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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 45.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192101007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 37 (9. September 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verhandlungen der Reichstagung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 45.1921 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1921) 17
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1921) 29
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1921) 41
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1921) 55
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1921) 69
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1921) 81
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1921) 93
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1921) 107
- AusgabeNr. 10 (4. März 1921) 119
- AusgabeNr. 11 (11. März 1921) 131
- AusgabeNr. 12 (18. März 1921) 141
- AusgabeNr. 13 (25. März 1921) 151
- AusgabeNr. 14 (1. April 1921) 161
- AusgabeNr. 15 (8. April 1921) 173
- AusgabeNr. 16 (15. April 1921) 183
- AusgabeNr. 17 (22. April 1921) 195
- AusgabeNr. 18 (29. April 1921) 205
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1921) 217
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1921) 229
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1921) 245
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1921) 259
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1921) 271
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1921) 281
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1921) 293
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1921) 305
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1921) 321
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1921) 333
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1921) 347
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1921) 359
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1921) 371
- AusgabeNr. 32 (5. August 1921) 383
- AusgabeNr. 33 (12. August 1921) 395
- AusgabeNr. 34 (19. August 1921) 405
- AusgabeNr. 35 (26. August 1921) 435
- AusgabeNr. 36 (2. September 1921) 447
- AusgabeNr. 37 (9. September 1921) 459
- AusgabeSondernummer (Juni 1921) 37
- AusgabeNr. 38 (16. September 1921) 487
- AusgabeNr. 39 (23. September 1921) 501
- AusgabeNr. 40 (30. September 1921) 515
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1921) 527
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1921) 541
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1921) 555
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1921) 571
- AusgabeNr. 45 (4. November 1921) 585
- AusgabeNr. 46 (11. November 1921) 597
- AusgabeNr. 47 (18. November 1921) 609
- AusgabeNr. 48 (25. November 1921) 623
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1921) 633
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1921) 649
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1921) 659
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1921) 673
- BandBand 45.1921 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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472 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 37 cs sei denn; daß Unterlagen und Beweise vorhanden sind, daß die Biirher falsch geführt sind. Das ist ein ganz kolossaler Vorteil, den eine solche ordnungsmäßige Buchführung für sich hat; denn diese Vermutung der Richtigkeit geht doch über das hinaus, was den nach dem Handelsgesetzbuch geführten Büchern der Voll kaufleute an Vorteilen zusteht. Ich muß einen Augenblick bei den Buchprüfungsstellen ver weilen. Diese Stellen, die durch die Reichsabgabenordnung voll 1919 vorgesehen worden sind, sind leider, ebenso wie die Aus- kunftsstellen der Umsatzsteuer, bei anderen Gewerbezweigen außer dem unscrigen noch nicht in Kraft getreten. Es haben sich meines "Wissens die Handels- und Handwerkerverbände noch nicht dazu en1 schließen können, solche Buchprüfungsstellen einzu- riebien. Es fehlt ihnen vor allen Dingen eben die unbedingt notwendige Grundlage, um überhaupt Bücher zu prüfen, nämlich eine von den betreffenden Verbänden vorgelegte und von den Behörden anerkannte Buchführung. Als. ich wegßn der Errich tung der Steuerauskunftsstellen und der Buchprüfungsstelle für unser Gewerbe mit dem Reichsverband des deutschen Handwerks in Verbindung trat, war meine erste Frage die: Wo ist die Haud- workerbuclifülirung des Reichsverbandes des deutschen Hand werks ? Sie war nicht vorhanden und ist heute auch noch nicht vorhanden. Der Reichsverband des deutschen Handwerks ist über die vorbereitenden Maßnahmen noch nicht binausgekoinmen; er hat sich lediglich entschließen können, vorzuschlagen, daß die Handwerkerorganisationen sich zusammentun, um nachher eine Buchführung auszuarbeiten. Der Rciehsverband fängt also am Ende an,' um nachher den An fang zu erreichen. Es hat mir auf Anregung der Geschäftsstelle in Halle vor geschwebt, eine Buchführung auszuarbeiten, die den Erforder nissen der Steuergesetze entspricht, und die Ihnen die Möglich keit gibt, auf ganz einfache Weise Ihren gesamten Geschäftsbe trieb buchmäßig festzulegen, und zwar so, daß keine Arbeiten buchhalterischer Natur erforderlich sind. Die Buchführung, die den Erfordernissen der Steuergesetze entspricht, muß vor allen Dingen auch erlauben, eine Feststellung des Reingewinnes zu ermöglichen. Eine Bilanzaufstellung ist unbedingt erforderlich, schon aus dem Grunde, weil nach dem Steuergesetz derjenige Gewerbetreibende, der seinen Gewinn auf Grund einer kauf männischen Bilanz errechnet, nach der herrschenden Ansicht Anspruch auf Abschreibung hat. Die Abschreibungen sind durch die Einkommensteuernovelle in einer für die Gewerbetreibenden recht günstigen Weise erweitert worden. Wollen Sie das Recht dieser Abschreibungen für sich in Anspruch nehmen, so müssen Sie eine kaufmännische Bilanz vorlegen können. Wenn Sie das nicht können, so können Sie auch nicht abschreiben. Weiter aber ist durch eine Verordnung des Reichsfinanz ministers vom 1. Februar 1921, die noch nicht allgemein bekannt ist, jeder Steuerpflichtige, welcher ein Einkommen aus Gewerbe in seiner Einkommensteuererklärung angibt, verpflichtet, die Ab schrift seines Geschäftsabschlusses einzureichen. Das ist eine ganz neue, mir auch bis in die letzte Zeit nicht bekannt gewesene Verordnung. In Groß-Berlin erhält jeder Gewerbetreibende, der seine Einkommensteuererklärung abgegeben und seinen Ge schäftsabschluß nicht abschriftlich beigefügt hat, eine Verfügung, laut der er innerhalb der kurzen Frist von 14 Tagen eine Ab schrift seines Geschäftsabschlusses einzureichen hat, widrigen- alls von Amts wegen die Schätzung seines Einkommens aus Ge werbe emtritt. Es wird also verlangt, daß ein Abschluß vor handen ist, aus dem einwandfrei der Reingewinn liervorgeht; ist as nie it der Fall, so wird „geschätzt“. Andererseits ist eine ordnungsmäßige Buchführung, wie ich wiederholen will, den Behörden gegenüber beweisführend. Daneben ist eine ordnungsmäßige Buchführung noch not- Woüi • Ü tt f* 6 .' r 1 ielen Fälle der Anklagen wegen Wucher, r 1 h. 616 !*’ a. n ei8cllla S™g usw., denen der Geschäftsmann leider Gottes heute ausgesetzt ist. Jeder von Ihnen hat sicher in den letzten Jahren von Privatleuten alte Sachen angekauft, teils aus Warenmangel teils um Edelmetalle zu bekommen, teils um ak zeptable Geschäfte zu machen usw. Wie viele von diesen Sachen aus Diebstahlen herrühren, das weiß man nicht, aber diejenigen Geschäftsleute, die das Unglück haben, dabei gefaßt zu werden, stehen mit einem Fuße im Gefängnis; denn wenn sie einen guten Kauf gemacht haben, wird ihnen vorgeworfen; „Weil du billig gekauft hast, hättest du annehmen müssen, daß der Gegenstand gestohlen war! Wenn der betreffende Mann nicht gerade seinen Sonntagsiock anhatte, wurde einem vorgeworfen, daß man hätte aunehmeu müssen, daß der Gegenstand gestohlen war. Es ist deshalb eine ordnungsmäßige Eintragung jedes Ein kaufes in dem ordnungsmäßig geführten Kassenbuch mit Namen und Adresse des Verkäufers ein unbedingter Beweis für die Be hörde, daß zum mindesten kein böser Wille vorlag; wer ord nungsmäßig einträgt, hat nichts zu scheuen. Jeder von den be troffenen Kollegen, der eine solche ordnungsmäßige Eintragung nachweisen konnte, ist in den von mir behandelten Fällen auch freigesprochen worden. In Fällen, in denen der betreffende Ge schäftsmann sagt: „Ja, es kann der 20. Juni, es kann aber auch ein anderer Tag im Juni, gewesen sein, an dem jemand zu mir gekommen ist und ah mich eine-goldene Uhr verkauft hat. Ich habe es nicht eingetragen: und. das Geld aus meiner Privatkasse genommen) weil ich es später eintragen wollte!“, so erweckt das natürlich begründete Zweifel beim Richter. Wenn der betreffende Geschäftsmann dann eine Gefängnisstrafe erhält, so ist ihm eben nicht zu helfen, auch wenn er in gutem Glauben gewesen sein mag. Er hat aber nicht das getan, was Vorsicht und Pflicht, ist. Nun handelt es sich noch um folgendes. Es wird den Ge werbetreibenden von' ihren Verbänden und Organisationen ge predigt: „Ihr müßt Bücher führen.“ Es wird ihnen aber nicht gesagt, was für Bücher. Auf die Frage, wie die Bücher be schaffen sein sollen, erfolgt keine Antwort. Sicher ist von privater Seite manches hervorragende Werk geschaffen worden; es ist aber meines Erachtens die für unser Handwerk erforder liche einfache und von jedem zu bewältigende Buchführung noch nicht erschienen: Vor allen Dingen ist es notwendig, daß Über tragungen überhaupt nicht statt finden, sondern daß jeder Ge schäftsvorgang sich lediglich in einer Zahl bemerkbar macht, und daß dann aus der Zusammenrechnung der einzelnen Spalten das Gesamtresultat hervorgeht. Ich habe ein Schema ausgearbeitet, das in Vergrößerungen hier an der Wand angeheftet ist. Es wird mir in dem zweiten Teile meines Vortrages, wie ich hoffe, gelingen, Ihnen klar zu machen, daß dieses Schema das geeignete ist, von unserem Zentralverband als sogenannte Verbandsbuch führung akzeptiert zu werden. Wenn meine Ausarbeitung für gut befunden werden sollte, so beabsichtige ich, diese Buchführung dem Reichsfinanz- minist.erium vorzulegen und es zu bitten, für das Uhrmacher gewerbe diese Buchführung im Sinne des § 268 der Reichsab gabenordnung für ordnungsmäßig und ausreichend zu erklären. Wenn diese Anerkennung durch das Reiehsfinanzministerium, woran ich keinen Augenblick zweifle, ausgesprochen wird, dann haben Sie als Angehörige des Zentralverbandes den außerordent lich großen Vorteil, daß Sie Ihrem Finanzamt sagen können: „Meine Buchführung des Zentralverbandes ist vom Reichsfinanz ministerium genehmigt und darf vom Finanzamt nicht beanstandet werden, es sei denn, daß begründete Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen bestehen.“ Ich beabsichtige weiter, diese Buchführung dem Reichsfinanz- ministerium vorzulegen mit dem Ersuchen, sie als Ersatz für das Steuerbuch für luxussteuerpflichtige Verkäufe anzuerkennen. Dann haben Sie den außerordentlich großen Vorteil, daß Sie ein Steuerbuch von vornherein nicht zu führen haben, denn das- Reichsfinanzministerium kann die Umsatzsteuerämter anweisen, bei jedem Uhrmacher, der die Verbandsbuchführung hat, die Be freiung vom Steuerbuch ohne weiteres zuzulassen. Die Vorteile, die durch die Einführung dieser Buchführung gegeben werden, sind groß; Sie haben nur noch nötig, diese Bücher auch einzuführen. Das brauchen Sie nicht sofort zu tun, sondern nur zu einem gegebenen Zeitpunkt, am besten zum 1. Januar des nächsten Jahres. Wenn die deutschen Uhrmacher in ihrer Mehrheit die Verbandsbuchführung bei sich eingeführt haben, so haben wir einen großen Fortschritt in der Einigkeit unseres Gewerbes auch nach dieser Seite hin und vor allen Dingen den Steuerbehörden gegenüber gemacht. Es ist für den einzelnen gewiß ein etwas schwerer Entschluß, seine gewohnte Buchführung beiseite zu lassen und die neue Verbandsbuchführung einzuführen. Ich erkenne das voll und ganz an. Aber, meine Damen und Herren, es gibt in dieser Be ziehung nichts Halbes, es gibt nur ein Ganzes. Entweder man einigt sich im Einheitsverband auch über die Einheitsbuchfiih- rung, oder aber man läßt die Buchführungen bestehen, wie sie sind. Dann ist aber der Einheitsverband nicht in der Lage, für den einzelnen einzutreten, wie er es tun könnte, wenn tatsäch lich jeder die Verbandsbuchführung hat. Die Drucklegung wird vom Zentralverband selbst in die Hand genommen werden. Ich möchte nur noch die eigentlich selbst verständliche Bemerkung machen, daß ich an der Sache kein pekuniäres Interesse habe und nicht etwa einen direkten oder
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