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Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 36.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-192901002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- im Original fehlen viele Seiten
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (5. Oktober 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerrundschau für Oktober 1929
- Autor
- Brönner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 36.1929 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1929) 21
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1929) 37
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1929) 57
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1929) 73
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1929) 95
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1929) 113
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1929) 133
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1929) 149
- AusgabeNr. 10 (2. März 1929) 169
- AusgabeNr. 11 (9. März 1929) 185
- AusgabeNr. 12 (16. März 1929) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1929) 221
- AusgabeNr. 14 (1. April 1929) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1929) 257
- AusgabeNr. 16 (13. April 1929) 277
- AusgabeNr. 17 (20. April 1929) 293
- AusgabeNr. 18 (27. April 1929) 313
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1929) 331
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1929) 351
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1929) 365
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1929) 385
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1929) 401
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1929) 423
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1929) 439
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1929) 461
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1929) 485
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1929) 507
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1929) 523
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1929) 543
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1929) 559
- AusgabeNr. 32 (3. August 1929) 579
- AusgabeNr. 33 (10. August 1929) 595
- AusgabeNr. 34 (17. August 1929) 615
- AusgabeNr. 35 (24. August 1929) 631
- AusgabeNr. 36 (31. August 1929) 651
- AusgabeNr. 37 (7. September 1929) 667
- AusgabeNr. 38 (14. September 1929) 687
- AusgabeNr. 39 (21. September 1929) 703
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1929) 723
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1929) 739
- ArtikelSteuerrundschau für Oktober 1929 739
- ArtikelDifferentialwerke (Fortsetzung zu Seite 727) 740
- ArtikelBunte Blätter (Fortsetzung zu Seite 614) 742
- ArtikelDer deutsche Außenhandel mit Uhren im Monat August 1929 744
- ArtikelEine Interessengemeinschaft unter den Fabrikanten von ... 745
- ArtikelDie Werbestelle des Uhrmachers 745
- ArtikelVerschiedenes 749
- ArtikelPersonalien 751
- ArtikelHandels-Nachrichten 751
- ArtikelFragen und Antworten 752
- ArtikelAus dem Vereinsleben 752
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacher ... 754
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1929) 759
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1929) 775
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1929) 797
- AusgabeNr. 45 (2. November 1929) 813
- AusgabeNr. 46 (9. November 1929) 833
- AusgabeNr. 47 (16. November 1929) 851
- AusgabeNr. 48 (23. November 1929) 871
- AusgabeNr. 49 (30. November 1929) 889
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1929) 911
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1929) 931
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1929) 953
- BandBand 36.1929 I
- Titel
- Die Uhrmacher-Woche
- Autor
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DfeUhnnathcrWodtc Verlag und Schrlftleitung: Leipzig C i, Talstraße 2. Fernruf: 22991 und 22 993. Telegramm-Adresse: Uhr- macherwocbeDiebenerLeipzig. Postscheck-Konto: 4107. Bank-Konto: Allgemeine Deutsche Credit- Anstalt, Abteilung Becker & Co., Leipzig, Reichsbank- Girokonto. Geschäftsstellen: Pforzheim, Simmlerstraße 4 Fernruf: Nr. 1621. — Berlin: Emil Rogge, Friedenau, Fröaufstraße 7. Fernruf: Rheingau 6631. — Amster dam, N. Z. Voorburgwal Nr. 187—237, L Bezugspreis für Deutschland vierteljährlich 5,25 R.-M. (einschl- 0,54 R.-M. Überweisungsgebuhr). Anzeigenpreis: Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite 0,24 R.-M., für Stellenmarkt 0,15 R.-M., die J /i Seite 225,— R.-M. Berechnung der Seitenteile ent sprechend. Bei Wiederholung Rabatt. Platzvor schrift 50% Zuschlag. Erfüllungsort Leipzig. Ausgabetag: Jeden Sonnabend. Annahmeschluß für kleine Anzeigen : Mittwoch früh, unverbindlich- 36. Jahrgang Leipzig, 5. Oktober 1929 Nummer 41 Unbefugter Nachdruck aus dem gesamten Inhalt ist verboten Steuerrundschau für Oktober 1929 Von Steuersyndikus Dr. jur. et rer. pol. Brönner m 10. Oktober wird die dritte Voraus zahlung auf die Einkommen-und Um satzsteuer zu entrichten sein, bei der Umsaßsteuer gilt nach wie vor die Schon frist bis zum 15. Oktober. Für die Ein kommensteuer wird in vielen Fällen zum ersten Male der inzwischen zuge- ‘gangene Steuerbescheid für 1928 maß gebend sein, in dem auch die Einkommensteuer-Voraus zahlungen für 1929 festgesetzt sind. Von besonderem Inter esse ist es hier für den Steuerpflichtigen, inwieweit er die von ihm am 10. April und 10. Juli des Jahres geleisteten Vorauszahlungen verrechnen kann, wenn sie höher waren als die nunmehr in dem Steuerbescheid für 1928 festgesetz ten. In dieser Hinsicht gilt nach dem Geseß der Grundsag, daß die Festseßung der Vorauszahlungen in dem neuen Steuerbescheid keine rückwirkende Kraft hat, sondern erst für den auf die Zustellung folgenden Vorauszahlungstermin gilt. Dies hat zur Folge, daß das Finanzamt, falls auf Grund des früheren Bescheids niedrigere Vorauszahlungen abgeführt sind, keine Nachzahlung verlangen kann. Da gegen hat der Steuerpflichtige nach dem Erlaß des Reichs finanzministers vom 16. Februar 1929 (S. 2209—1) unter einer bestimmten Voraussegung einen Anspruch auf Anrechnung von nach dem neuen Steuerbescheid über zahlten Vorauszahlungsbeträgen. Er muß geltend machen können, daß die Einkommensteuer 1929 voraussichtlich nicht höher sein wird als die Einkommensteuer 1928. Das Finanzamt hat dann unter Anrechnung der auf Grund des alten Steuerbescheids bereits geleisteten höheren Vorauszahlungen festzustellen, welcher Vorauszahlungs betrag noch zu entrichten ist und im übrigen zinslose Stundung eintreten zu lassen. Beispiel: Steuerschuld für 1927 1 000 RM. Voraus zahlung vierteljährlich 250 RM. Steuerbescheid für 1928 zugestellt am 5. Juni 1929; Steuerschuld 600 RM. Gezahlt sind am 10. April 1929 250 RM. Nach dem Bescheid sind erstmals am 10. Juli 150 RM zu entrichten. Ist die mutmaß liche Steuer für 1929 nicht höher als 600 RM, so kann ein Teilbetrag von 100 RM zinslos gestundet werden, so daß am 10. Juli 1929 nur 50RM, am 10. Oktober 1929 und am 10. Januar 1930 je 150 RM zu entrichten sind. Ist die Vor auszahlung für den 10. April 1929 noch nicht geleistet, so sind vierteljährlich je 150 RM einzuziehen. Beruht dagegen die geringere Steuerschuld für 1928 von 600 RM auf einem vorübergehenden Einkommensrückgang, ist also für die Zukunft mit einem gleichen Steuerbetrage (1000RM) wie für 1927 zu rechnen, so kommt eine Stundung der Voraus zahlungen nicht in Frage. Für Hausbesitzer ist die Möglichkeit höherer Ab schreibungen auf Gebäude nach einem Urteil des Reichs finanzhofs vom 20. Juni 1929 (VI A 542 29) bemerkens wert. Die Höhe der im Einkommensteuergeseß zugelasse nen Abseßungen für Abnußung bei Häusern richtet sich bekanntlich grundsäßlich nach ihrer allgemeinen Lebens dauer; auf Gebäude mit einer voraussichtlichen Lebens dauer von 100 Jahren können also z. B. jährlich l°/ 0 des Anschaffungs- oder Herstellungspreises abgeseßt werden. Wie der Reichsfinanzhof nunmehr in einem Urteil vom 20. Juni 1929 (VIA 542/29) ausgesprochen hat, kann neben dieser sogenannten technischen auch die wirtschaft liche Lebensdauer berücksichtigt werden. Dies bedeu tet, daß, wenn z. B. ein Haus im Verhältnis zu anderen Ge bäuden der Gegend schon ziemlich veraltet ist und im Gegensaß zu diesen gewisse Einrichtungen, wie Balkons und Badeeinrichtungen ganz fehlen, die bei freier Woh nungswirtschaft die Wohnungsinteressenten stören, eine kürzere als die allgemeine Lebensdauer angenommen wer den kann und die Abseßungen für Abnußung höher be messen werden können. Bezüglich der Beitragspflicht zur Krankenkasse für Hauskinder, die im Betriebe der Eltern beschäftigt sind, besteht noch nicht volle Klarheit. Nach einer Entscheidung des Oberversicherungsamts Merseburg vom 7. Juni 1929 (B L 57/29) ist die Versicherungspflicht jedenfalls zu ver neinen, wenn der Sohn später den Betrieb des Vaters über nehmen soll und ein besonderes Arbeitsverhältnis zwischen Vater und Sohn vereinbart ist. Die wichtigsten Ausführun gen aus der Entscheidung lauten: „Nach der grundsäßlichen Entscheidung des ersten Be schluß-Senats des Reichsversicherungsamts vom 6. Juni 1928 ist in allen Fällen der vorliegenden Art neben der wirt schaftlichen auch die sittliche Seite zu beachten. Nach An gaben des Beschwerdeführers, die auch von der Vorent scheidung anerkannt sind, soll der Sohn der Nachfolger des Vaters werden. Nicht unabsichtlich ist der Einwand des Vaters, daß er seinem Sohn das Taschengeld gibt, nicht als Entgelt für geleistete Arbeit, sondern damit der Sohn beizeiten lerne, mit eigenem Gelde wirtschaftlich umzugehen. Aus den erneut festgestellten Tatsachen ergibt sich, daß von vornherein das Beschäftigungs verhältnis zwischen Vater und Sohn (Meister und Lehr- Nr. 41. 1929 • Die Uhrmacher- Woche 739
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