Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454398Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454398Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454398Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 99
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 141
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 285
- ArtikelGeschenke von bleibendem Wert 285
- ArtikelDas Furtwängler Hausuhrwerk "Meisterwerk C 27 N" 287
- ArtikelZwölf Winke für den reisenden Kaufmann (Fortsetzung) 288
- ArtikelMit der Konjunktur gehen! 289
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 290
- ArtikelVerschiedenes 290
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 293
- ArtikelGeschäftsnachrichten 295
- ArtikelBüchertisch 296
- ArtikelPatentschau 296
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 296
- ArtikelEdelmetallmarkt 296
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 355
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 411
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 1027
- BandBand 53.1928 1
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- Die Uhrmacherkunst
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29 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 16 Steuer- und Aufwertungsfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Was ist bei einem Stundungsantrag zu beachten? Steuern können gestundet werden, wenn ihre Ein ziehung mit erheblicher „Härte“ für den Steuerpflichtigen verbunden wäre und die Steuerschuld durch die Stundung nicht gefährdet wird. Bei gestundeten Steuern belrägt der Zinsfuß zur Zeit 5 °/ 0 jährlich. Wenn der Fall es recht fertigt, kann auch zinslose Stundung gewährt werden, Steuern sind am Fälligkeitstage zu entrichten. Wer diese Fälligkeitstermine nicht einhält und das vielleicht wieder holt, so kann unter Umständen schon darin eine straf bare Verkürzung des Steueranspruchs des Fiskus (Steuer hinterziehung) erblickt werden. Neuerdings werden, wie wir auf S. 162 der UHRMACHERKUNST mitteilten, Steuer rückstände durch Postnachnahme erhoben. Der Fiskus bringt sich auf diese Weise in Erinnerung, damit er nicht zu kurz kommt. Wird die zwangsweise Beitreibung rück ständiger Steuerbeträge notwendig, so sollen unnötige Härten bei Pfändungen vermieden werden (s. S. 235 der UHRMACHERKUNST.) Die rechtzeitige Einreichung eines Stundungsgesuchs ist das geseßliche Hilfsmittel für den, welcher nicht in der Lage ist, seinen steuerlichen Verpflichtungen am Fällig keitstage nachzukommen. Das Stundungsgesuch bedarf ausreichender Begründung. Es genügt nicht, das Gesuch allgemein etwa mit schlechtem Geschäftsgang zu be gründen, sondern man muß eingehend dartun, wie die Eingänge, die Schulden, die Außenstände sind. Je mehr man ziffernmäßige Angaben macht, je erfolgreicher wird man mit seinem Gesuche sein. Es kommt, wie eingangs erwähnt, darauf an, die Lage so zu schildern, daß die Annahme „erheblicher Härte bei der Einziehung" gerecht fertigt erscheint. Weiter ist aber erforderlich, daß die Steuerschuld durch die Stundung nicht gefährdet wird. Hierüber wird das Finanzamt meist urteilen können, weil es aus den Veranlagungen die wirtschaftlichen Verhält nisse des Antragstellers kennt. Gleichwohl empfiehlt es sich, in dem Gesuch die Frage der Sicherheitsleistung zu berühren. Man kann dies in der Weise tun, daß man den Wert des Warenlagers in ungefährer Weise angibt, ferner die Außenstände und die Schulden. Die Angaben müssen natürlich richtig sein, denn wer ein Stundungs gesuch einreicht, ohne daß Gründe dazu vorliegen, kann sich des strafbaren Erschleichens von Steuervorteilen schuldig machen. Je nach der Schwierigkeit der Lage wird die Stundung ohne Zinsen oder gegen 5 °/ 0 jährlich gewährt. Auf länger als ein Jahr kommt die Stundung meist nicht in Betracht. Das Stundungsgesuch wird zweckmäßig bestimmte Vor schläge zu enthalten haben, zu welchen Zeitpunkten in Ratenzahlungen der Steuerrückstand abgedeckt werden soll. Wer sofort eine Teilzahlung leisten kann, soll dies in dem Gesuch gleich anbieten und im übrigen darum bitten, den Rest in bestimmten Beträgen an den und den Terminen zahlen zu dürfen. Es ist dies wirkungsvoller, als all gemein um Gewährung von Ratenzahlungen nachzusuchen. Bekanntlich ist die Ermäßigung oder der Erlaß von Steuern auch möglich so z. B. bei der Einkommensteuer, wie auf S. 163 der UHRMACHERKUNST „Studium von Kindern und Steuermäßigung“, ferner auf S. 926 v. Js. „Außer gewöhnliche Belastung durch Krankheitskosten“ aus geführt. Nicht alle Steuerarten können gestundet werden. Die Lohnsteuer deswegen nicht, weil ja der Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt, diese Steuer also gar nicht eine solche des Arbeitgebers ist. Ebenso wird die Umsaß- sfeuer nicht gestundet, weil sie im Preise der verkauften Waren liegt. Ganz ausnahmsweise kann Hinausschiebung der Umsaßsteuerschuld in Frage kommen, jedoch nur gegen 10°/ o Verzugszinsen. Gegen den ablehnenden Bescheid auf einen Stundungs- anlrag steht die Möglichkeit offen, bei der übergeordneten Behörde eine Nachprüfung zu beantragen. Wie in Nr. 11 S. 199 der UHRMACHERKUNST angegeben, werden die Bescheide nicht begründet. Die Entscheidung darüber, ob dem Stundungsgesuch gefolgt werden soll oder nicht, liegt aber nicht in dem freien, sondern in dem billigen Ermessen der Finanzbehörde. Sie hat nach Recht und Billigkeit zu entscheiden und daraus leitet das Reichs gericht (R. G. VI 123/26) her, daß unter gegebenen Vor- ausseßungen ein Anspruch auf Stundung besteht, wenn der Steuerrückstand durch die Stundung nicht gefährdet erscheint, ferner genügend Sicherheit geboten und Zins zahlung versprochen wird. Beispiel zu einem Sfundungsantrag: „Die am 5. August fällige Einkommensteuer - Ab schlußzahlung für 1927 in Höhe von 380 RM. bin ich nicht imstande gleich zu zahlen. Ich habe mit einer so hohen Schäßung meines Einkommens nicht gerechnet. Barmittel kann ich nicht flüssig machen, da ich außer meinem Warenlager kein Vermögen besiße. Waren könnte ich nur mit erheblichem Verlust absfoßen. Meine Schulden beim Lieferanten betragen 1500 RM. und habe ich darauf am 1. August 500 RM. abzuzahlen. Außen stände in Höhe von 700 RM. konnte ich troß wiederholter Mahnung nicht hereinbekommen. Mein Warenlager hat einen Wert von etwa 8000 RM., so daß der Steuerrück stand gesichert ist. Ich bitte mir die Begleichung der Steuerschuld in der Weise zu genehmigen, daß ich 80 RM. sofort, 100 RM. am 1. November 1928, 100 RM. am 4. Januar 1929 und 100 RM. zuzüglich 5 °/ 0 Zinsen am 1. April 1929 zahle.“ (11/393) Illllllll IUI III III 111 III 1111 IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII111IIII 11IIIII1MIIIIII litt IIIIIIII III IHM Illllllllll 1111 V erschiedenes Mieterschuß bei Neubauten. Wir entnehmen einer Meldung des „Amtlichen Preußischen Pressedienstes” folgendes: Neu bauten unterliegen nach reichsgeseßlicher Vorschrift grundsäßlich nicht den Mieterschußbesiimmungen. Die oberste Landesbehörde hat jedoch die Möglichkeit, dem Mieierschuß solche Neubauten zu unterstellen, für die Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln ge geben sind. Preußen hat von dieser Befugnis bereits im Jahre 1924 Gebrauch gemacht. Im Anschluß hieran hat sich in Recht sprechung und Praxis die Streitfrage ergeben, ob auch Darlehen, die aus Hauszinssteuermitteln gewährt werden, die sogenannten Hauszinssteuerhypotheken, als Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln anzusehen sind und dadurch Mieterschuß für die mit ihrer Hilfe errichteten Bauten begründet wird. Die in dieser Richtung be stehenden Zweifel hat das Geseß zur Abänderung des Mieter- schußgeseßes vom 13. Februar 1926 endgültig beseitigt. Darauf hin hat der Preußische Minister für Volkswohlfahrt sich veranlaßt gesehen, durch eine demnächst in der Geseßsammlung erschei nende Verordnung über Mieterschuß bei Neubauten die landes rechtlichen Vorschriften bekanntzugeben, die hinsichtlich des Mieterschußes bei Neubauten gelten. Nach dieser Verordnung ist nunmehr klargesfellt, daß Neubauten, die mit gewissen Bei hilfen aus öffentlichen Mitteln (Baukostenzuschüsse, Darlehen und Hauszinssteuerhypotheken) errichtet sind, dem Mieterschuß unter liegen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Neubauten im Eigentum von Genossenschaffen und Gesellschaften, bei denen die Vorausseßungen der Gemeinnüßigkeit nach den Vorschriften, des Mieterschußgeseßes vorliegen. (VI 1/473) Zur Berücksichtigung der Notlage des Handwerks auf dem Lande. Der Abgeordnete Kniest (Kassel) hat im Preußischen Landtag am 2t. März nachstehenden Entschließungsantrag ein-
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