Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 47 (24. November 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsfragen aus dem Geschäftsleben
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- ArtikelGoldmark- oder Grundpreise? 575
- ArtikelZum Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und ... 576
- ArtikelÜber systematische Fehler beim Aufnehmen eines drahtlosen ... 577
- ArtikelDer Chronometergang (Fortsetzung zu Seite 526) 578
- ArtikelEin Verbandstag im besetzten Rheinland 580
- ArtikelAus der Werkstatt 580
- ArtikelZugfederstellungen (Schluß zu Seite 537) 581
- ArtikelRechtsfragen aus dem Geschäftsleben 581
- ArtikelVermischtes 583
- ArtikelHandelsnachrichten 585
- ArtikelKurse und Preise 587
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 588
- ArtikelBriefkasten 590
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 590
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
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Nr. 47 DEUTSCHE UHRMACHER - ZEITUNG 583 Landgericht und Oberlandesgericht Dresden haben in diesem Sinne erkannt und die auf Lieferung gerichtete Klage abgewiesen. Zu dem gleichen Ergebnis ist das Reichsgericht gekommen, indem es unter Zurück weisung der Klägerin ausführt: Das Oberlandesgericht legt in seinen Ausführungen dar, daß der Beklagte die Preis berechnung der Klägerin nicht gegen sich gelten zu lassen brauche. Wenn die Klägerin ihrerseits dem Beklagten Gold und Silber auf Basis fein zum Kauf angeboten habe, so sei ihre Verkaufsberechtigung nicht maßgebend für die Ver käufe des Beklagten. Nicht erwiesen sei der von der Klägerin für den deutschen Großhandel mit Edelmetallen behauptete Handelsgebrauch, wonach sich der Preis auch ohne den Zusatz Basis fein stets nur für einen Fein gehalt von 1000 zu 1000 verstehe und der tatsächliche Kaufpreis demnach stets dem Minderfeingehalt des Goldes entsprechend zu kürzen sei. Die hiergegen gerichteten An griffe der Revision können keinen Erfolg haben, weil sie sich gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsrichters richten. Es ist nicht anzunehmen, daß das Oberlandes gericht in Dresden die vorgebrachten Tatsachen über sehen hat. VERMISCHTES Steuertermin-Kalender für die Zeit vom 25. November bis Ende Dezember 1923 (Schluß zu Seite 573) Verzugszuschläge: W erden die oben benannten Steuern pünktlich zu den angegebenen Terminen entrichtet, so werden Verzugszuschläge nicht erhoben. Bei späterer Zahlung sind die Steuern unter Umständen aufgewertet zu zahlen. An die Stelle der bisherigen Verzugszuschläge des Steuerzins- und Geldentwertungsgesetzes ist die Steueraufwertung gemäß der Verordnung vom 11. Oktober getreten. Die Schonfrist von einer Woche ist hiermit für die meisten Steuern endgiltig er ledigt. Für die tatsächliche Berechnung der Aufwertung dividiert man den Papiermarkbetrag der Steuer durch den am Ent stehungstag der Steuer gütigen Goldumrechnungssatz und mul- tipliziert die so gefundene Zahl mit dem am Zahlungstag gil~ tigen Goldumrechnungssatze. Für die Zeit bis zum 23. Oktober gilt der für die Landabgabe festgestellte Goldumrechnungssatz. Vom 24. Oktober ab richtet sich die Höhe des GoldumrechnungS" Satzes nach dem Dollarkurse desjenigen vorhergehenden Tages, an dem zuletzt eine amtliche Notierung des Dollarkurses in Ber- -cr statt £ efunden hat. Der Goldumrechnungssatz wird jeweils öffentlich bekanntgegeben. Außer der Aufwertung kommen unter Umständen noch 5 % Verzugszinsen vom Goldmarkbetrag be rechnet vom Fälligkeitstag ab, hinzu. Die Steueraufwertung richtet sich also nach dem Goldwert c tl ??! e [ m SteUe L am Entstehungstage der Steuer, nicht etwa am Fälligkeitstage. So entsteht z. B. die Umsatzsteuerschuld am Ende des Monats. Hat jemand im November 120 Billionen Um satz, so muß er hiervon 2 %, d. h. 2400 Milbarden JL allgemeine Umsatzsteuer zahlen. Diese 2400 Milliarden Ji werden nach dem Goidumrechnungssatze, der am 30. November gilt, in Go'd um gerechnet. Wenn also z. B. am 30. November ein Goldumrech- Z n S tZ i VOn n 20 .° Mill + den gih ( d - h. 1 Goldmark gleich r°° Mllll arden Papiermark), so würde die Schuld 12 Goldmark be- tragen. Diese Schuld kann noch innerhalb einer Schonfrist von einer Woche, die für die Umsatzsteuer ausdrücklich beibehalten !st zum ursprünglichen Papiermarkbetrage von 2400 Milliarden entrichtet werden auch wenn in dieser Zeit der Goldumrech nungssatz steigt. Bezah t der Steuerpfüchtige seine Schuld bis zum (. Dezember einschließlich, so entledigt er sich seiner Schuld durch Entrichtung des ursprünglichen Papiermarkbetrages völlig Zahlt er jedoch erst am 8. Dezember, so müssen die 12 Gold mark mit dem am 8. Dezember geltenden Umrechnungssatze auf gewertet werden. Angenommen, daß am 8. Dezember der Gold- Mil!i et r^ Un p S ' SötZ m ™ liarden ( ein e Goldmark gleich 400 Milliarden Papiermark) betrug, muß dann also der Steueroflich- Schuhfzu tl Ml R iar tf 4800 Milliarden M bezahlen, um seine lunJifirr ff er + ch später ' so muß er den am Zah lungstage gütigen Goldumrechnungssatz zugrunde legen. Die bis herige Bestimmung, daß die monatlichen Umsatzsteuer-Voraus zahlungen Bis zum 10. des nächstfolgenden Monats bezahlt werden müssen, behalt insofern ihre Bedeutung, als bis zum 10. die Steuer behörde kerne Zwangsvollstreckung vornehmen darf und Gold- zinsen erst vom 10. ab berechnet werden. Dr. Brönner , +f Wucherverordnung des Generals v. Seeckt. Der Inhaber der vollziehenden Gewalt, General der Infanterie v. Seeckt, hat fc L»fchfeibS , Sjhtef ’ ] " “S""- d« % ifÄ- k zvJ, ÄS r “. r rA’s kraft; sie soll das feste Verhältnis zwischen Sach wert und Zahlungsmittel wieder hersteilen, die Entwertungsprämien aus der Preisstellung ausschalten und damit zur Senkung der Preise beitragen. Die Durchführung die ser Reinigung wird auf harte Widerstände stoßen bei den zahl reichen Schädlingen, die an den ^Vährungswirren sich bereichert haben. Die Reichsregierung hat an die Länder ein Rundschreiben erlassen, worin die Durchführung - der Wucherbekämpfung und Überwachung der Preisbildung von Beginn der Ausgabe der Ren tenmark ab besonders nachdrücklich gefordert wird. Ich bitte die Herren Militärbefehlshaber, dieser Angelegenheit ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die Bestrebungen der Landesregie rungen und Verwaltungsbehörden tatkräftig zu fördern und für die Bestrafung der Schuldigen die ganze Vollmacht der voll ziehenden Gewalt einzusetzen. Verbesserungen der funkentelegraphischen Nauener Zeitsignale für Oktober 1923. Mitgeteilt von der Deutschen Seewarte zu Hamburg. + : Signal zu spät; —: Signal zu früh. 1 h M. E. Z. 1 h M. E. Z. 1 h M. E. Z. nachts nachm. nachts nachm. nachts nachm. s s s s s s Okt. 1 +0.02 -f0.02 Okt. 12 +0.02 —0.01 Okt. 23 + 0.02 + 0.02 2 +0.02 13 +0.03 +0.01 24 +0.05 + 0.02 3 — +0.01 14 +0.01 0.00 25 +0.04 + 0.03 4 —0.01 +0.02 15 -0.02 26 4-0,05 +0.04 5 -1-0.05 + 0.04 16 +0.03 + 0.03 27 +0.03 +0.05 6 +9.06 —0.04 17 +0.04 +0.06 28 +0.10 + 0.09 7 0.00 —0.01 18 +0.05 +0.07 29 + 0.16 +0.13 8 —0.03 —0.03 19 +0.10 +0.07 30 + 0.03 + 0.02 9 - 0.01 —0.0' 20 +0.08 +0.07 31 —0.01 -0.02 10 -0.02 + 0 01 21 +0 08 +0.06 11 -4-0.01 +0.02 22 +0.08 +0.04 Berlin, den 14. November 1923. ,. , 9 teitung-sstörung - . Ausgefallen. — 3 ) Zeichen verstümmelt. — Diese Verbesserungen gelten für die auf der 3100-m-Welle abgegebenen Signale. Die Versteuerung von Doublebruch. In Nr. 25 der Deutschen Uhrmacher-Zeitung, Jahrgang 1923, veröffentlichten wir die Ent scheidung des Reichsministers der Finanzen III U 3928 vom 11. Juni 1923 betreffend die Versteuerung von Doublebruch. Da die Handelskammer Pforzheim in dieser Angelegenheit erneut beim Reichsfinanzministerium vorstellig wurde, stellte dieses neue Ermittelungen an. Daraufhin erging an die Handelskammer Pforzheim folgender Bescheid, durch den die frühere Entschei dung aufgehoben wurde: Der Reichsminister der Finanzen. III U 6362, Auf das gefällige Schreiben vom 25. Oktober 1923 — Nr. 4095 IV. 2 a —. Nach den erneut angestellten Ermittelungen und auf Grund des Gutachtens der Staatlichen Probieranstalt für das Edel metallwesen in Pforzheim ist Double zu den Edelmetallegierun gen im Sinne von § 2 Nr. 3 Ilmsatzsteuergesetzes und § 26 Abs. 2 b und c Ausf.-Best. hierzu zu rechnen. Lieferungen von Double sind daher bei Einhaltung des Bescheinigungsverfah rens nach § 22 UStG. Umsatz- und luxussteuerfrei. Im Aufträge: gez. P o p i t z. Umsätze von Doublebruch sind steuerlich also genau so zu behandeln, wie diejenigen von Gold-, Silber- und Platinbruch. Die Gewerbesteuer-Notverordnung wurde am 16. November vom Ständigen Ausschuß des Preußischen Landtages erledigt. Die sozialdemokratischen Anträge, den Gemeinden die Befugnisse zu geben, besondere Steuerverordnungen zu erlassen oder wenigstens die Zuschläge nach dem Umfang und der Leistungsfähigkeit zu staffeln, wurden abgelehnt. Zuschläge über 200 % sollen der Ge nehmigung bedürfen, ebenso die verschiedene Bemessung der Zu schläge zu der Steuer nach dem Ertrage, dem Kapital oder der Lohnsumme. Mit Genehmigung soll sonst eine verschiedene Be-
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