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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 53.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192901006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (11. Mai 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 53.1929 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis II
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1929) 21
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1929) 37
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1929) 57
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1929) 75
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1929) 93
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1929) 115
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1929) 133
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1929) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1929) 175
- AusgabeNr. 11 (9. März 1929) 191
- AusgabeNr. 12 (16. März 1929) 209
- AusgabeNr. 13 (23. März 1929) 231
- AusgabeNr. 14 (30. März 1929) 247
- AusgabeNr. 15 (6. April 1929) 265
- AusgabeNr. 16 (13. April 1929) 285
- AusgabeNr. 17 (20. April 1929) 301
- AusgabeNr. 18 (27. April 1929) 321
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1929) 339
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1929) 359
- ArtikelWas muß der Uhrmacher vom Wechsel wissen? 359
- ArtikelEin Handbuch für den Uhrenfreund und den Uhrensammler 360
- ArtikelDer Behandlung der Uhren und Reparaturen vor Verkauf und Abgabe 364
- ArtikelOberstudiendirektor Dr. Karl Giebel fünfzig Jahre 365
- ArtikelAus der Werkstatt 366
- ArtikelSprechsaal 366
- ArtikelVermischtes 368
- ArtikelUnterhaltung 370
- ArtikelHandels-Nachrichten 371
- ArtikelVereins-Nachrichten * Personalien 372
- ArtikelBriefkasten 374
- ArtikelPatent-Nachrichten 374
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 374
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1929) 375
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1929) 391
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1929) 409
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1929) 425
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1929) 443
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1929) 469
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1929) 489
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1929) 515
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1929) 531
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1929) 549
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1929) 567
- AusgabeNr. 32 (3. August 1929) 585
- AusgabeNr. 33 (10. August 1929) 605
- AusgabeNr. 34 (17. August 1929) 623
- AusgabeNr. 35 (24. August 1929) 643
- AusgabeNr. 36 (31. August 1929) 661
- AusgabeNr. 37 (7. September 1929) 675
- AusgabeNr. 38 (14. September 1929) 693
- AusgabeNr. 39 (21. September 1929) 711
- AusgabeNr. 40 (28. September 1929) 731
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1929) 749
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1929) 771
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1929) 789
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 45 (2. November 1929) 823
- AusgabeNr. 46 (9. November 1929) 841
- AusgabeNr. 47 (16. November 1929) 861
- AusgabeNr. 48 (23. November 1929) 879
- AusgabeNr. 49 (30. November 1929) 897
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1929) 917
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1929) 937
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1929) 959
- BandBand 53.1929 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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368 DEUTSCHE UHRMACHER - ZEITUNG Nr. 20 scheint es als notwendig, sich möglichst umfassende Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen zu verschaffen, damit man selbst genau weiß, was verboten ist, und was man von der Polizei zur Bekämpfung der Hausierer verlangen darf. Sodann ist es not wendig, sofort nach dem Auftreten von Hausierern, vielleicht so gar schon etwas vorher, wenn mit einem Gastspiel der Herr schaften zu rechnen ist, Aufklärungs-Anzeigen in den Tageszei tungen erscheinen zu lassen. Ich stehe auf dem Standpunkt, daß man, ähnlich, wie es die Innung Braunschweig getan hat, gegen über der Kundschaft der Hausierer einen herzhaften deutlichen Ton anschlagen kann. Der Hinweis verfehlt sicher seine VOTrkung nicht, daß die von Hausierern geleistete Garantie, auch wenn mit einer weitentfernten Fabrik operiert wird, nur auf dem Papier steht, und daß die von Hausierern vertriebenen Uhren durchweg Fabrikate von untergeordneter Bedeutung sind, die von guten Fachgeschäften nicht geführt werden. Man weise auch darauf hin, daß ein schöner Schlag der Uhr noch durchaus keinen Beweis für deren Qualität ist. Dieser Hinweis ist um so wichtiger, als es sehr häufig der Schlag ist, der die Uhr verkauft. Ausgaben von 50 oder 100 RM für Anzeigen dieser Art dürfen nicht gescheut werden, da sie sich gut bezahlt machen. Der Ansicht, daß man das Publikum durch Aufklärungs-An- zeigen erst auf die Hausierer aufmerksam mache und ihnen da durch in die Hände arbeite, kann ich nicht beipflichten. Ein Stillschweigen der Fachgeschäfte ist bestimmt falsch; dies geht schon daraus hervor, daß es dem Händler sehr willkommen ist. Den folgenden Wortlaut einer Aufklärungs-Anzeige halte ich für vorteilhaft: „Sie bekommen Besuch! In den nächsten Tagen werden Sie von Hausierern aufgesucht werden, die sich große Mühe geben', Ihnen Uhren zu verkaufen. Sagen Sie, bitte, den Leuten, daß Sie Uhren nur in den ortsansässigen Fach geschäften kaufen, wo Sie Gewähr für reelle Bedienung und für eine wirkliche, d. h. eine solche Garantie haben, die nicht nur auf dem Papier steht. Der Schlag ist noch längst kein Beweis für die Qualität einer Uhr. Qualitäts-Markenuhren können Sie nur von Fachgeschäften kaufen, aber nicht von Hausierern." Am meisten Eindruck machen Anzeigen dieser Art dann, wenn sie von der zuständigen Fachvereinigung unterzeichnet werden. Ferner ist es notwendig, bei dem Auftreten von Hausierern die in den angrenzenden Gebieten ansässigen Kollegen zu unter richten, damit diese die nötigen Schritte (Aufklärungs- und War nungs-Anzeigen) tun können. Ich habe es so gehalten. Wäre mir rechtzeitig eine derartige Nachricht zugegangen, so wäre dies ein großer Vorteil für mich gewesen; so waren die Leute schon vier zehn Tage in meiner Gegend tätig, ehe ich davon erfuhr. In erster Linie müssen die Kollegen auf dem Lande diesen Melde dienst pflegen, da die Hausierer anscheinend viel lieber aufs Land gehen, wo sie sich sicherer fühlen und wohl auch leichter Käufer finden. Aber auch die Kollegen in den Städten sollten sich nicht teilnahmslos verhalten, denn letzten Endes werden auch sie durch das Treiben der Hausierer mit geschädigt. Zur schnellen und erfolgreichen Bekämpfung der Hausierer sind also vor allem folgende Punkte zu beachten: 1. Gründliche Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. 2. Sofor tige Schritte bei der Polizei, wenn Hausierer nachweislich oder vermutlich gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, 3. Auf klärungs-Anzeigen bei dem Auftreten oder dem Herannahen von Hausierern. 4. Sofortige Benachrichtigung der Kollegen in den Nachbarbezirken, damit diese sich gleichfalls sofort auf den Kampf einstellen können. Vor allem müssen sich aber die Kolle gen einprägen, daß gerade auf diesem Gebiete das aller schnellste Handeln geboten ist; andernfalls haben wir die Schlacht verloren, ehe wir anfangen zu schießen. A. H. G. Vermischtes Ein originelles Oster-Schaulenster Kollege Franz Körner, Inhaber der Firma Kriechel-Körner in Mayen (Rhld.), über dessen ausgezeichnete Reklame-Gedanken wir schon mehrfach berichten konnten, hat zu Ostern ein ungemein reizvolles Schaufenster zusammengestellt, das unsere Abbildung leider nur unvollkommen wiedergeben kann. In die Mitte des 1,40 m tiefen Schaufensters und rechts wurden die beiden Hälften eines großen Ostereies gebracht. Beide wurden von dem Geschäfts- Auf dem Moosgrund in der Schüssel aber lagen zwei Trauringe. Um das Wasser und auf dem Hügel gruppierten sich Zwerge mit den verschiedensten Schmucksachen. Das ganze Schaufenster war, entsprechend der nahenden Frühlingszeit, in Grün gehalten. Die Aufmachung fand im Publikum allseitige Anerkennung, und sie wirkte sich trotz der allgemein mißlichen Verhältnisse absatz fördernd aus. Besonders die Moosgruppe mit den Zwergen und den Goldfischen zog die Kinder und mit ihnen viele Erwachsene an das Schaufenster heran. Das einzige, was wir an dem Schaufenster vermissen, sind ein paar Schildes, durch die auch mit Worten auf die besondere Eignung der ausgestellten Waren zu Ostergeschenken hingewiesen wird. Aber dieser Mangel fällt hier nicht sehr ins Gewicht, da die beiden Hälften des Ostereies und der Osterhase schon recht deutlich sprechen. — Im Interesse des ganzen Faches möchten wir wünschen, daß recht viele Fachgeschäfte in schönem Wetteifer in ähnlich geschickter, origineller und den jeweiligen Verhältnissen angepaßter Weise das für die Kundenwerbung so un- gemein wertvolle Schaufenster im vollen Umfange nutzbar machen. irhaber selbst mit Hilfe von Eisenband angefertigt, mit Pappe unter legt und dann außen mit buntem Stoff überzogen; innen wurden sie mit rosa Bijouteriewatte ausgelegt. In der aufrecht stehenden Hälfte, die ringsum von künstlichen Frühlingsblumen umgeben war, stand ein ausgestopfter Hase mit einem Schilde „ZentRa-Uhren" in den Pfoten, zweifellos ein vorzüglicher Blickfang und gleichzeitig ebensogut zur direkten Werbung geeignet. Die liegende Hälfte des großen Ostereies war mit Schmuck und Uhren ausgelegt, jedoch so, daß jeder einzelne Gegenstand wirkungsvoll zur Geltung kommen konnte. Eine noch weit originellere Anordnung ist leider aus der Abbildung gar nicht zu erkennen. An der linken Seite des Schau fensters war aus Moos ein kleiner Hügel errichtet, in dessen Mitte eine größere Schüssel eingelassen war. Sie war sowohl auf dem Boden als auch an der Wandung ganz mit Moos ausgelegt und mit Wasser angefüllt, und darin schwammen fünf Goldfischchen. Der Vergleich zur Abwendung des Konkurses Das Gesetz über den Vergleich zur Abwendung des Konkurses (Vergleichsordnung) vom 5. Juli 1927 ist in weitesten kaufmän nischen Kreisen nur wenig bekannt. Einige Kenntnisse in diesen Dingen sind aber doch manchmal von Nutzen, zumal es in ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten richtiger ist, rechtzeitig das Ver gleichsverfahren zu beantragen, als die Dinge treiben zu lassen und schließlich zur Anmeldung des Konkurses gezwungen zu sein. Einige der zunächst wichtigsten Bestimmungen der Ver gleichsordnung sind folgende; Ein Schuldner, der zahlungsunfähig geworden ist, kann bei dem zuständigen Amtsgericht die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragen. Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Schuldner nicht mehr imstande ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen. Die Zahlungsunfähigkeit kann also ein- treten, obwohl der Schuldner nicht überschuldet ist, d. h. mehr Vermögen als Schulden hat. Der Schuldner muß zum Vergleichs- antrage die Zustimmung der Mehrheit seiner Gläubiger, die über die Mehrheit aller Forderungen verfügt, beifügen. Wird dem Antrage stattgegeben, so hat der Schuldner den Vorteil, daß gegen ihn nicht mehr vollstreckt werden kann. Auch diejenigen Gläubiger, die bis zu dreißig Tagen vor Stellung des Antrages eine Zwangsvollstreckung vorgenommen haben, dürfen die Voll streckung nicht fortsetzen. Nunmehr ist es an der Zeit, daß der Schuldner seinen Gläubigern einen Vergleichsvorschlag macht. Das Gericht wird in der Regel eine Gläubigerversamm lung einberufen. Ein etwaiger Vergleich muß vom Gericht be stätigt werden. Wer das Vergleichsverfahren beantragt, muß eine genaue Darlegung seiner Geschäfts- und Vermögensverhält nisse geben, ein Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis beifügen, eine Übersicht seines Vermögensstandes aufstellen und die schon
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