielt der Reichswirtschaftsminister Dr. Schmitt eine kurze Ansprache. Er führte aus: Ein Volk hat /wahrhaft Großes immer nur dann geleistet, wenn es sich geschlossen und entschlossen für die ihm gestellten Aufgaben eingesetzt hat. Das gilt wie für ein Volk so fiir seine Wirtschaft, ja auch für jedes einzelne wirtschaftliche Unternehmen. Jeder wirklich tüchtige Führer weiß, daß er den Erfolg nur dann auf die Dover an seine Fahne heften kann, wenn die G.efolschaft ihm vertraut und mit vollem Herzen dabei ist. Jeder vernünftige Gefolgsmann weiß, daß er nur dann auf festem Boden steht, wenn er nach alter deutscher Arbeit sich wirklich selbst ganz einsetzt, seinem Führer folgt und ihm die Treue hält. Absichtlich ist das Gesetz in vielen Einzelheiten so locker gehalten, daß Spielraum für Entwicklungsmöglich leiten gelassen Ist. Möge dieser immer in dem Sinne benutzt werden, den großen Ge- danken des Arbeitsfriedens zu vertiefen und nicht zu ver wässern. Zum Schluß dankte der ReichswirtschaftsministSr. noch ganz Wonders dem Reichsarbeitsminister Seldte, der HauptbeteiligVer an dem Gesetz sei. Es sei symbolisch für den neuen nat.-soz. Geist, daß dieses Gesetz in engster Zusammen arbeit zwischen dem Reichsarbeitsministerium, der Arbeitsfront, Vertretern der Wirtschaft und dem Reichswirtschaftsministe- Verfassung die Wahrnehmung dieser Aufgabe dem LreühMd« der Arbeit. Mit demneuey Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit wird nunmehr auch diese Zwischenregelung beseitigt und die Arbeitsverfassung auf eine neu« Grundlage gestellt. Für die entscheidende Bedeutung der neuen Regelung sei dar auf hingewiesen, daß durch sie 11 arbeitsrechtliche Gesetze, darunter solche von grundlegender Bedeutung wie das Be- triebsrätegesetz', die Tarifvertragsverordnung, die Schlichtungs- Verordnung und die Stillegungsverordnung ersetzt und auf- gehoben werden. Die Grundlage der neue« Sozialverfaffung ist der Betrieb. Dessen Führer ist der Unternehmer. Er entscheidet gegenüber der Gefolgschaft des Betriebes in allen betrieblichen Angelegenheiten. Zur sozialpolitischen Beratung des Führers wird ei« Bertrauensrat gebildet, dem Ver- trauensmänner aus der Gefolgschaft als Mitglieder und der Unternehmer als Vorsitzender angehören. Die allgemeinen betriebliche« Arbeitsbedingungen werde« vom Unternehmer nach vorheriger Beratung im Vertrauensrat in einer Betriebs ordnung geregelt. Gegen die Entscheidung des Führers des Betriebes kann jedoch die Mehrheit des Dertrauensrates den Treuhänder der Arbeit anrufen. VergeduugwniAL M-.StadHaM.stnd l RM., KostManschlS !,ss RM., Kostenan p-,W RM. Hch, s< triebes Beauftragter tritt als Führer künftig der Be« triebestriebes Beauftragter tritt als Führer künftig der Be legschaft gegenüber. Die Ausschaltung aller unverantwortlichen Zwischeninstanzen bringt und zwingt Führer und Gefolgschaft zusammen und sorgt für die notwendige Gemeinschaftsarbeit und das gegenseitige Vertrauen. In großen Betrieben ist diese allerengste Gemeinschaftsarbeit nicht möglich. Für sie steht daher das Gesetz die E i n s ch altung v on V « rtr au ens- mittlern vor, die als Angehörige der Belegschaft den Füh rern beratend zur Seite treten und mit ihm und unter seiner Leitung den Dertrauensrat bilden. Mit ihm ist nicht «ine dem alten Betriebsrat entsprechende Interessenvertretung geschaffen. Interessengegensätze gibt es nicht mehr, vielmehr haben alle nur ein gemeinsames Interesse, den Betrieb, der ihnen allen Arbeit und Brot gibt. Der Dertrauensrat ist zur Mitwirkung der Regelung der Arbeitsbedingungen berufen, soll mitwirken bei der Ausarbeitung von Bctriebsverbesserungen und soll mit- wirken bei Streitigkeiten. - - Die Institütion des Treuhänders der Arbeit; die ihre Bewährung in den vergangenen Monaten hinreichrrid . Die aazt Ar« können io den Ge» >n Aue Schneedes BÄgerlich-rvtztliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. kAMbrhaüptnmnrrfchaft Schwarze«berg, drn 18. Ian; 1884. Berlin, 16. Ian. Im Reichsministerium für Volksauf- klärung und Propaganda fand am Dienstag ein Presse- empfang statt, bei dem die Minister Seldte und Schmitt Sinn und Ziel des Gesetzes zur Ordnung der nationalen darlegten. Die beiden Minister waren in Begleitung ihres engeren Mitarbeiterstabes erschienen, unter diesen Staats sekretär Krohn, Dr. Mansfeld und Dr. Pohl, die zusammen mit Dr. Ley, dem Führer der DAF., an entscheidender Stelle ,an der Ausarbeitung des grundlegenden Gesetzes beteiligt waren. Reichsarbeitsminister Seldte dankte zunächst dem Reichswirtschaftsminister Dr. Schmitt sowie Dr. Ley für ihre hingebungsvolle Arbeit bei den Vorarbeiten zum Gesetz und führte dann u. a. aus: rium bearbeitet und herausgebracht worden sei. Dieses Der- hältnis zeige, daß man gerade in der obersten Spitze sich darüber klax sei, daß Arbeit und Wirtschaft ein un- zertrennlicher Begriff für das ganze Volk sind. Dieser glück liche Anfang werde hoffentlich zum Glück unserer ganzen Nation führe«. Urteile -er OeftentlichkeU. B«rli«, 16. Ian. Zu dem neuen Gesetz schreibt der Völk. Beo b.: An die Stelle eines von Theoretikern erklügelten und durch parlamentarische Kompromisse durcheinander gewürfelten Paragraphensystems tritt die lebensvolle Gemeinschaft. Das Gesetz ist nur möglich in einem nat.-soz. Staate^Nicht im Betrieb wird die Gemeinschaft der Führer und Geführten ge schaffen, sondern diese Gemeinschaft ist Ausfluß des nat.-soz. Erlebnisse« und der Gemeinschaft in der Arbeitsfront. Führer und Gefolgschaft verbinden sich nicht um eines nur Wirtschaft, lichen Nutzeffektes «rillen. Der Betrieb wird zü einer Hetze«- fettigen Opfergemeknschaft. Nur wirtschaftliche Kalkulationen entscheiden nicht mehr allein.über Arbeiterentlaffungen usw. Im Sachlichen wird der Unternehmer in Zukunft genauer rechnen, damit er den Menschen gegenüber weiter entgegen kommen kann. Nur das Bewußtsein, der Arbeitsstätte sicher zu sein; kann den Arbeiter innerlich mit "dem Betrieb ver binden. Mf. der anderen Seite wird der Arbeiter la Notzeit« ;qus,-Nany« Sh A dle öffentliche Öffnung der Gebote- D« Ra^ sich die Auswahl «ntev den Bewerbern und di« Zurückweisung ^llev Gebot« ausbrück- lich vor. . . - Schwarzenberg,.««). Ist. Januar 1934. Ueber den Archald des Gesetzes der nationalen Arbeit wirb ausMMn anülM mÜtzM > ist. Im ersten Abschnitt des Gesetzes haben wir bewußt dem endgültig beseitigten marxistischen Klassenkampf die Gemein schaftsarbeit aller Betriebsangehörigen gegenübergestellt. Wir führen im Betriebe Unternehmer und Gefolgschaft zu einander. Das Arbeitsverhältnis wird zum Treue- Verhältnis. Nicht aus papierenen Vertragsbestimmungen sollen künftig das Recht der Arbeit, die Rechte und Pflichten aller Mitglieder der Betriebsgemeinschaft hergeleitet werden, sondern aus dem lebendigen Begriff der Treue, der Treue des Führers zur Gefolgschaft und dieser zum Führer. Der Unter- L-S bergt.,S0-SEd M:3.0nnWÄ - 4 m st Mtz^We^ r d) Brennholz von nachyipags 2 Uhr ab L7I.S NN st. Brenbscheste; UF rm stArennKnüppil w AM,reitet in den Ab^longe» S. H P. 14 lGlG ' IlDrüche und chuttdtiWgm).»^ AorslOMl AxersbeeA. ForstRaff« EAHt Koftenanschlstge für Äalerarl pus, Karlsbadrr Ä:aHe7, für — ssempnerarbeitM Stadthaus, für jr Dächdeckevakbeite» EtadHau- er Dprrat. rekcht, int Madchaus »« Gebot« 'M' jn «sKoffemm S IM»« Ml, wGa»»1S Uh
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