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Auto-Magazin
- Bandzählung
- 1929, Oktober = 21
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Undetermined
- Signatur
- ZA 10125
- Vorlage
- Deutsche Nationalbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Illustrierte Magazine 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id359715567-192921005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id359715567-19292100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-359715567-19292100
- Sammlungen
- Projekt: Illustrierte Magazine der Klassischen Moderne
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Parkplatz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Deutschland
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAuto-Magazin
- BandBand 1929, Oktober = 21 -
- DeckelDeckel -
- WerbungWerbung -
- ArtikelTitelblatt 1 III
- WerbungWerbung IV
- ArtikelTitelblatt 2 1477
- ArtikelDas ersehnte Einheitsauto 1478
- ArtikelRoadster oder Landaulet? 1482
- ArtikelLandstraßenhilfe für Autos 1485
- ArtikelAschenbrödels Auto 1486
- ArtikelWo soll die Batterie am Wagen liegen? 1488
- AbbildungImmer Pedant [...] 1489
- ArtikelDie Zündkerze 1490
- ArtikelDas fünfte Rad am Wagen 1491
- ArtikelJuristischer Parkplatz 1492
- AbbildungAuf der Höhe "Magst a Milli oder a Benzin?" 1493
- ArtikelOtty und das Auto 1494
- AbbildungMorgenkaffee im Coupé des Wagens einer englischen ... 1495
- AbbildungStart zur Weekend-Fahrt 1495
- ArtikelIm Lichte des Scheinwerfers 1496
- ArtikelFestgehaltene Geschwindigkeit 1500
- AbbildungStart zur Ulster Tourist Trophy [...] 1501
- ArtikelMerkwürdige Rechtsfälle im Kraftfahrzeugverkehr 1502
- ArtikelIA auf der Fahrt durch Italien 1505
- ArtikelVon der internationalen Automobilwoche St. Moritz (Schweiz) 1929 -
- AbbildungStark kurzsichtig -
- ArtikelKraftfahrerdeutsch -
- ArtikelOlex-Autohilfe -
- AbbildungLetzte Vorbereitungen vorm Start -
- AbbildungFür alle Fälle gerüstet -
- Artikel"Zeppelin" umfliegt die Welt 1515
- ArtikelDer Anfänger 1518
- Abbildung30000 Meilen in 30000 Minuten. [...] 1521
- ArtikelRund ums Auto 1522
- ArtikelDas Auto als Hochtourist 1523
- ArtikelAuto-Aphorismen 1527
- ArtikelSeid weise auf der Straße 1528
- ArtikelWas ist IA? 1532
- ArtikelWas tu ich, wenn... 1533
- ArtikelAuto-Anekdoten 1537
- ArtikelWeltstadt-Verkehr 1538
- Artikel[Vermischtes] 1542
- DeckelDeckel -
- BandBand 1929, Oktober = 21 -
- Titel
- Auto-Magazin
- Autor
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JURISTISCHER PARKPLATZ i. Warnung vor einer Autofalle, kann doch grober Unfug sein. Daß ein Angeklagter gelegentlich von der Anklage des groben Unfugs freige sprochen wurde, weil er durch eine War nung vor einer Autofalle diesen Tatbe stand nicht verwirklicht hatte, sondern nach Ansicht des Gerichts vielmehr in erster Linie durch sein Verhalten eine Verkehrsförderung bezweckte, ist durch die Presse hinreichend bekannt gewor den. Das gleiche Gericht hat aber wenige Monate später einen anderen Kraftfahrer trotzdem wegen groben Un fugs verurteilt. Dieser stand mitten auf der Aachener Straße in Köln und gab durch Aufheben seiner Hände den Kraft wagenführern Zeichen, um sie zum An halten zu bewegen. Das Gericht hat als erwiesen angesehen, daß durch dieses Gebahren des auf dem Fahrdamm Ste henden die Fahrzeugführer verwirrt und in erheblichem Maße von der Führung ihrer Fahrzeuge abgelenkt wurden. Hier durch wurde nicht nur der Kraftwagen verkehr, sondern der ganze Straßenver kehr behindert und gefährdet. Bei dieser Sachlage kam es nicht darauf an, daß der Angeklagte mit seiner Handlungs weise eine Warnung vor einer polizei lichen Verkehrskontrolle bezweckte. Die Form, die er dazu wählte, war aber zu einer Verkehrsbehinderung und Gefähr dung geeignet. Darin liegt die Möglich keit einer ungebührlichen Belästigung und Gefährdung des Straßenpublikums, die eine Verletzung der öffentlichen Ordnung in sich schließt und die deshalb eine Verurteilung wegen groben Unfugs rechtfertigt. II. Angetrunkenheit eines Kraftwagen führers kann auch straferschwerend wirken. Der Angeklagte hielt mit dem von ihm gesteuerten Kraftwagen nicht die rechte Straßenseite ein, sondern fuhr in Zick zacklinien. Bei der Fahrt war er ange trunken. Trotzdem seine wirtschaftlichen Verhältnisse ungünstig sind, wurde er zu der zulässigen Höchststrafe verurteilt. Er legte Revision ein, jedoch lediglich wegen der Höhe des Strafmaßes und rügte, daß seine Angetrunkenheit als strafverschärfender Umstand bewertet wurde. Seine Revision wurde verworfen. Es wurde zugegeben, daß Angetrunken heit möglicherweise und häufig als ein die Strafbarkeit mildernder Umstand verwertet werden kann, weil das Ver schulden des Täters dadurch verringert wird. Das ist aber nicht notwendig stets der Fall. Der Angeklagte war sich seiner Angetrunkenheit bewußt. Dann aber konnte und mußte er sich sagen, daß er infolge dieses Zustandes als Kraftwagen führer den Verkehr durch seine ge ringere Sicherheit beim Lenken des Wagens stark gefährdete. Er mußte da her doppelt darauf bedacht sein, daß er mit aller Vorsicht den Wagen steuerte. Statt dessen hat er den Wagen in Zick zacklinien gelenkt, hat also nicht fahr lässig, sondern vorsätzlich die gesetz lichen Bestimmungen übertreten. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Gericht in diesem den Verkehr gerade infolge der Angetrunkenheit höchst gefährdenden Verhalten einen straferschwerenden Um stand erblickt. III. Das Verbot des Schneidens von Kurven ist zwingend. Beim Durchfahren von scharfen oder unübersichtlichen Wegekrümmungen ist stets die rechte Seite einzuhalten. Durch strenge Beobachtung dieser Vorschrift soll die Gefahr des Zusammenstoßes von entgegenkommenden Fahrzeugen an Wegekrümmungen möglichst beseitigt oder doch vermindert werden. Die all gemeine, auf jede Rechtskurve anwend bare Erwägung, daß man bei Einhaltung der linken Seite die Kurve besser über sehen könne, rechtfertigt die Zuwider handlung gegen die Vorschrift nicht und schließt das Verschulden eines Kraft fahrers nicht aus. Denn sonst würde es, was die Vorschrift gerade verhüten will, von der Willkür des einzelnen Führers abhängen, ob er die Wegekrümmungen jeweils rechts oder links durchfahren will, wodurch die Gefahr des Zusam menstoßes aufs höchste gesteigert würde. Da bei einiger Überlegung der Führer eines Kraftwagens die in seinem vorschriftswidrigen Verhalten liegende Gefährdung des Verkehrs einsehen muß und die dadurch begründete nahe Mög lichkeit eines Zusammenstoßes mit einem etwa entgegenfahrenden Fahrzeug und einer hierzu bedingten Verletzung von Personen voraussehen kann, wird er mit Recht bei einer derartigen Ver fehlung bestraft werden.
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