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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 21.1914, 26 (Juni)
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318572982-191401008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318572982-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318572982-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr.4. 1914
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Beamte als Schuldner
- Autor
- Lindekam, Otto
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 21.1914, 26 (Juni) 1
- AusgabeNr.1. 1914 1
- AusgabeNr.2. 1914 21
- AusgabeNr.3. 1914 33
- AusgabeNr.4. 1914 45
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung ... 45
- ArtikelBeamte als Schuldner 46
- ArtikelDie Pendeluhren (Schluß) 47
- ArtikelDie Sonntagsruhe im Reichstag 49
- ArtikelNoch einmal "Stack-freed" 49
- ArtikelHandwerker-Mittelschulen 50
- ArtikelKünstliche Throne und Thronhimmel 51
- ArtikelDie Behandlung von Schrauben 52
- ArtikelAus der Werkstatt, für die Werkstatt 52
- ArtikelAus dem Leserkreise 53
- ArtikelAus den Vereinen 53
- ArtikelPersonalien und Geschäftsnachrichten 54
- ArtikelAus Industrie und Handel 54
- ArtikelRundschau 55
- ArtikelFragen und Antworten 55
- ArtikelBüchertisch 56
- ArtikelPatente 56
- AusgabeNr.5. 1914 57
- AusgabeNr.6. 1914 69
- AusgabeNr.7. 1914 81
- AusgabeNr.8. 1914 93
- AusgabeNr.9. 1914 105
- AusgabeNr.10. 1914 117
- AusgabeNr.11. 1914 129
- AusgabeNr.12. 1914 149
- AusgabeNr.13. 1914 161
- AusgabeNr.14. 1914 173
- AusgabeNr.15. 1914 185
- AusgabeNr.16. 1914 197
- AusgabeNr.17. 1914 209
- AusgabeNr.18. 1914 221
- AusgabeNr.19. 1914 233
- AusgabeNr.20. 1914 245
- AusgabeNr.21. 1914 257
- AusgabeNr.22, 1914 269
- AusgabeNr.23, 1914 281
- AusgabeNr.24, 1914 293
- AusgabeNr.25, 1914 305
- AusgabeNr.26, 1914 317
- BandBand 21.1914, 26 (Juni) 1
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Beamte als Schuldner Von Otto Lindekam. In weiten Kreisen der Geschäftsleute herrscht die Meinung, daß Beamte, wenn auch jnicht immer die |am 'besten und leichtesten zu bedienenden Käufer, so aber doch stets die besten, d. h. sichersten Schuldner sind. Diese Ansicht ist an sich ja auch meist nicht unberechtigt und fand unter anderem gelegent lich des bekannten Betrugsprozeßes gegen den Grafen Wolff- Metternich durch die ganz unbeabsichtigte Äußerung eines als Zeugen vor Gericht erschienenen Geschäftsmannes eine Be stätigung, indem dieser* erklärte, er [habe noch niemals bei kleinen Beamten und Angehörigen der (unteren Bürgerkreise nennenswerte Einbußen erlitten, wohl aber große bei so genannten vornehmen Herrschaften. Jln dieser Erkenntnis räumen Geschäftsleute den Beamten faßt ohne Ausnahme leichter und sorgloser Kredite ein, als jedem anderen Kunden. Auch bezüglich der Länge der Stundung einer Kaufschuld geht die Geschäftswelt bei Beamten im allgemeinen sehr weit, viel fach zu weit, so daß manche verkrachte Beamtenexistenz mit auf das Schuldkonto allzu leichter Kreditgewährung geseßt werden kann. Ein sicherer Kunde, heißt es, von ihm bekommen wir schon unser Geld, wenn es auch manchmal lange dauert. Das trifft indessen nicht immer zu. Mitunterjversagt auch ein Beamtenportemonnaie vollständig und die Geschäftsleute haben das Nachsehen, das sie bei einiger Vorsicht und Zurückhaltung sehr leicht hätten vermeiden können. In manchen kleineren und mittleren Städten namentlich, wo die Unsitte des Borgens noch tief eingerissen ist, dürfte es nicht schwer sein, bald die jenigen Beamtenfamilien kennen zu lernen, deren Lebensweise eine Gefährdung von Krediten bringen kann. Vor allem emp fiehlt sich' immer bei neu zugezogenen Leuten etwas Zurück haltung im Borgen. Weniger die Beamten selbst, als vielmehr deren Ehefrauen sind es, die sich die, vom rein geschäftsmännischen Standpunkte aus betrachtet, wenig vorteilhafte, mehr oder weniger riskante Krediteinräumung zunuße machen. Manche unwirtschaftlich veranlagte Beamtenfrau pumpt flott drauf los, ohne sich je der Folgen ihrer Handlungsweise recht bewußt zu werden. Des halb kommt es in den Kreisenj; der Beamten immer wieder vor, daß einer zu seinem Entseßen eines Tages die Wahr nehmung macht, 'daß er völlig [überschuldet ist und vor der Hand nicht daran denken kann, allen seinen Gläubigern gerecht zu werden. In Fällen^wirtschaftlichen Notstandes, der durch mißliche Er eignisse usw. in die Familien von Beamten eingezogen ist, kennt die deutsche Beamtenschaft fast aller Arten, selbst die der untersten Kommunalbeamten, das vorzügliche, segensreiche Institut 'der Unterstüßungs- und Hilfskassen, sowie auch die Hilfsbereitschaft der vorgeseßten Behörden. Wenn es sich je doch um Notlagen handelt, die durch eigene Schuld hervor gerufen worden sind und darunter zählt zum Beispiel auch die Verschwendung und bodenlose leichtsinnige Schuldenmacherei, so versagen natürlich [alle diese Hilfsquellen, und die be treffenden Beamten werden schließlich nach mehrfachen Er mahnungen, Ratschlägen usw. von ihren Vorgeseßten dis ziplinarisch zur Verantwortung gezogen und unter Umständen sogar entlassen. Im Durchschnitt lassen es unsere Beamten indes nicht soweit kommen, sondern sie befriedigen ihre Gläubiger nach den Ratschlägen ihrer Vorgesetzten Behörden allmählich, um so einer Pfändung ihres Gehaltes vorzubeugen; denn eine solche Pfändung ist bei einem Staatsbeamten fast immer die erste Station zu seiner Disziplinierung. Deshalb sehen alle Behörden darauf, daß ihre Beamtenschaft möglichst frei von allen Schulden ist. Für den Gläubiger ist dieses Verhältnis zwischen einem schuldnerischen Beamten und dessen vorgeseßter Behörde günstig zu heißen, kann er sich doch im alleräußersten Falle, 4^ Leipziger Uhrmacher-Zeitang ■ Nr. 4.1914 wenn alle Mahnungen und vielleicht gar Klagen und Pfän dungen nichts fruchten, an die Behörde wenden, damit sie ihren Untergebenen anhält, seinen Verpflichtungen so schnell als nur möglich nachzukommen. Wie das ganz selbstverständ lich und in Würdigung der wirtschaftlichen Freiheit der Be amten auch einzig richtig ist, mischt eine vorgeseßte Behörde sich (nicht in alle Schuldenangelegenheiten ihrer Beamten, sonst würden am [Ende die wunderbarsten Bevormundungen entstehen. Die vorgeseßten Behörden prüfen vielmehr jeden einzelnen Fall genau und hören die beschuldigten Beamten. Erst dann treffen sie ihre Anordnungen, d. h. Verwarnungen oder gewähren Unterstüßungen. In unwichtigen Fällen, die nicht selten der Sucht nach Revanche entstammen, hält die Behörde sich wohl auch völlig neutral. Wenn daher in den Kreisen der Geschäftsleute noch vielfach angenommen wird, daß alle vorgeseßten Behörden den Wünschen der Gläubiger insoweit entgegenkommen, daß sie vom Gehalt ihrer Beamten Abzüge machen und diese den Gläubigern zusenden, so ist das irrig, darauf läßt sich keine Behörde ein; ja sie hätte dazu überhaupt nicht einmal [ein Recht. Sie kann in gewissen Fällen ihre Untergebenen nur zur Zahlung oder zur ratenweisen Tilgung einer Schuld anhalten; und wenn sie sich dazu hergibt, durch irgendeine Institution (Vereinigung, Unterstüßungskassen) Ratenzahlungen für ihre Beamten zu ermitteln, so geschieht dies in erster Linie ja doch nur im Interesse des leßteren, weniger in dem des Gläubigers, dem schließlich [schon aus der Gehaltspfändung Befriedigung werden würde. Immerhin aber ist das Anhalten der Beamten durch die vorgeseßten Be hörden, allen Gläubigern gegenüber gerecht zu werden, für die Geschäftswelt sehr gut; werden doch dadurch viele Geld und Zeit verschlingende Wege auf beiden Seiten erspart. Bleibt demnach ein staatlicher oder kommunaler Beamter beharrlich mit der Begleichung seiner Schuld im Rückstände und ist in Güte von ihm durchaus nichts zu erreichen, so kann ein Geschäftsmann, der Gerichtskosten von vornherein ersparen oder dann nicht weiter ausgeben will, seine Zuflucht einfach zu der vorgeseßten Behörde des Schuldners nehmen. Ist der Anspruch begründet, so wird er in fast allen Fällen sein Geld sehr schnell bekommen. Ganz selbstverständlich muß eine solche Eingabe jede Schärfe vermeiden; sie muß vielmehr rein sachlich und vornehm gehalten sein. Vor allem darf sie keine persönlichen Vorwürfe und Angriffe auf den Schuldner enthalten, und bei allem ist immer zu bedenken, daß jede einzelne Beschwerde gegen einen Beamten diesem und seiner Familie die Existenz kosten kann. Nicht zuleßt sei ein Ge schäftsmann, der es mit einem beharrlichen Schuldner in Be amtenstellung zu tun [hat, bei allen Mahnungen mit der An drohung der Meldung bei der vorgeseßten Behörde sehr vor sichtig, denn darin kann unter Umständen eine strafbare Nötigung vom Strafrichter erblickt werden. Ausdrücke, einen schuldnerischen Beamten auf diesen leßten Weg hinzuweisen, sind in der deutschen Sprache ja so reichlich vorhanden, daß man sich jede Unannehmlichkeit leicht ersparen kann. An alldem sehen wir, daß eine Krediteinräumung in an gemessenen Grenzen an fest angestellte Staats- und Kommunal beamte für einen Geschäftsmann ziemlich ungefährlich ist; denn auch in solchen Fällen, [in denen selbst Klagen und Gehalts pfändungen versagen würden, bliebe noch immer die Unter- stüßung und Hilfe durch die vorgeseßte Behörde. Das ist im Vergleich mit anderen Schuldnern gewiß ein großer Vorteil und ein nicht zu unterschäßendes Moment, das, entsprechend beachtet und behandelt, die Meinung der Geschäftswelt über die Kreditwürdigkeit unserer Beamtenschaft nicht enttäuschen wird. Immer und immer muß aber hier betont werden, daß die Geschäftsleute nach bestem Vermögen dahin steuern sollten, das Borgen soweit als nur [möglich zu beseitigen und eine Zeit herbeizuführen, in der vor allem kein Beamter als Schuld ner in den Büchern der Geschäftsleute verzeichnet steht. Die Uhrmacher-Woche
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