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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454398Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454398Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454398Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (30. November 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 99
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 141
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 285
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 355
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 411
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- ArtikelGedanken zum Weihnachtsgeschäft 969
- ArtikelWann müssen sie einkaufen? 971
- ArtikelÜber moderne Ladenbeleuchtung 973
- ArtikelHemmungen mit konstanter Kraft oder konstanter Antrieb? 977
- ArtikelDie Lage der deutschen Uhrenindustrie 978
- ArtikelDie Rechtsabteilung 981
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 983
- ArtikelSteuertermine für Dezember 1928 983
- ArtikelVerschiedenes 983
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 985
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 985
- ArtikelGeschäftsnachrichten 987
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 987
- ArtikelBüchertisch 987
- ArtikelEdelmetallmarkt 987
- ArtikelAnzeigen 988
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 1027
- BandBand 53.1928 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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982 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 49 sparsamen Gebrauch. Verschiedene Delikte, die im Wege der Privatklage verfolgt werden, sind auch Antragsdelikte (siehe oben), aber keineswegs alle. Der Ehebruch ist z. B., wie wir gehört haben, Antragsdelikt, wird aber nicht im Wege der Privatklage verfolgt. Um gekehrt ist das Vergehen nach § 4 des Geseßes gegen den unlauteren Wettbewerb (täuschende Reklame) im Wege der Privatklage zu verfolgen, ist aber kein Antrags delikt (erst neuerdings seit dem Beitritt des Reichs zum Madrider Abkommen). Die Beleidigung ist sowohl Antrags delikt wie auch ein Vergehen, das im Wege der Privat klage verfolgt werden muß. Hier muß also Privatklage erhoben und überdies ein förmlicher Strafantrag gestellt werden. Die Zivilklage hat mit dem Strafprozeß gar nichts zu tun. Die Zivilklage leitet den Zivilprozeß ein, der dazu dient, bürgerliche Rechisstreitigkeiten auszutragen. Das sind alle Prozesse über Geldansprüche oder geld- werte Ansprüche, ferner Ehesachen, insbesondere der Scheidungsprozeß. Haftet der Vater mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Kindes? Nein, von einigen Ausnahmefällen abgesehen, die praktisch keine besondere Bedeutung haben. Der minderjährige Sohn macht eine Zechschuld. Der Vater braucht sie nicht zu bezahlen. Die minderjährige Tochter läßt sich ein Kleid arbeiten. Die Rechnung der Schneiderin kümmert den Vater nicht. Der minderjährige Sohn, der an sich der elterlichen Aufsicht nicht mehr bedarf, zertrümmert eine Fensterscheibe. Der Vater haftet nicht. Ähnliches gilt im Verhältnis des Ehemannes zur Ehe frau. Nur greift hier die besondere Vorschrift Plaß, daß iiiiiiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiimiiiimiiiiiiiiiiiiiiiitiiiinmiiiiiHiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiijumimiiiiiiiiiiiiiiiiimi! ZeitnnssKlischees Nach dem großen, vielfarbigen Weihnachtsplakat Bestellnummer 182 Preis 2,50 UH. Bestellnummer 181 Preis 3 Ti 31. Geeignet für die Zeitungsinserate der Weihnachtswerbung des einzelnen, oder für gemeinschaftliche Inserate der Innungsmitglieder unter sich. Zu beziehen vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacher, Holle (Saale), Kinlistrusse 84 Rechtsgeschäfte, welche die Frau im Rahmen ihrer Schlüsselgewalt vornimmt, als im Namen des Mannes vorgenommen gelten, wenn nicht aus den Umständen sich ein anderes ergibt. Haftet der Käufer eines Uhrmachergeschäfts für die im Betriebe dieses Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten? Unter Umständen ja, und zwar selbst dann, wenn ausdrücklich eine entgegenstehende Vereinbarung ge troffen worden ist. Die Haftung tritt ein: 1. Wenn es sich um das Geschäft eines Vollkaufmanns handelt. Der Erwerber haftet dann für alle im Betriebe des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn das Geschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusaßes fortgeführt wird. Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von dem Erwerber, dem Veräußerer oder dem Dritten mitgeteilt worden ist. Diese auf den Vorschriften des Handelsgeseßbuches beruhende Nachfolgerhaftung tritt aber nur ein, wenn das Geschäft eines Vollkaufmanns in Frage kommt. Hand werker und Personen, deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht, sind keine Voll-, sondern Minder- oder Kleinkaufleufe. Der Name, unter dem der Minderkaufmann sein Geschäft betreibt! ist keine Firma. Daher haftet bei der Fortführung des Geschäftes eines Minderkaufmanns unter dem bisher ge führten Namen der neue Inhaber nicht nach den Vor schriften des Handelsgeseßbuches für die Verbindlich keiten des früheren; doch unter' Umständen kann aus anderen Gründen eine derartige Haftung begründet sein (siehe Ziffer 2). 2. Wenn das veräußerte Geschäft (d. h. die Waren bestände und Einrichtungsgegenstände) tatsächlich im wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers aus macht (§ 419 BGB.). Der Übergang der Schulden kann in diesem Falle nicht einmal durch eine entgegenstehende Vereinbarung beseitigt werden. Die Wirkung einer solchen Schulden übernahme kraft Geseßes ist allerdings eine beschränkte; sie beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens und die dem Erwerber aus dem Vertrage zustehenden Ansprüche. Diese Vorschrift ist auch bei Minderkaufleuten anwendbar. Darf der Erwerber eines Uhrmachergeschäftes dieses unter der bisherigen Firma oder auf den bisherigen Namen fortführen? 1. Die Fortführung des Geschäftes unter der bis herigen Firma ist zulässig, wenn der Veräußerer Voll kaufmann ist (siehe oben). Es ist aber notwendig, daß dann der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen. Dagegen ist es gleichgültig, ob die Firma im Handels register eingetragen ist oder nicht, wenn nur der Ver äußerer nach Maßgabe der Vorschriften des Handels- geseßbuches als Vollkaufmann zu beurteilen ist. 2. Handelt es sich dagegen um einen Minderkaufmann, so kann ein Recht zur Fortführung des Namens des Minderkaufmanns für sein Geschäft nicht erworben werden. Es ist auch unstatthaft, neben dem Namen des jeßigen Inhabers den Namen des Vorbesißers zu nennen oder zwei veischiedene Schilder anzubringen, außer wenn dies so geschieht, daß kein Zweifel über den Namen des wirklichen Geschäftsinhabers möglich ist. (I 648)
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