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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454398Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454398Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454398Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 52
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Konsul
- Autor
- Müller, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 99
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 141
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 285
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 355
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 411
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 1027
- ArtikelZeitschriftenschau 1027
- ArtikelDie Rechtsabteilung 1029
- ArtikelDer Konsul 1030
- ArtikelDer Außenhandel der Schweiz mit Uhren im November 1928 1034
- ArtikelSteuerfragen 1036
- ArtikelVerschiedenes 1036
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 1038
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 1039
- ArtikelGeschäftsnachrichten 1041
- ArtikelBüchertisch 1041
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 1041
- ArtikelEdelmetallmarkt 1041
- ArtikelAnzeigen 1042
- BandBand 53.1928 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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1030 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 52 nicht den Abschluß eines Kaufvertrages über diese Uhr an, vielmehr tut das erst B., der die Uhr zu kaufen wünscht. Zwang,feinen Vertragsantrag anzunehmen, besteht nur dann, wenn der Gegner eine Monopolstellung ein nimmt, wie z. B. die Bahn oder die Post. 2. Der Juwelier A., ein übereifriger Antisemit, hat in seinem Schaufenster einen Ring unter Preisangabe aus gestellt. Ein jüdischer Interessent kommt in sein Geschäft und will diesen Ring kaufen. Der Juwelier lehnt es ab. Hier ist der Juwelier im Unrecht. Die Auslage von Waren mit Angabe des Preises im Schaufenster hat nach der Verkehrsanschauung in der Regel als Antrag zu gelten. Dieser bedarf also nur der Annahme seitens des Kunden, damit ein Kaufvertrag zustande kommt. Der Juwelier ist mithin verpflichtet, dem Kunden den Ring gegen Be zahlung des Preises zu übereignen und zu übergeben. 3. Der Uhrmacher A. schreibt an den Kollegen B., er biete ihm für einen bestimmfen Preis Uhren an, die B. in der Großstadt besser verkaufen könne als er auf dem Lande. B. antwortet ihm sofort, daß er die Uhren kaufe, den Kaufpreis wolle er aber in zwei Raten tilgen. A. läßt nichts wieder von sich hören. Nach 2 Wochen verlangt B. die Liefet ung der Uhren. A. weigert sich und erklärt, er habe sich die Sache überlegt, er wolle die Uhren doch selbst behalten. Ein Vertragsantrag darf nicht unter Erweiterungen, Einsdiränkungen oder sonstigen Änderungen angenommen werden, andernfalls gilt die Erklärung als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrage. Da B. nicht mit einem einfachen „Ja“ geantwortet hat, „ich kaufe die Uhren“, sondern hinzugeseßt hat, er wolle den Kaufpreis in zwei Raten bezahlen, ist seine Erklärung als ein neuer Antrag auf Abschluß eines Kaufvertrages mit Abschlags zahlungen zu beurteilen. Diesen Vertragsantrag hat A. nicht angenommen, so daß tatsächlich ein Vertrag nicht zustande gekommen ist und A. mit Recht die Lieferung der Uhren ablehnen kann. Hierbei ist zu beachten, daß unter Umständen Still schweigen als Annahme gilt, nämlich dann, wenn eine ausdrückliche Ablehnungserklärung vorgeschrieben (Bei spiel lt oder eine ausdrückliche Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten bzw. darauf verzichtet worden ist (Beispiel 2). Beispiel 1. Ich kaufe auf Probe ein Grammophon, das in meiner Wohnung aufgesiellt wird. Der Kauf ist also unter der aufschiebenden Bedingung meiner Billigung geschlossen. Falls ich innerhalb der vereinbarten oder angemessenen Frist keine Erklärung abgebe, gilt mein Schweigen kraft Gesekes als Billigung. Beispiel 2. Der Buchhändler schickt mir ein Buch „zur Ansicht“. Wenn ich das Buch aufschneide, kommt dadurch der Kaufvertrag zustande, da nach der Verkehrs sitte es dann einer ausdrücklichen Annahmeerklärung nicht mehr bedarf. Kann ein Lebensversicherungsvertrag gekündigt werden? Die für den Abschluß einer Lebensversicherung maß gebenden Umstände, insbesondere die Leistungsfähigkeit und die persönlichen Beziehungen des Versicherungs nehmers zu anderen, sind in erhöhtem Maße einem Wechsel unterworfen. Es besteht deshalb ein dringendes Bedürfnis,*daß der Versicherungsnehmer nicht gezwungen werden kann, den Vertrag durchzuhalten. Daher wird dem Versicherungsnehmer troß seiner Verpflichtung zur mehrjährigen Prämienzahlung ein Kündigungsrecht ge währt. Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungs verhältnis für den Schluß der laufenden Versicherungs periode kündigen. Durch die Kündigung findet das Vertragsverhältnis sein Ende. Es besteht im allgemeinen kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rückvergütung der bereits gezahlten Prämien. Hat das Versicherungsverhältnis jedoch wenigstens 3 Jahre bestanden und ist die Prämie für diesen Zeit raum bezahlt, so wird man die Versicherung nicht kündigen, sondern beantragen, daß die Versicherung in eine prämien freie umgewandelt wird. Bei der Umwandlung bleibt nämlich die Leistungspflicht des Versicherers (Versiche rungsgesellschaft) bestehen, wenn auch entsprechend ein geschränkt. Die Umwandlung bewirkt ebenso wie die Kündigung die Befreiung des Prämienschuldners von weiteren Prämienleistungen. Das Recht auf Kündigung oder Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie kann durch Vertrag nicht ausgeschlossen werden. Es handelt sich insoweit um zwingende Vorschriften des Versicherungsvertrags- geseßes. (I 603) Ist ein Lehrling invalidenversicherungspflichtig? Vorausseßung der Invalidenversicherung ist, daß der Lehrling gegen Entgelt beschäftigt wird. Die Gewährung freien Unterhaltes gilt aber kraft ausdrücklicher Geseßes- bestimmung nicht als Entgelt. Ebensowenig sind geringr-" - fügige Barbeträge, die dem Lehrling zur Anspornung bei der Arbeit, nicht aber zu deren Abgeltung gewährt werden (sogenanntes „Taschengeld“ oder „Kostgeld“), als Entgelt anzusehen. „Geringfügig“ dürfte ein Betrag dann sein, wenn er nicht ein Drittel des üblichen Ortslohnes über schreitet. Berichtigung. In Nr. 49 der UHRMACHERKUNST, S. 982, muß es bei der Frage „Haftet der Käufer eines Uhrmachergeschäftes für die im Betriebe dieses Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten?“ am Ende des zweiten Absaßes unter Ziffer 1 richtig heißen: „Eine-— abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.“ im ui um iiiii mumm um Der Konsul Von Friß Müller (Partenkirchen) In dieser Stadt gab es mehrere Generalkonsuln und ein paar Dußend Konsuln. Aber wenn irgend jemand sagte, dachte oder schrieb: „der Konsul hat . . .," „der Konsul ist . . .“, „der Konsul wird . . .,“ so dachte man nur an einen, an den Konsul. Nicht weil er Konsul war. Konsul war er vor reichlich 40 Jahren schon geworden, Konsul von irgend einem mittelamerikanischen Staatlein. Des Staatleins Name hatte sechs Vokale; wenn mans aussprach, gab es einen Brei; niemand hat gern Brei im Munde beim Sprechen, also weg damit. Die Präsidenten, die Regierungs generale, die Revolutionsgenerale jenes Staatleins über dem Meer wechselten in diesen 40 Jahren jedes Frühjahr oder jeden Herbst — der Konsul blieb. Er blieb nicht nur, er stieg. Nicht etwa, weil er jeden Frühling oder jeden Herbst eine neue Auszeichnung hätte anlegen können, die ihm das jeweilige neue Revolutionspräsidentlein beim Regierungs-
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