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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (7. April 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neuen Tarife und Zahlungsbestimmungen des Geldentwertungsgesetzes
- Autor
- Brönner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Chronometergang (Fortsetzung zu Seite 152)
- Autor
- Irk, Alois
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- ArtikelDie neuen Tarife und Zahlungsbestimmungen des ... 173
- ArtikelDer Chronometergang (Fortsetzung zu Seite 152) 174
- ArtikelGerichts- und Anwaltskosten 176
- ArtikelEine Verordnung des Oberpräsidenten der Provinz Pommern über den ... 178
- ArtikelVermischtes 179
- ArtikelHandelsnachrichten 180
- ArtikelKurse und Preise 181
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 181
- ArtikelBriefkasten 182
- ArtikelPatent-Nachrichten 182
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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174 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 14 mit den Verlust aus der Geldentwertung für den Fiskus mög lichst herabzumindern, ist ein kompliziertes System von Vor auszahlungen geschaffen worden. Auf die Einkom mensteuerschuld eines Geschäftsjahres sind wie bis her vierteljährliche Vorauszahlungen in Höhe von je einem Viertel der zuletzt veranlagten Steuerschuld zu entrichten. Mit Abgabe der Steuererklärung, spätestens aber bis zum Schlüsse des Monats, in welchem die für die Abgabe der Steuererklärung festgesetzte Frist endet, ist der Betrag nach zuzahlen, um den die Einkommensteuer die auf die Steuer schuld geleisteten Vorauszahlungen und die durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuerbeträge übersteigt. Diese Zahlungen sind ausdrücklich als Nachzahlung zu be zeichnen. Der Nachzahlung ist das in der Einkommensteuer erklärung angegebene Einkommen zugrunde zu legen. Als dritte Zahlungsart ist innerhalb eines Monats nach Zustel lung des Steuerbescheids als sogenannte Abschluß-Zahlung der Betrag zu entrichten, um den die endgiltig veranlagte Steuerschuld die Vorauszahlungen und die Nachzahlung übersteigt. Übersteigt die bei der Veranlagung festgesetzte Steuerschuld den vom Steuerpflichtigen der Nachzahlung zu grunde zu legenden Betrag um mehr als 100 000 JL, so ist zu diesem Teile der Abschlußzahlung für jeden angefangenen Kalendermonat nach Ablauf der Steuererklärungsfrist und bis zum Erlasse des Steuerbescheides ein Zuschlag von 5 % zu entrichten. Erwerbsgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 3 Körper schaftssteuergesetz (Aktiengesellschaften, Kommanditgesell schaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haf tung, Berggewerkschaften usw.) haben ohne besondere Auf forderung auf die Körperschaftssteuer des laufen den Geschäftsjahres binnen eines Monats nach Feststellung der Bilanz des vorangegangenen Geschäftsjahres 10 % des hierin ausgewiesenen Reingewinnes und weitere 10 % von den als Gewinnanteile ausgeschütteten Beträgen, sowie bin nen weiteren drei Monaten noch je 5 % dieser Beträge als Vorauszahlung zu entrichten. Binnen zweier Monate nach Feststellung der Bilanz des Geschäftsjahres ist der Betrag nachzuzahlen, um den die sich nach der Körperschaftssteuer erklärung ergebende Steuerschuld die geleisteten Vorauszah lungen übersteigt. Diese Zahlung ist ausdrücklich als Nach zahlung zu bezeichnen. Binnen eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides ist sodann als Abschlußzahlung der jenige Betrag nachzuentrichten, um den die veranlagte Steuerschuld die geleisteten Vorauszahlungen und die Nach zahlung übersteigt. Zuviel entrichtete Beträge sind binnen eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheides von Amts wegen zu erstatten.' Übersteigt die bei der Veranlagung festgesetzte Steuerschuld den vom Steuerpflichtigen zu grunde zu legenden Betrag um mehr als 100 000 JC so ist zu diesem Teile der Abschlußzahlung ein Zuschlag von 5 % für jeden angefangenen Monat nach Ablauf der Frist für die Nachzahlung und bis zum Erhalt des Steuerbescheides zu entrichten. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. April 1923 ab in Kraft. Diejenigen Gesellschaften, die ihr Wirtschaftsjahr am 31. Dezember 1922 abschließen, haben binnen zweier Monate nach Feststellung der Bilanz die Kör- " perschaftssteuer dieses Jahres als Nachzahlung zu entrich ten. Gesellschaften, die ihr letztes Wirtschaftsjahr vor dem abgeschlossen haben, müssen bis zum, ' 7! . . m em vor ausgegangenen Geschäfts abschlüsse äusgewiesenen Reingewinns und 15 % der aus geschütteten Gewinnanteile als Vorauszahlung auf die Steuerschuld des Wirtschaftsjahres 1922/23 eritrichten Das Gesetz über vorläufige Zahlungen auf die Körperschafts steuer v 0m 26. März 1921 wird mit Wirkung vom 1. April 1923 ab mit der Maßgabe aufgehoben, daß es letztmalig An wendung findet auf das vor dem 31. Dezember 1922 abge- laufene Wirtschaftsjahr oder auf das nach diesem Zeitpunkte abgelaufene Wirtschaftsjahr, für das bis zum 1. April 1923 die vorläufige Zahlung auf die Körperschaftssteuer bereits ent richtet worden ist. Auf die Zwangsanleihe waren bekanntlich zwei Drittel bis zum 28. Februar vorauszuzeichnen. Diese Frist für die Vorauszeichnungspflicht ist bis zum 30. April verlängert worden. Bis zum 30. April beträgt der Zeichnungspreis dem gemäß noch 100 %, nach dem 30. April erhöht sich der Zeichnungspreis für jeden angefangenen Monat um 10 %. Das restliche Drittel der Zwangsanleihe ist binnen eines Monats nach Zustellung des Veranlagungsbescheides zu ent richten, soweit nicht bereits hinreichend Vorauszahlungen geleistet worden sind. * Hinsichtlich der Vermögensteuer’ ist die Veranlagung abzuwarten. In § 37 des Umsatzsteuergesetzes, der die Vorauszahlung behandelt, ist die nachfolgende Bestimmung eingefügt worden: „Ist der Steuerabschnitt das Kalenderjahr, so hat der Steuerpflichtige bei Abgabe der Steuererklärung, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des auf das Veran lagungsjahr folgenden Jahres, den etwa vorhandenen Unter schied zwischen dem sich aus der Steuererklärung ergeben den Betrage und der Summe der für das Veranlagungsjahr entrichteten Vorauszahlungen nachzuzahlen. Im Falle der Stundung der Steuererklärung über den 31. Januar hinaus ist die Umsatzsteuerschuld für die Nachzahlung zu schätzen. Eine Verlängerung der Frist für die Restzahlung findet nicht statt. Diese Bestimmung tritt am 1. April 1923 mit der Maß gabe in Kraft, daß die Restzahlung für 1922 statt am 31. Ja nuar erst am 15. April 1923 zu entrichten ist.“ Der Artikel III § 1 des Geldentwertungsgesetzes sieht die Erhebung von Zuschlägen für den Fall vor, daß der Steuerpflichtige die Steuern nicht rechtzeitig zum Fälligkeits tage zahlt. Diese Strafzuschläge werden bei denjenigen Zah lungen erhoben, die auf Grund des Einkommensteuer-, des Körperschaftssteuer-, des Vermögensteuer-, des Erbschafts steuer- und des Umsatzsteuergesetzes zu leisten sind. Wird eine auf Grund der vorgenannten Gesetze zu leistende Zah lung nicht rechtzeitig bewirkt, so ist für jeden auf den Zeit punkt der Fälligkeit folgenden angefangenen Kalender monat ein Zuschlag von 15 % des Rückstandes und, falls die Zahlung länger als drei Monate im Rückstände bleibt, von 30 % des Rückstandes zu zahlen. Der Zuschlag wird nur von vollen 1000 JL des rückständigen Betrages und nur dann er hoben, wenn der rückständige Betrag 10 000 Ji übersteigt. Der Reichsfinanzminister kann mit Zustimmung des Reichs rats die Grenze anderweitig festsetzen. Gegen Anordnung des Zuschlages steht nur die Beschwerde offen. Soweit ein Zuschlag nach den vorstehenden Bestimmungen erhoben wird, findet eine Verzinsung 1 der rückständigen Beträge nicht statt. Der Chronometergang Von Prof. Alois Ir k, Direktor der österreichischen Uhrmacherschule in Karlstein (Fortsetzung zu Seite 152» Grundlagen für die Konstruktion des Chronometerganges. 35. Die Zähnezahl des Gangrades ist so zu durrhzüführen Konstruk tjon des Chronometerganges wählen, daß die Ausführung des Ganges keine unnötige Er- zunächst Zähnezahl und CV-R d r n Gan / en '' am besten schwerung erfährt, daß durch die Trägheit*des Rades, durch o e es angrades bestimmt. Stoß und Reibung keine zu großen Kraftverluste entstehen
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