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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 35 (1. September 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Handelsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- ArtikelDie neuen Zahlungsbedingungen des Schmuckwaren-Großhandels 453
- ArtikelErinnerungstage 454
- ArtikelWassermesser, insbesondere für Hausleitungen, und ihre ... 455
- ArtikelVermischtes 456
- ArtikelHandelsnachrichten 457
- ArtikelKurse und Preise 459
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 459
- ArtikelBriefkasten 460
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Nr. 35 DEUTSCHE UI IRMACHER - ZEITUNG 457 ten Gesetz vorgeschriebenen Angaben bietet and die dort vor gesehene Durchschrift der Bucheintragung ermöglicht, als aus reichender Ersatz des durch die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz vorgeschriebenen Geschäftsbuches anerkannt wird. Zugleich für den Minister des Innern. Der Minister für Handel und Gewerbe. I. A. Gerbaulet. An die Herren Oberpräsidenten, die Herren Regierungspräsi denten und den Herrn Polizeipräsidenten hier. Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen Baden. Die Ausführungsbestimmungen sind veröffentlicht im „Badischen Gesetz- und Verordnungsblatt" Nr. 38. Zuständig für Erteilung und Zurücknahme der Erlaubnis und für Ausnahme bewilligungen nach §§ 8 und 9 des Gesetzes ist das Bezirksamt, Beschwerde an den Landeskommissar. Hilfspersonen dürfen nur mit Erlaubnis des Bezirksamtes beschäftigt werden. Im übrigen entsprechen die Bestimmungen den preußischen. Thüringen. Die Ausführungsbestimmungen sind in der „Ge setzsammlung für Thüringen" Nr. 43 veröffentlicht worden. Zu ständig für die Erteilung und Zurücknahme der Erlaubnis ist der Kreis- (Stadt-) Direktor. Gegen den ablehnenden Bescheid ist binnen zwei Wochen von der Eröffnung des Bescheides ab die Beschwerde an das Ministerium des Innern zulässig, das endgiltig entscheidet. Die zur Erteilung der Erlaubnis befugten Behörden sind auch für die Schließung oder vorläufige Schließung- des Ge werbebetriebes zuständig. Im übrigen entsprechen die Ausfüh rungsbestimmungen den preußischen. Schaumburg-Lippe. Die Ausführungsbestimmungen sind in den „Schaumburg-Lippischen Landesanzeigen“ Nr. 57 erschienen. Zuständig für die Erteilung und die Zurücknahme der Erlaubnis sind die Landratsämter und Magistrate. Gegen den ablehnenden Bescheid ist die Beschwerde an die Landesregierung zulässig, die endgiltig entscheidet. Für die Schließung oder vorläufige Schlie ßung des Gewerbebetriebes sind die zur Erteilung der Erlaubnis befugten Behörden zuständig. Im übrigen entsprechen auch diese Ausführungsbestimmungen den preußischen. Anhalt. Die Ausführungsbestimmungen sind veröffentlicht worden im „Amtsblatt für Anhalt" Nr. 57. Der Antrag auf Er teilung der Erlaubnis ist unter Beifügung eines Lichtbildes aus neuester Zeit in Paßformat bei der Kreispolizeibehörde (Kreis direktion oder für die Städte Dessau, Cöthen, Zerbst und Bern burg die Polizeiverwaltung) zu stellen. Über die Anträge entscheidet die Begierung, Abteilung des Innern (Wirtschaftsabteilung). Der Er laubnisschein muß mit dem Lichtbild des Inhabers versehen sein; er ist bei Ausübung des Gewerbes mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Die Erlaubnis erlischt nach Ablauf eines Jahres. Die von den Inhabern der Erlaubnis zu führenden Bücher sind vom Bureau der Regierung (Wirtschaftsabteilung) zu beziehen. Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, sich in Kenntnis darüber zu er halten, \velche unter § 1 des Gesetzes fallenden Gegenstände durch Bekanntmachung in Zeitungen usw. als verloren oder dem Eigen tümer widerrechtlich entfremdet bezeichnet werden, und alle ihm zugehenden Benachrichtigungen über derartige Gegenstände nach der Zeitfolge geordnet aufzubewahren. Er hat unverzüglich nach zusehen, ob -die in den Bekanntmachungen oder Benachrichti gungen aufgeführten Gegenstände in seinen Büchern verzeichnet sind oder sich unter seinen Verkaufsgegenständen befinden. Werden die Gegenstände oder ihr Verbleib ermittelt, so ist der Ortspolizeibehörde sofort hiervon Anzeige zu machen. Werden dem Erlaubnisinhaber verdächtige, unter § 1 des Gesetzes fallende Gegenstände zum Erwerb angeboten, so hat er die anbietende Person, wenn sie unbekannt ist und sich nicht ausreichend aus- weisen kann, möglichst anzuhalten und der Ortspolizeibehörde von dem Falle sofort Anzeige zu machen. Die im Betriebe des Gewerbes erworbenen Gegenstände müssen stets mit einer der Nummer der Bucheintragung entsprechenden äußerlich sichtbaren Bezeichnung versehen sein. Sie sind in gesonderten Räumen und Behältnissen aufzubewahren oder dort, wo dies nicht zu ermög lichen ist, von anderen gleichartigen Gegenständen äußerlich ge trennt zu halten._ Werden sie in anderen als den unmittelbar für den Gewerbebetrieb benutzten Räumen aufbewahrt, so ist ihr Auf bewahrungsort bei der Bucheintragung zu vermerken. Anzeigen, in denen die in § 1 des Gesetzes genannten Gegenstände ange boten werden, oder in denen zur Abgabe von derartigen Ange boten aufgefordert wird, oder in denen die Vermittlung von Ge schäften über solche Gegenstände angeboten oder gesucht wird, dürfen zum Abdruck in periodischen Druckschriften bis zum 30. September 1923 überhaupt nicht und später nur mit ungekürz ter Angabe des Namens oder der Firma, der Wohnung oder der Geschäftsstelle des Anzeigenden, der Erlaubnisbehörde und der fcrlaubnisnummer aufgegeben oder aufgenommen werden Für Aushänge, Anschläge, Reklamen usw. gilt dies sinngemäß. Im übrigen entsprechen die anhaitischen Ausführungsbestimmungen den preußischen. Notverordnung über die Ablieferung ausländischer Ver mögensgegenstände. Von den Erwerbsgesellschaften sind für je 10 000 Mark der Brotversorgungsabgabe nicht wie von den übrigen natürlichen und juristischen Personen eine, sondern zwei Goldmark abzuführen. Als Stichzeit ist die Periode vom 10. bis 20. August festgesetzt. Die Abgabe wird nicht nur erhoben vom Besitz aus ländischer Zahlungsmittel, sondern auch vom Besitz von Anteilen an ausländischen Erwerbsgesellschaften, Geschäftsbeteiligungen jeder Art und Wertpapieren, soweit sie an In- und Auslandsbörsen gehandelt werden, ebenso von deutschen Reichsgoldmünzen und Gold- oder Silberbarren. Ablieferungstag ist der 15. September. Ausländische Schulden sind von dem abzuliefernden Betrage insoweit zum Abzug zu bringen, als sie am 20. August bestanden haben und bis zum 1. November getilgt werden müssen und sofern sie weiter den Wert der am 20. August vorhandenen nicht abzu liefernden ausländischen Vermögensgegenstände nicht übersteigen. Geht der abzuliefemde Betrag über 10 Jl Gold nicht hinaus, so besteht eine Ablieferungspflicht nicht. Die Reichsregierung wird Bestimmung darüber treffen, wieweit freiwillige Zeichnung der Gold anleihe mit Devisen als Erfüllung der Ablieferungspflicht zu gelten bat. Der Ablieferungspflichtige erhält die Goldanleihe zu 5 % unter Zeichnungskurs. Er kann ober auch Zahlung in Papiermark beanspruchen oder Gutschrift auf wertbeständiges Steuerkonto. Im letzteren Fall werden ihm gewisse Vergünstigungen zuteil. Die gleichen Vergünstigungen kommen ihm zugute, wenn er über das Soll hinaus oder ohne ablieferungspflichtig zu sein, Devisen ab führt. Schließlich ist auch Gutschrift auf ein wertbeständiges Konto vorgesehen, worüber die Reichsregierung nähere Bestim mung trifft. Werden Vermögensgegenstände abgeliefert, die un gesetzlicherweise erworben oder ungesetzlicherweise nicht ange meldet oder früher nicht abgeliefert wurden, so findet für sie eine Strafverfolgung nicht statt, ebensowenig, wenn die abgelieferten Vermögensgegenstände bei Vermögens-, Einkommen- oder Erb schaftsbesteuerung verschwiegen wurden. HANDELSNACHRICHTEN Zur Goldmarkberechnung schreibt der Zentralverband der Deutschen Uhrmacher: Nachdem auch der Gold warengroßhandel zur Goldrechnung übelgegangen ist, dürfte es als Seltenheit gelten, wenn unsere Kollegen noch eine Rechnung in Papiermark erhalten. Die Einführung der Goldmarkrechnung auf der ganzen Linie unseres Wirtschaftslebens ist überstürzt vor genommen, und so kurze Zeit wir sie erst haben, die Klagen meh ren sich bei uns. Anscheinend wird die Umstellung auf die Gold markrechnung von einzelnen Firmen als gute Gelegenheit ange sehen, jedes, aber auch das letzte Risiko auf den Einzelhandel ab zuwälzen. Die Firmen, die etwa so denken, mögen sich gesagt sein lassen, daß sich der Einzelhandel dagegen zu wehren wissen wird. Wir nennen heute nur einige Beispiele, ohne Namen zu nennen, um Gelegenheit zu geben, noch zur Besinnung zu kommen. Bei Käufen am 20. August wurde verschiedentlich der Fran kenkurs dieses Tages für deutsche Uhren berechnet und nicht der vom vorhergehenden Börsentag (17. August), der nach den ver einbarten Zahlungsbedingungen zugrunde zu legen war. Warum? Weil dieser Kurs niedriger war! Von einer großen und angesehe nen Goldwarenhandlung liegt uns ein Original einer Rechnung vom 20. August vor. Da wird 1 Goldmark = Z Dollar gerechnet, anstatt Dollarkurs geteilt durch 4,20. Das bedeutet eine erheb liche Verteuerung, die bei einem Dollarstande von 4 200 00(1 <41 schon 50 000 <44. ausmacht. Ferner wird ein Kurs von 0 700 000 <41 zugrunde gelegt, und zwar als Mindestkurs I Die Firma legt am 20. August bei einem amtlichen Dollarstande von 4 189 500 . il einen willkürlichen Mindestkurs von 0 700 000 <41 zugrunde, sichert sich also einen sehr hohen Überpreis und sichert sich auch noch gegen die „Gefahr“ einer Markbesserung! Bei höherem Dollarstande muß natürlich nach diesem gezahlt werden. Das sind unserer Ansicht nach Lieferungs und Zahlungsbedingungen, die gegen die guten Sitten verstoßen! Diese Fälle sind für uns Veranlassung, unsere Kollegen dar auf aufmerksam zu machen, daß sie jede Rechnung genau nach zuprüfen haben, um sich vor Schaden zu hüten. Das Durcheinander der verschiedensten Berechnungsarten ist schon heute so groß, daß eine Vereinheitlichung erfolgen muß, wenn das Ganze nicht zusammenbrechen soll. Industrie und Han del werden von sich aus zu keiner Selbstregelung kommen, so daß leider nur die zwangsweise Regelung durch den Staat übrig bleibt. Entsprechende Anregungen sind durch uns bereits erfolgt. Errechnung der Trauringpreise nach den Feingoldpreisen. In Nr. 31 veröffentlichten wir eine Tabelle mit Einkaufspreisen für Trauringe nach Feingoldpreisen und zwar bis 1 600 000 <41 für 1 g
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