Delete Search...
Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 36.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-192901002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- im Original fehlen viele Seiten
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51 (14. Dezember 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Welche Ausgaben muß das Finanzamt als Werbungskosten für 1929 anerkennen?
- Autor
- Brönner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 36.1929 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1929) 21
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1929) 37
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1929) 57
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1929) 73
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1929) 95
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1929) 113
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1929) 133
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1929) 149
- AusgabeNr. 10 (2. März 1929) 169
- AusgabeNr. 11 (9. März 1929) 185
- AusgabeNr. 12 (16. März 1929) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1929) 221
- AusgabeNr. 14 (1. April 1929) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1929) 257
- AusgabeNr. 16 (13. April 1929) 277
- AusgabeNr. 17 (20. April 1929) 293
- AusgabeNr. 18 (27. April 1929) 313
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1929) 331
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1929) 351
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1929) 365
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1929) 385
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1929) 401
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1929) 423
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1929) 439
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1929) 461
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1929) 485
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1929) 507
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1929) 523
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1929) 543
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1929) 559
- AusgabeNr. 32 (3. August 1929) 579
- AusgabeNr. 33 (10. August 1929) 595
- AusgabeNr. 34 (17. August 1929) 615
- AusgabeNr. 35 (24. August 1929) 631
- AusgabeNr. 36 (31. August 1929) 651
- AusgabeNr. 37 (7. September 1929) 667
- AusgabeNr. 38 (14. September 1929) 687
- AusgabeNr. 39 (21. September 1929) 703
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1929) 723
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1929) 739
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1929) 759
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1929) 775
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1929) 797
- AusgabeNr. 45 (2. November 1929) 813
- AusgabeNr. 46 (9. November 1929) 833
- AusgabeNr. 47 (16. November 1929) 851
- AusgabeNr. 48 (23. November 1929) 871
- AusgabeNr. 49 (30. November 1929) 889
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1929) 911
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1929) 931
- ArtikelWelche Ausgaben muß das Finanzamt als Werbungskosten für 1929 ... 931
- ArtikelEinladung zur 10. Lehrlingsarbeiten-Prüfung des Zentralverbandes ... 932
- ArtikelDas Schaufenster der Schmuckwerbewoche in Köln 933
- ArtikelReparaturpreise unter Zugrundelegung von ... 934
- ArtikelVom Werktisch 937
- ArtikelEin neuer Vorschlag für störungsfreien Antrieb von ... 938
- ArtikelFachliches aus aller Welt 940
- ArtikelDie Entwicklung der schweizerischen Uhrenindustrie 942
- ArtikelVerschiedenes 942
- ArtikelBüchertisch 944
- ArtikelPersonalien 945
- ArtikelHandels-Nachrichten 945
- ArtikelPatent-Nachrichten 946
- ArtikelFragen und Antworten 946
- ArtikelAus dem Vereinsleben 946
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacher ... 948
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1929) 953
- BandBand 36.1929 I
- Titel
- Die Uhrmacher-Woche
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
OfoUhrmathcfVFodic Verlag und Schriftleltung: Leipzig C i, Talstraße 2. Fernruf: 22991 und 22 993. Telegramm-Adresse • Uhr- macherwoche Diebener Leipzig. Postscheck Konto: 4107. Bank-Konto; Allgemeine Deutsche Credit- Anstalt, Abteilung Becker & Co., Leipzig, Reichsbank- Gtrokonto Geschäftsstellen: Pforzheim, Simmlerstraße 4 Fernruf: Nr. 1621. — Berlin: Emil Rogge, Friedenau, Fröaufstraße 7. Fernruf' Rheingau 6631. Amiter- dam, N. Z. Voorburgwal Nr. 187—2*7. L Bezugspreis für Deutschland vierteljährlich 5,*5 R.-M. (einschl 0,54 R.-M. Überweisungsgebühr). Anzeigenpreis: Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite 0,24 R.-M., für Stellenmarkt 0,15 R.-M., die Seite 225,— R.-M. Berechnung der Seitenteile ent sprechend. Bei Wiederholung Rabatt. Platzvor schrift 50% Zuschlag. Erfüllungsort Leipzig. Ausgabetag: Jeden Sonnabend. Annahmeschluß für klein« Anzeigen : Mittwoch früh, unverbindlich. 36. Jahrgang Leipzig, 14. Dezember 1929 Nummer 51 Unbefugter Nachdruck aus dem gesamten Inhalt ist verooten Welche Ausgaben muß das Finanzamt als Werbungskosten für 1929 anerkennen? (Die erweiternde Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs) Von Steuersyndikus Dr. jur. et rer. pol. Brönner B eim bevorstehenden Jahresabschluß tritt die Frage, welche Ausgaben bei der Einkommensteuer vom Ein kommen des Jahres 1929 abgese&t werden können, an den Steuerpflichtigen heran. Als Werbungskosten kann der Gewerbetreibende von seinem steuerpflichtigen Einkom men aus Gewerbebetrieb nach dem Wortlaut des Einkom- mensteuergeseßes die „zur Erwerbung, Sicherung und Er haltung der Einkünfte gemachten Aufwendungen“ ab- segen. Der Reichsfinanzhof hat jedoch diesen Begriff der Werbungskosten in seiner Rechtsprechung erheblich erweitert, so daß die Kenntnis der Entscheidungen für den Steuerpflichtigen von wesentlicher praktischer Bedeu tung ist. Die wichtigsten Zweifelsfragen mögen im fol genden besprochen werden. Bei der Absegung einer Reihe von Ausgaben (z. B. Vergütung an im Betriebe tätige Familienangehörige) han delt es sich darum, ob sie tatsächlich geschäftliche Auf wendungen oder aber persönliche Ausgaben zur Bestreitung des Haushalts und des Unterhalts bilden. Der Reichsfinanzhof hat ausgesprochen, daß alle durch den Gewerbebetrieb veranlaßten Ausgaben grundsätz lich als Werbungskosten abzugsfähig sind, aber nicht die Aufwendungen, die vorwiegend, wie gesagt ist, die Privat sphäre des Steuerpflichtigen berühren (z. B. im allgemeinen Strafen). Was zunächst die Kleidung betrifft, so sind Ausgaben für eine besondere Berufskleidung stets absehbar. Ebenso kann eine außerordentliche Abnugung der Kleidung im Berufe durch Abzug der Mehrausgaben berücksichtigt werden. Handelt es sich um Repräsentation, so kommt eine Absegbarkeit der Aufwendungen für die besonders gute Kleidung nur in Frage, wenn das Auftreten mit Rück sicht auf den Betrieb über das Standesgemäße hinaus geht. Das gleiche gilt für sonstige Repräsentationsaus gaben. Anerkannt ist die Abzugsfähigkeit z. B., wenn Ehrenämter mit Rücksicht auf den Betrieb übernommen sind und dadurch Unkosten entstehen. Ob die Aufwen dungen im Interesse des Gewerbetriebes erforderlich waren, hat das Finanzamt grundsätzlich nicht zu beurteilen. Abzugsfähig sind u. a. auch Kosten für die Bewirtung von Kunden, soweit sie über die gewöhnlichen Haus haltskosten hinausgehen. Doch wurde vom Reichsfinanz hof die Absegbarkeit in einem Falle verneint, in dem ein Gewerbetreibender aus Anlaß seiner Wahl zum Schützen könige für die Dekoration des Geschättshauses und der Nachbarhäuser bei den Schügenfesten, für die Beköstigung von Gästen beim Königsessen Aufwendungen gemacht hatte, trogdem sich unter den Gästen hauptsächlich Kun den befunden hatten. Der Reichsfinanzhof hat angenom men, daß für die Annahme der Schügenwürde nicht so sehr der Gedanke, für das Geschäft Vorteile zu erzielen, als vielmehr persönliche Neigungen ausschlaggebend waren. Auch erfolglos und unzweckmäßig im Interesse des Betriebes aufgewendete Ausgaben sind Wer bungskosten. So hat der Reichsfinanzhof die Ausgaben für eine dreimonatliche kostspielige Lebenshaltung in Ber lin zwecks Erlangung von Krediten als Werbungs kosten anerkannt. Es fragt sich jedoch bei derartigen Ge schäftsreisespesen, ob infolgedessen Ersparnisse im Haushalt gemacht sind. Insoweit ist Abzugsfähigkeit an sich nicht gegeben. Vielfach wird jedoch den Ersparnissen ein ebenfalls abzugsfähiger Mehrverschleiß an Kleidung gegen überstehen (RFH. v. 12 8. 1929; VI A 105 29). Wird eine Reise sowohl im Geschäftsinteresse wie für persönliche Zwecke unternommen, so hat nach Möglichkeit eine Trennung der Ausgaben einzutreten; es sind nur die mit Rücksicht auf den Betrieb gemachten Aufwendungen absehbar. Ist eine Trennung nicht möglich, so entscheidet der überwiegende Zweck. Wenn demnach auf einer Geschäftsreise nebenbei auch persönliche Angelegenheiten erledigt werden, so bilden, soweit nicht für legtere beson dere Ausgaben erwachsen sind, die Reisespesen in vollem Umfange Werbungskosten (RFH. v. 10.4.1929; VIA 436/29). Hält sich der Gewerbetreibende für seine geschäftlichen Zwecke ein Fuhrwerk, Auto oder dgl., das er gleichzeitig für Privatzwecke benugt, so hat, was regelmäßig möglich sein wird, ebenfalls eine Trennung der Ausgaben einzu treten. Andernfalls entscheidet der Zweck, zu dem das Fahrzeug in erster Linie angeschafft worden ist. Die gleiche Auffassung greift Plag, wenn Personal so wohl im Haushalt wie im Geschäft tätig ist. Die Ausgaben sind also nach Möglichkeit entsprechend der Tätigkeit des Angestellten auf Haushalt und Geschäft zu verteilen; nur wenn die eine Tätigkeit nebensächlich ist, entscheidet der hauptsächliche Zweck. Nr. 51. 1929 • Die Uhrmacher- Woche 931
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview