Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (17. Februar 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Gesetzentwurf über den Handel mit Edelmetallen
- Autor
- Gohlke, B.
- Petschelt, R.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- ArtikelRuhrhilfe für Uhrmacher und Goldschmiede 81
- ArtikelZum Gesetzentwurf über den Handel mit Edelmetallen 82
- ArtikelDer Chronometergang (Fortsetzung von Seite 54) 83
- ArtikelStellungnahme zur kontinuierlich erregten Schiefersteinschen Uhr ... 85
- ArtikelUhrmacher-Ruhrhilfe 87
- ArtikelVermischtes 87
- ArtikelHandelsnachrichten 88
- ArtikelKurse und Preise 90
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 90
- ArtikelBriefkasten 91
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 92
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
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- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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82 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 7 Zum Gesetzentwurf über den Handel mit Edelmetall Der in N'r. 6 der Deutschen Uhrmacher-Zeitung kritisierte Entwurf eines Gesetzes betreffend den Handel mit Edelmetall usw. hat ohne Frage in allen Fachkreisen Verwunderung und Entrüstung erregt. Die Berliner Uhrmacher-Organisationen haben zur Unterstützung der Tätigkeit der interessierten Spitzenverbände eine Eingabe an das Reichswirtschafts ministerium gerichtet, die wir wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung hier -wörtlich wiedergeben. Abdrücke der Ein gabe wurden den gesetzgebenden Körperschaften, sowie allen interessierten Verbänden und Korporationen zugesandt. D e Eingabe lautet: „Berlin, den 10. Februar 1923. An das Reichswirtschaftsministerium Berlin Beüifft: Entwurf eines Gesetzes betreffend den Handel mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen. Die Unterzeichneten Organisationen von Groß-Berlin bitten das Reichswirtschaftsministerium ganz ergebenst, den vorliegenden Gesetzentwurf betreffend den Handel mit Edel metallen, Edelsteinen und Perlen abzuändern wie folgt: § 2: Absatz 1 ist zu streichen. Absatz 2 erhält fol gende Fassung und wird Absatz 1: „Die Erlaubnis für die Ausführung des Gewerbebetriebes muß Gewerbe treibenden und Stellvertretern erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb er forderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit nicht be sitzt usw." Absatz 3 bleibt unverändert, nur muß im letzten Satz sinngemäß gesagt werden: „Sofern nicht die Vor aussetzungen des Absatzes 1 vorliegen." Auch in den folgenden Paragraphen ist diese Änderung sinngemäß einzufügen. § 6 ist zu streichen. An dessen Stelle ist folgende Bestimmung zu setzen: „Die Vorschriften des § 5 gelten nur für den Ankauf der genannten Gegenstände von nicht konzessionierten Personen." § 11, Absatz 2 wird Absatz 3. Folgender Absatz 2 ist einzuschalten: „Die Vorschriften dieses Gesetzes finden weiterhin keine Anwendung auf solche Gewerbe treibende, die lediglich mit neuen, nicht aus Privathand erworbenen Gegenständen der in § 1 bezeichneten Art Handel treiben. Gewerbetreibende der vorbezeichneten Art, die beim Verkauf neuer Gegenstände der in § 1 bezeichneten Art gleichartige Gegenstände aus Privat hand in Zahlung nehmen, unterliegen nicht der Kon zessionspflicht, wohl aber den Legitimations- und Buch führungsvorschriften des § 5 dieses Gesetzes." Begründung Allgemein. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf betreffend die Regelung des Handels mit Edelmetallen usw. soll jeder gewerbsmäßige Handel mit Edelmetallen, edel metallhaltigen Legierungen, Edelsteinen, Halbedelsteinen, Perlen sowie Gegenständen aus diesen Stoffen der Konzes sionspflicht unterliegen (§ 1). Die gleiche Vorschrift soll sich auf das Schmelzen, Scheiden und Probieren von Edelmetall und edelmetallhalti gen Legierungen beziehen. Für die Erteilung der Konzession wird u. a. der Nachweis des öffentlichen Bedürfnisses ge fordert (§ 2). Ferner soll es verboten werden, vor Ablauf von fünf Tagen, bezw. nach den Vorschlägen des Wirtschaftspoliti- schen Ausschusses des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates vor Ablauf von zehn Tagen, nach dem Erwerb den Gewahr sam an den erworbenen Gegenständen weiter zu übertragen. die Gegenstände einzuschmelzen, zu scheiden oder weiter zu verarbeiten (§ 6). Nach der Begründung soll durch dieses Gesetz der un reelle Handel ausgeschaltet werden, der namentlich Diebes gut verschiebt und unkenntlich macht und das Verbringen desselben nach dem Auslande ermöglicht. Vor allen Dingen soll auch erreicht werden, daß den durch die Not zum Ver kauf gezwungenen Privatpersonen ein möglichst hohes Ent gelt für die zu verkaufenden Wertgegenstände bezahlt wird. Die hier angeführten wesentlichen Vorschriften des Ge setzentwurfes sind nicht geeignet, die Erreichung dieses Zieles sicherzustellen; sie würden im Gegenteil wahrschein lich dazu führen, daß dem reellen Handel überhaupt die Mög lichkeit genommen wird, den Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen bezw. Gegenständen daraus zu betreiben, und daß dieser denjenigen Kreisen zugeführt werden würde, die sich nicht um behördliche Vorschriften, Konzessionspflich ten und dergleichen kümmern. Die verkaufenden Privat personen würden dann entweder den unlauteren Elementen auf Gedeih oder Verderb ausgeliefert sein, oder sie würden bei reellen Ankäufern für das verkaufte Gut infolge der ge setzlichen Vorschriften einen erheblich niedrigeren Preis erzielen, als dies zurzeit der Fall ist. Dies gründet sich vornehmlich auf den § 6 des Gesetz entwurfes, der die Sperrfrist vorsieht. Es dürfte kaum ein Geschäft geben, das genügend kapitalkräftig ist, um die angekauften ziffernmäßig erheblichen Werte zehn oder, wie in dem Entwurf vorgesehen, auch nur fünf Tage lang liegen zu lassen, bevor sie weiter veräußert werden dürfen, wrns für alle praktischen Fälle mit der Übertragung des Gewahrsams gleichbedeutend ist. Es ist ferner zu bedenken, daß die Sperrfrist sich bei jeder Verkaufsverhandlung wiederholt, also vom Ankauf aus Privathand bis zur Industrie drei- bis fünfmal in Frage kommt, also dreißig bis fünfzig Tage ins gesamt ausmacht. Umgekehrt kommt die gleiche Sperrfrist ebenso oft in Frage für das fertige Industrieerzeugnis bis zum Einzelhändler, der es an das Privatpublikum verkauft; denn auch die neue Ware fällt unter die gesetzlichen Bestimmun gen. Ein kleinerer Geschäftsmann, der bisher viel mit Aus wahlsendungen gearbeitet hat, müßte diesen Betrieb einfach einstellen, weil er einen Verkauf der Ware ja erst vornehmen dürfte, nachdem die Sperrfrist auch für die zur Auswahl ge sandten Waren abgelaufen ist. Der in der Begründung an gedeutete Weg des Terminhandels für die Überwindung der vorliegenden Schwierigkeiten ist gerade für den Kleinankauf von Edelmetallen aus Privathand unmöglich, weil die hierfür in Betracht kommenden reellen Kleinankäufer nicht in der Lage sind, ihn durchzuführen. Auf jeden Fall aber würfle auch er eine außerordentlich hohe Risikoprämie bedingen. Die Folge der vorstehend erläuterten Vorschrift würde also darin bestehen, daß dem Privatpublikum beim Ankauf durch den reellen Handel je nach der Länge der Sperrfrist ein um 10 bis 5 0% geringerer Preis als bisher gezahlt werden müßte. Umgekehrt würde die neue Ware eine ähn liche Verteuerung erfahren. Das wärealso ein Anreiz für den Schleichhandel. Im § 6 ist weiter gesagt, daß es verboten ist, vor Ablauf der Sperrfrist die Gegenstände einzuschmelzen, zu scheiden oder weiter zu verarbeiten." ln der Praxis ist es aber in sehr vielen Fällen unmöglich, auch nur mit einiger Gewißheit den Wert der zum Kauf angebotenen Gegenstände zu er mitteln, ohne diese zu zerlegen, also weiter zu verarbeiten, und zwar in so weitgehendem Maße, daß sie dadurch un kenntlich gemacht werden. Die Sperrvorschrift in dieser Be ziehung würde also entweder dadurch wirkungslos gemacht
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