Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 23.1898
- Erscheinungsdatum
- 1898
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id32376152Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id32376152Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-32376152Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Die Seiten 61 und 62 sind im Original vertauscht. Die Seiten 93 und 94 fehlen im Original
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (1. September 1898)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Tagesfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Repetitionsschlagwerk
- Untertitel
- D. Reichs-Patent Nr. 98 543; von Robert Türck in Zürich
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 23.1898 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1898 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1898) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1898) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1898) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1898) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1898) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1898) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1898) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1898) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1898) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1898) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1898) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1898) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1898) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1898) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1898) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1898) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1898) -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageRepetitionsschlagwerk von Robert Türck in Zürich -
- ArtikelCentral-Verband 167
- ArtikelTagesfragen 167
- ArtikelRepetitionsschlagwerk 170
- ArtikelSchaltwerk für elektrische Nebenuhren mit Pendelanker 171
- ArtikelUmschau auf dem Gebiete der ausländischen Fachlitteratur 172
- ArtikelDas Regulieren der Pendeluhren nach Tabelle oder Berechnung 172
- ArtikelVereinsnachrichten 173
- ArtikelVom Büchertisch 174
- ArtikelVerschiedenes 174
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 176
- ArtikelAnzeigen 176
- AusgabeNr. 18 (15. September 1898) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1898) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1898) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1898) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1898) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1898) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1898) -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1897 -
- BandBand 23.1898 -
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169
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170
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172
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173
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174
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175
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176
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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170 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 17. dass manjon den „in der Eegel keine Gehilfen oder Lehrlinge Haltenden“ absehen kann, und nur in £ rossen Städten wird dies der Pall sein, während man in kleinen oft Not haben wird, selbst für einen „Bezirk“ eine zu einer „leistungsfähigen Innung genügende Anzahl Beteiligter“ zusammenzuführen, die „Ent fernung“ kommt sonst wieder hindernd in Betracht. Was versteht man nun aber unter den „in der Eegel Ge hilfen oder Lehrlinge Haltenden , wenn wirklich ein Antrag eingehen sollte, der von ihrer Heranziehung absieht? Man kann Lehrlinge und Gesellen gehalten und hiervon abgesehen, ja man kann auch erst hierauf gekommen sein; man kann dann und wann solche halten, viele Uhrmacher halten jetzt überhaupt gar keine Lehrlinge mehr. Gehilfen und Lehrlinge sind auch ganz verschiedene Begriffe, Anfänger arbeiten oft Jahre lang allein, hoffen jedoch stets, durch Vergrösserung ihres Geschäftes auf das Gehilfen- oder Lehrlinge-Halten zu kommen, es wird sich bei nur wenigen in dieser Beziehung eine Eegel heraus gebildet haben, und es fragt sich nun: Wem fällt alsdann wirk lich die Entscheidung hierüber zu, den Antragstellern oder den höheren Behörden? Wenn nun aber eine solche Innung mit dieser Ausnahme- Bestimmung vorhanden sein sollte, so entsteht die Frage: Ist durch eine Veränderung der Eegel der Austritt oder Eintritts zwang aus oder in die Innung bedingt oder nicht? Es könnte z. B. der Pall eintreten, dass ein Mitglied, das keine Gehilfen hält, sich verpflichtet, auch keine Lehrlinge zu halten, um aus der Innung austreten zu können, sei es auch nur, um sich der für ihn aus derselben erwachsenen Ausgaben zu entziehen. Anderseits bestimmt § 100g: „Dass solche Gewerbetreibende, welche der Eegel na,ch keine Gehilfen oder Lehrlinge halten’ für ihre Person^ in die für ihr Gewerbe errichtete Innung bei- zutreten berechtigt sind. Die nähere Eegelung der Eechte dieser Personen erfolgt durch das Statut. Diesen Personen ist der Austritt am Schlüsse jedes Eechnungsjahres gestattet. Eine vor herige Anzeige kann frühestens sechs Monate vor dem Austritte verlangt werden.“ § 100s, der von den für die Innung aufzubringenden Kosten handelt, besagt im zweiten Absatz: „Durch Statut kann bestimmt werden, dass Innungsmitglieder, welche der Eegel nach weder Gehilfen (Gesellen) noch Lehrlinge beschäftigen, von der Ver- pflichtung zur Zahlung von Beiträgen befreit oder mit geringeren Beiträgen, und Personen, welche der Innung freiwillig beitreten, nach festen Sätzen zu Beiträgen heranzuziehen sind.“ Es hat hier offenbar die Gesetzgebung diejenige Härte ver meiden wollen, die darin enthalten wäre, wenn Nicht-Leute- Haltende zu Kosten-Beiträgen herangezogen würden, die durch diese der Innung erwachsen, doch es bleibt die Entscheidung hierüber den Innungen auch hier im Grundsatz selbst überlassen, denn es heisst: „durch Statut kann bestimmt werden“ u s w Wir wollen nun noch den § 100h erwähnen, welcher über die Zugehörigkeitsrechte noch folgendes besagt: „Streitigkeiten darüber, ob jemand der Innung angehört, sowie darüber, ob jemand der Innung beizutreten berechtigt ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen durch Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde an- gefochten werden; diese entscheidet endgültig.“ Die hier vor gesehenen Streitigkeiten werden voraussichtlich wegen des Leute haltens Vorkommen. Zum Schluss dieser Anführungen sei noch der § 100 r er wähnt, nach welchem die Vorstandsmitglieder zu zwei Dritteln die Qualifikation des Lehrlingehaltens, die Mitglieder des Aus schusses für die Durchführung der zur Eegelung des Lehrlings wesens vorhandenen Bestimmungen aber sämtlich sie besitzen müssen. Eine Klarstellung dieses Teiles der Gewerbe-Ordnung hält Verfasser um deswillen für geboten oder angezeigt, weil man gefunden hat, dass in den beteiligten Handwerkerkreisen noch recht viel Unklarheit herrscht. Diese Ansicht ist auch in jenem eingangs erwähnten Artikel ausgesprochen worden. —8 —Hmm* ßepetitionsschlagwerk. D. Eeichs-Patent Nr. 98543; von Eobert Türck in Zürich. Hierzu die Figuren auf Beilage Nr. 22. ie vorliegende Erfindung be zweckt, mittels einfacher Teile ein genau und zuverlässig wir kendes Eepetitionsschlagwerk zu schaffen, welches wegen seiner Einfachheit auch an billigen Werken, die bisher mit ge wöhnlichem Schlagwerk mit Schlussrad hergestellt wurden, angebracht werden kann, ferner durch Entlastung des Zeiger werkes gegenüber den bisher gebräuchlichen Bepetitionsuhren einen längeren und zuverlässigeren Gang ermöglicht und endlich Brüche durch Festklemmen der Teile beim Stellen der Zeiger ausschliesst. Die Figuren zeigen zwei Ausführungsbeispiele dieses Schlag werkes, und zwar zeigen Fig. 1, 3, 4 und 5 die Lage der ver schiedenen Organe gegeneinander in verschiedenen Zeilen ihrer Wirksamkeit, und Fig. 2 die neuen Organe bezw. diejenigen, welche eine Abänderung erfahren. ’ Es sind (Fig 1) a und b die bei gewöhnlichen (nicht Ee- petifions-) Schlagwerken gebräuchlichen Auslösorgane, welche in Zusammenwirkung mit an den Bädern 4 und 5 angebrachten Anschlagstiften s 4 und s 5 das Schlagwerk in bekannter Weise auslösen, sobald der untere Arm des Teiles a von einem Stift des Minutenrades x abfällt. Es sei an dieser Stelle der Vorgang bei der Auslösung noch kurz beschrieben: Vor Hebung des unteren Auslösarmes a durch den Stift des Minutenrades x befinden sich die Auslösorgane in der in Fig. 5 gezeichneten Stellung. Der Hebel b wird durch eine Feder nach unten gehalten, und die Nase 6 4 des inneren Armes von b (Fig. 2) hält durch den Stift s 4 das Schlagwerk gesperrt. Durch einen Stift des Minutenrades wird nun der untere Arm von a gehoben, der obere Arm fasst unter den oberen Auslöshebel b und dreht diesen so weit, bis die Nase /; 4 den Stift .s 4 freigiebt und das Schlagwerk anläuft. Der obere Arm von a ist nunmehr mit seiner durch die Platine hindurch ragenden Nase in den Weg des Stiftes s 5 an Ead 5 gekommen und hält nun seinerseits durch diesen das Schlagwerk noch so lange gesperrt, bis der untere Arm von a von dem Stift des Minutenrades herabgleitet Dadurch wird auch der Stift .v 5 freigegeben, das Schlagwerk ist ausgelöst und beginnt zu arbeiten. • ° Diese Art der Auslösung des Schlagwerkes ist bekannt, bildet also nicht den Gegenstand der Erfindung und kann daher auch durch eine andere ersetzt werden. Anstatt nun aber, wie bei dem gewöhnlichen Schlagwerk, den Hebel b durch ein sogen. Schlussrad oben zu halten und nach dem Schlagen in dessen Aussparungen einfallen zu lassen und dadurch die Nase b± wieder in den Weg des Stiftes s 4 zu bringen und abzustellen, setzt hier der neue Mechanismus ein, der die Anzahl der Schläge, anstatt durch eine Schlussscheibe, durch die Viertel- und Stundenstaffel auf der Zeigerachse bestimmt, also gleich wie das bisher bekannte Eepetitionsschlagwerk ein stets richtiges Schlagen der Uhr bedingt. Auf der Achse des Eades 4 ist neben diesem eine Halbrund- scheibe c angeordnet, auf welcher die am Hebel b angebrachte Nase b e aufruht und welche also bei jeder Umdrehung von 4, d. h. bei jedem Glockenschlag, dem Hebel b eine nickende Be wegung erteilt. Dieser Hebel b, dessen untere Begrenzungslinie eine genau vorgeschriebene Kurve bildet und in dieser einen Einschnitt trägt, wird nun in dieser Form eines der Hauptorgane des neuen Schlagwerkes. Da der Hebel gewissermassen die b unktionen des Schlussrades ausübt, sei er im folgenden Schluss arm genannt und der Einschnitt an der unteren Begrenzungslinie die Schlussruhe. I
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