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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 45.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192101007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 30 (22. Juli 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Grundzüge des deutschen bürgerlichen Rechts (Fortsetzung zu Seite 313)
- Autor
- Stier, Gerhard
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zwei neue Hilfswerkzeuge für die Reparatur von Amerikaner Weckern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 45.1921 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1921) 17
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1921) 29
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1921) 41
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1921) 55
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1921) 69
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1921) 81
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1921) 93
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1921) 107
- AusgabeNr. 10 (4. März 1921) 119
- AusgabeNr. 11 (11. März 1921) 131
- AusgabeNr. 12 (18. März 1921) 141
- AusgabeNr. 13 (25. März 1921) 151
- AusgabeNr. 14 (1. April 1921) 161
- AusgabeNr. 15 (8. April 1921) 173
- AusgabeNr. 16 (15. April 1921) 183
- AusgabeNr. 17 (22. April 1921) 195
- AusgabeNr. 18 (29. April 1921) 205
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1921) 217
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1921) 229
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1921) 245
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1921) 259
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1921) 271
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1921) 281
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1921) 293
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1921) 305
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1921) 321
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1921) 333
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1921) 347
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1921) 359
- ArtikelÜberorganisation 359
- ArtikelBestimmung des Trägheitsmoments einer Unruh und des ... 360
- ArtikelGrundzüge des deutschen bürgerlichen Rechts (Fortsetzung zu ... 362
- ArtikelZwei neue Hilfswerkzeuge für die Reparatur von Amerikaner Weckern 363
- ArtikelZur Schmuck- und Modenschau 364
- ArtikelVermischtes 365
- ArtikelHandelsnachrichten 366
- ArtikelKurse und Preise 367
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 367
- ArtikelBriefkasten 368
- ArtikelPatent-Nachrichten 368
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 368
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 369
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1921) 371
- AusgabeNr. 32 (5. August 1921) 383
- AusgabeNr. 33 (12. August 1921) 395
- AusgabeNr. 34 (19. August 1921) 405
- AusgabeNr. 35 (26. August 1921) 435
- AusgabeNr. 36 (2. September 1921) 447
- AusgabeNr. 37 (9. September 1921) 459
- AusgabeSondernummer (Juni 1921) 37
- AusgabeNr. 38 (16. September 1921) 487
- AusgabeNr. 39 (23. September 1921) 501
- AusgabeNr. 40 (30. September 1921) 515
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1921) 527
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1921) 541
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1921) 555
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1921) 571
- AusgabeNr. 45 (4. November 1921) 585
- AusgabeNr. 46 (11. November 1921) 597
- AusgabeNr. 47 (18. November 1921) 609
- AusgabeNr. 48 (25. November 1921) 623
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1921) 633
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1921) 649
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1921) 659
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1921) 673
- BandBand 45.1921 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Nr. 30 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 363 Dienstzeit für eine kurze Zeit krank, so ist ein Lohnabzug un zulässig. Eine Entschädigung, die er aus einer Kranken- oder Unfallversicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung besteht, erhält, muß er sich anrechnen lassen; für eine frei willige Versicherung gilt dies nicht. Da das B. G. B. keine Mindestkündigungsfristen wie das Handelsgesetzbuch für die Handlungsgehilfen und die Gewerbe ordnung für die Gewerbegehilfen kennt, so können durch Ver einbarungen die Kündigungsfristen des B. G. B. für den Dienst vertrag sowohl verlängert als auch verkürzt werden. 5. Der Werkvertrag. Der Werkvertrag ist gerichtet auf Herstellung eines Werkes gegen Vergütung; hierbei kann es sich um gewöhnliche körperliche, um handwerksfnäßige, ■künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten handeln. Der Zweck der Arbeit kann in der Herstellung, Ausbesserung oder Fortschaffung einer Sache sowie in der Herstellung eines Kunstwerkes oder eines Geisteserzeugnisses bestehen. Gegen stand des Werkvertrages ist das Werk selbst; der Vertrag ist nicht erfüllt, wenn trotz redlichen Bemühens des Unternehmers das Werk durch irgend welche unglücklichen Umstände nicht zustande kommt. Ein solcher Werkvertrag liegt z. B. vor, wenn ich jemanden annehme, einen Blumenstrauß einem Dritten zu überbringen, wenn ich meine Stiefel dem Schuhmacher, meinen Gehrock dem Schneider zur Ausbesserung, meinem Uhrmacher meine Taschenuhr zur Reparatur übergebe. Weist das Werk Mängel auf, so hat der Besteller das Recht, „Nachbesserung“ zu verlangen, also z. B. Änderung des Anzugs zu fordern. An Stelle der Nachbesserung kann bei Verzug des Unternehmers der Besteller die Beseitigung des Mangels selbst vornehmen und Erstattung der Kosten verlangen. Läßt der Unternehmer eine ihm zur Beseitigung der Mängel gesetzte Lrist fruchtlos verlaufen, so kann der Besteller vom Vertrage zurücktreten oder Herabsetzung des Preises verlangen. Wird das Werk nicht rechtzeitig hergestellt, so steht dem Besteller unter Umständen das Recht zu, ohne Fristsetzung vom Vertrage zurückzutreten, so z. B. bei der Bestellung des Hochzeitsfraokes. Im allgemeinen aber muß eine Frist gewährt werden. Dem Unternehmer steht wegen seiner Forderungen ein Pfandrecht an den ihm zur Verarbeitung oder Ausbesserung übergebenen Sachen zu. 6. Leihe. Unter Leihe ist ein Vertrag zu verstehen, der gerichtet ist auf unentgeltliche Gestattung des Gebrauchs einer Sache; die Unentgeltlichkeit unterscheidet sie von der Miete. Juristisch „leiht“ man sich wohl ein Buch aus einer öffentlichen Bibliothek, „mietet“ sich aber ein solches aus einer Leihbiblio thek. Die Pflichten des Entleihers bestehen in der Hauptsache im Tragen der gewöhnlichen Erhaltungskosten, in der Haftung bei vertragswidrigem Gebrauch und in der Rückgabe. Bei un vorhergesehenem Bedarf sowie bei Mißbrauch der Sache kann der Verleiher die Leihe kündigen und sofortige Rückgabe ver langen. Sein Tod ist ohne Einfluß auf den Leihvertrag. 7. D a r 1 e h n. Der Darlehnsvertrag ist ein einseitiger und begründet nur eine Verpflichtung des Schuldners. Der Dar- lehnsetmpfänger erhält die dargeliehenen Bachen zum Eigentum mit der Verpflichtung, das Empfangene in gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben. Der Zweck des Darlehns ist die . utzung der Sachen. Wenn auch die Gelddarlehne überwiegen, so können doch auch andere vertretbare Sachen Gegenstand des Darlehns sein, wie Getreide, Bier, Kohlen, Papier, Eier. Dahier ■ jedes Stück dem andteren gleichwertig ist, braucht es nicht selbst zuruckgegeben zu werden, sondern kann durch ein anderes er setzt werden. Zinsen sind nur zu zahlen, wenn es vereinbart worden ist, sofern es sich nicht um beiderseitige Handelsge schäfte handelt. 8. Auslobung. Die Auslobung ist kein Vertrag, sondern ein einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem im Wege der öffent lichen Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung ausgesetzt wird. Der bekannteste Fall ist wohl der. daß die Polizeibehörde zum Zwecke der Ermittlung eines Ver brechers eine Belohnung demjenigen verspricht, der dieselbe durch seine Tätigkeit ermöglicht. Widerruf ist bis zur Vor nahme der betreffenden Handlung zulässig. Der Anspruch steht auch demjenigen zu, der die Handlung ohne Kenntnis der Auslobung vorgenommen hat, also z. B. dem Polizeibeamten, der lediglich in Ausübung seiner Pflicht den Mörder festgenommen- hat. Haben mehrere die Handlung ausgeführt, so steht die Be lohnung demjenigen zu, der sie zuerst ausgeführt hat; unter mehreren, die gleichzeitig die Handlung vorgenommen haben, ist die Belohnung zu teilen. Haben mehrere zu dem Erfolge bei getragen, so kann der Auslobende die Belohnung unter sie nach billigem Ermessen teilen. Glaubt einer der Beteiligten sich be nachteiligt, so kann er die Entscheidung beanstanden und ein gerichtliches Urteil herbeiführen. Preisausschreiben — z. B. in Zeitschriften — sind nur giltig, wenn eine Frist für die Be werbung festgesetzt ist. Ein Widerruf ist nicht zulässig, sofern er nicht ausdrücklich Vorbehalten worden ist. Berücksichtigt dürfen nur solche Bewerbungen werden, die innerhalb der Frist einlaufen. Der Preisrichter ist in seiner Entscheidung völlig ungebunden, ein Rechtsmittel gegen sie gibt es nicht. 9. Der Beherbergungsvertrag. Der Beherbergungs vertrag wird zwischen dem Gastwirt und dem Gast abgeschlos sen und vereinbart die Beherbergung des Gastes gegen Entgelt. Hier gilt eine weitgehende Haftpflicht des Gastwirtes für die Sachen seiner Logiergäste, sofern es sich nicht um solche handelt, die er aus Freundschaft umsonst aufgenommen hat. Der Gastwirt haftet sowohl für den Verlust wie auch für die Beschädigung der eingebrachten Sachen der beherbergten Gäste; handelt es sieh um Geldsummen, Wertpapiere und Kostbar keiten, so haftet er nur bis zum Betrage von 1000 Mark, sofern er diese Dinge nicht etwa zur Aufbewahrung übernommen hat, oder ihr Verlust nicht durch ihn oder seine Leute verschuldet worden ist; in solchen Fällen haftet er unbegrenzt. Diese strenge Haftung kann aber durch Vereinbarung ausgeschlossen werden; nicht genügt hierzu ein Anschlag im Gast- oder Fremden zimmer, in dem die Haftung abgelehnt wird. Ist der Schaden durch höhere Gewalt — etwa Feuer oder Erdbeben — verursacht worden, so hat der Gastwirt keine Er satzpflicht. Dagegen muß der Gast eines Kaffees oder Bierrestaurants, der -also nicht beherbergt wird, für die Sicherheit seiner Sachen selbst sorgen. Ist aber hier eine Garderobe mit Aufsichts personal vorhanden, so haftet der Wirt nach den Grundsätzen des Verwahrungsvertrages ohne Rücksicht auf Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Garderobebenutzung. Die vorstehenden Ausführungen über einzelne iSchuldver- hältnisse des B. G. B. sollten und konnten bei der relativ ge ringen Ausdehnung des Rahmens, innerhalb dessen sie sich zu halten hatten, kein abgeschlossenes Bild über die ganze Ma terie geben; ihr Zweck war nur, an der Hand einzelner be sonders wichtiger und grundlegender Schuldverhältnisse eine Vorstellung von den großen Richtlinien zu geben, nach denen ihre rechtliche Beurteilung zu erfolgen hat. (Fortsetzung folgt) "''^^^^^^^^^^^^^^^^^R^^’^^^^oooooooooooooooooooooooooooooooooockxxioooooooooooooo^ Zwei neue Hilfswerkzeuge für die Reparatur von Amerikaner Weckern Für die Taschenuhr-Reparatur sind die meisten Uhrmacher- Werkstätten mit allen erforderlichen Hilfswerkzeugen ausge rüstet, an solchen für die Wecker- und Großuhren-Reparatur mangelt es aber oft sehr, zumal Spezialwerkzeuge der letzten Art nicht m den Werkzeughandlungen käuflich sind, sondern in der eigenen Werkstatt hergestellt werden müssen. Sie sind aber als Lehrlingsarbeiten sehr zu empfehlen. Beim Entfernen der Zeiger von Amerikaner Weckern z. B. bedienen sich viele Kollegen einer Beißzange und wundern sich nachher, daß die Zeiger odeF das Zifferblatt, oft sogar beides verdorben wurden. Ein einfaches, leicht herstellbares Werkzeug für diese Ar beiit ist in Abbildung 1 dargestellt. Auf einem Grundbrett sind zwei Holzpfosten von 60 mir Höhe so befestigt, daß zwischen ihnen ein Raum von etws 120 mm Länge entsteht. Uber diesen beiden Pfosten liegt eine Brücke, bestehend aus einer Eisenschiene' von Stwa 230 mm Länge, 30 mm Breite und 5 bis 6 mm Dicke; In dieser Brücke
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