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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 53.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192901006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (30. November 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Mitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 53.1929 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis II
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1929) 21
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1929) 37
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1929) 57
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1929) 75
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1929) 93
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1929) 115
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1929) 133
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1929) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1929) 175
- AusgabeNr. 11 (9. März 1929) 191
- AusgabeNr. 12 (16. März 1929) 209
- AusgabeNr. 13 (23. März 1929) 231
- AusgabeNr. 14 (30. März 1929) 247
- AusgabeNr. 15 (6. April 1929) 265
- AusgabeNr. 16 (13. April 1929) 285
- AusgabeNr. 17 (20. April 1929) 301
- AusgabeNr. 18 (27. April 1929) 321
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1929) 339
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1929) 359
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1929) 375
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1929) 391
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1929) 409
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1929) 425
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1929) 443
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1929) 469
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1929) 489
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1929) 515
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1929) 531
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1929) 549
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1929) 567
- AusgabeNr. 32 (3. August 1929) 585
- AusgabeNr. 33 (10. August 1929) 605
- AusgabeNr. 34 (17. August 1929) 623
- AusgabeNr. 35 (24. August 1929) 643
- AusgabeNr. 36 (31. August 1929) 661
- AusgabeNr. 37 (7. September 1929) 675
- AusgabeNr. 38 (14. September 1929) 693
- AusgabeNr. 39 (21. September 1929) 711
- AusgabeNr. 40 (28. September 1929) 731
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1929) 749
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1929) 771
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1929) 789
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 45 (2. November 1929) 823
- AusgabeNr. 46 (9. November 1929) 841
- AusgabeNr. 47 (16. November 1929) 861
- AusgabeNr. 48 (23. November 1929) 879
- AusgabeNr. 49 (30. November 1929) 897
- ArtikelWeihnachtsgeschäft und Reklame 897
- ArtikelDie Entstehung einer neuzeitlichen städtischen Uhrenanlage 902
- ArtikelAus der Werkstatt 903
- ArtikelWie zieht man sich für den Laden an? (Schluß zu Seite 830) 904
- ArtikelSonne, Mond und Sterne in der Westentasche 906
- ArtikelSprechsaal 907
- ArtikelVermischtes 908
- ArtikelUnterhaltung 910
- ArtikelHandels-Nachrichten 910
- ArtikelMeister-Vereinigungen 912
- ArtikelGehilfen-Vereinigungen 913
- ArtikelVersch. Vereinigungen 914
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 914
- ArtikelBriefkasten 915
- ArtikelPatent-Nachrichten 915
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 916
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1929) 917
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1929) 937
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1929) 959
- BandBand 53.1929 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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916 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 49 Mitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Verantwortlich für den Inhalt: Der Direktor des Verbandes W. König. Halle (Saale). Königstr. 84 Vergleichsverhandlungen in Konkurs der „Deutschen Präzision“ In den letzten Wochen haben zwischen den Vertretern des Schutzverbandes, dem Konkursverwalter und den Vertretern der Girozentrale Sachsen unter dem Vorsitz des Deutschen Genossen schaftsverbandes Vergleichsverhandlungen stattgefunden. Einem Vergleich standen neben großen juristischen Schwierigkeiten auch sachliche Schwierigkeiten entgegen. Es ist jedoch gelungen, die sich entgegenstehenden Ansichten soweit zu nähern, daß beide Parteien einem Vergleich ihre Zustimmung geben konnten. Es er folgte eine Einigung auf der Grundlage, daß Haftsumme und An teil bis zu 75% auf gefüllt werden müssen, und zwar muß diese Auffüllung bis zum 31. März 1930 erfolgt sein, damit die Vorteile des Vergleiches wahrgenommen werden können. Die fehlenden 25% werden von der Girozentrale an die Konkursmasse abgeführt, außerdem übernimmt diese die Zahlung der Zinsen für rückständige Anteile für 4% Jahre. Alle Einzelheiten werden den Genossen vom Schutzverband in kürzester Zeit zugehen. Dieser Vergleich tritt in Kraft, sobald auch die zweite Ge nossengruppe, die von Herrn Rechtsanwalt Uhlemann, Dresden, vertreten wird, sich diesem Vergleich angeschlossen hat. Die zwi schen dem Schutzverband und Herrn Rechtsanwalt Uhlemann ge pflogenen Verhandlungen haben uns die Überzeugung gegeben, daß auch diese Gruppe sich dem Vergleich anschließen wird, so daß in einigen Tagen der Vergleich perfekt sein wird. — Damit schließt ein trauriges Kapitel in der Geschichte des Uhrengewerbes. Unsere Prozesse gegen den Hausuhrenlabrikanten Ernst Lauffer in Schwenningen a. N. I. Die Hausuhrenfabrik E. Lauffer in Schwenningen ließ in der letzten Zeit Prospekte verteilen, wo ein Vergleich mit der Leistungs fähigkeit des Uhrmachers angestellt und behauptet wurde, daß das Publikum nur deshalb noch nicht an die Anschaffung einer Hausuhr gedacht habe, „weil ihm bekannt sei, daß es beim Uhr macher größtenteils sehr hohe Preise anlegen müsse, und weil es beim Uhrmacher selten etwas Passendes finden könne". Im Hin blick auf diesen Text, der offensichtlich die Grenzen überschreitet, haben wir Klage beim Landgericht Rottweil erhoben und beantragt, Lauffer zu verurteilen, die Verteilung des Prospektes zu unter lassen. In diesem Prozeß haben wir weiterhin die Unzulässigkeit fol gender Ankündigungen geltend gemacht: Nr. 35/26 der „Deutschen Uhrmacher-Zeitung" hinweisen, wobei es wörtlich heißt: „Die Verkaufspreise für das Publikum errechnen sich nach den Beschlüssen der Reichstagung in Köln mit einem Aufschlag von 75 % (in Buchstaben nach dem Chiffreschlüssel des Uhrmacherverbandes ausgedrückt) auf die angegebenen Ein- . kaufspreise. Diese Mindestpreise dürfen nicht unterboten werden." Laut verschiedenen weiteren Verbandsnachrichten beträgt die Ver dienstspanne bis zu 90 %, insbesondere bei besseren Uhren." Die von Lauffer angezogene Mitteilung des Zentralverbandes ist eine Bekanntmachung der Markenuhr G. m. b. H., die sich auf die Preisstellung lediglich von Weckern bezieht. Ferner sind von uns niemals Verbandsnachrichten veröffentlicht worden, wonach die Verdienstspanne bis zu 90%, insbesondere bei Hausuhren, betragen soll. Lauffer hat also mit dieser Veröffentlichung eine bewußte Irreführung des Publikums beabsichtigt. Unserem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat auch hier das Landgericht Braunschweig am 18. November 1929 in der folgenden Weise stattgegeben: „Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Braunschweig vom 14. November 1929 wird dem Antragsgegner verboten, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, zur Darlegung der angeblichen Preisniedrigkeit seiner Erzeugnisse auf die Mitteilungen des Antragstellers in der „Deutschen Uhrmacher zeitung“ vom 28. April 1926 in der Weise Bezug zu nehmen, daß er folgende aus dem Zusammenhang gerissene Sätze veröffentlicht: „Die Verkaufspreise für das Publikum errechnen sich nach dem Beschlüsse der Reichstagung in Köln mit einem Aufschlag von 75 % (in Buchstaben nach dem Chiffreschlüss'el des Uhr macherverbandes ausgedrückt) auf die angegebenen Einkaufspreise. Diese Mindestpreise dürfen nicht unterboten werden." Sowie ferner zu veröffentlichen: „Laut verschiedenen weiteren Verbandsnachrichten beträgt die Verdienstspanne bis zu 90 %, insbesondere bei besseren Uhren." Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird dem Antragsgegner Geldstrafe oder Haft bis zu sechs Monaten an gedroht. Die Entscheidung über die Kosten der einstweiligen Ver fügung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache Vorbehalten. Dem Antragsteller wird eine Frist von drei Wochen gesetzt, inner halb welcher er den Antragsgegner zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung vor das Ge richt der Hauptsache zu laden hat. Diese Entscheidung erfolgt gebührenfrei: die durch die Be schwerde verursachten Auslagen des Gerichts werden niederge schlagen. Die Parteikosten der Beschwerde fallen dem Beschwerde gegner zur Last." Bei dieser Gelegenheit bitten wir unsere Mitglieder dringend, bei der Abfassung von Abwehrinseraten besondere Vorsicht walten zu lassen und etwaige Entwürfe uns möglichst zur Begutachtung vom wettbewerbsrechtlichen Standpunkte aus einzuschicken. a) Die ohne Einschränkung gebrachten Ankündigungen „mehrjährige Garantie" und „frachtfreie Lieferung", b) die Urteile aus dem Kundenkreise Lauffers, insoweit sie die versteckte Behauptung enthalten, daß Lauffer wesentlich billiger liefere als die Uhrenhandlung, c) die Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Karls ruhe und die in diesem Rechtsstreit abgegebenen Sachver ständigengutachten, d) die Ankündigung „direkt ab Spezialfabrik ohne jeden Zwischenhandel" und e) die Ankündigung „konkurrenzlos billige Preise“. Diese Klage haben wir mit einem Antrag auf Erlaß einer einst weiligen Verfügung verbunden. Über den Antrag ist durch Urteil des Landgerichts Rottweil vom 15. November 1929 entschieden worden. Lauffer beabsichtigt nicht, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen. In dem Prozeß selbst (Hauptsache) steht Termin zur münd lichen Verhandlung am 6. Dezember 1929 an. II. Eine Reihe von Uhrenfachgeschäften in Braunschweig hatte unter der Schlagzeile „Wirklich brauchbare Hausuhren kaufen Sie nur beim Uhrmacher!" ein gemeinschaftliches Inserat gebracht) das in der Abfassung insofern zu beanstanden war, als über die Beschaffenheit billiger Hausuhren zum Preise von 60 RM Be hauptungen aufgestellt wurden, die in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend sind. Lauffer hat daraufhin eine „Erwiderung" in den braunschweigischen Tageszeitungen gebracht und das Inserat der Braunschweiger Uhrenfachgeschäfte richtiggestellt. Darüber hinaus hat er aber noch folgendes veröffentlicht: „Bei dieser Gelegenheit möchte ich noch auf eine Verbands nachricht des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher in fed Einstweilige Verfügung in Sachen Lauffer In Sachen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher e. V., Einheitsverband, Sitz Halle (Saale), Königstr. 84, Klägers gegen den Uhrenfabrikanten Ernst Lauffer in Schwenningen Beklagten wegen einstweiliger Verfügung hat das Landgericht Rottweil am 15. November für Recht erkannt: Es wird durch einstweilige Verfügung angeordnet, daß der Beklagte bei Vermeidung von Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen hat, die Prospekte 2, / 3 zu verbreiten mit den Behauptungen, daß das Publikum beim Uhr macher größtenteils sehr hohe Preise anlegen müsse, daß es beim Uhrmacher selten etwas Passendes finden könne, daß es beim Be zug einer Hausstanduhr beim Beklagten — ohne Einschränkung — mehrjährige schriftliche Garantie und frachtfreie Lieferung habe, daß die Hausstanduhren des Beklagten durch Urteil des badischen Landgerichts in Karlsruhe vom 25. Juli 1929 als konkurrenzlos billig anerkannt seien, und daß beim Landgericht Karlsruhe gleichzeitig durch verschiedene gerichtliche Sachverständige (be rühmte Persönlichkeiten der Uhrenbranche) die Qualität der Werke und der Gehäuse des Beklagten als erstklassig hervorgehoben sei. Mit dem Mehranspruch wird der Kläger abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der einstweiligen Verfügung zu tragen. Unser Syndikus, Herr Assessor Fritz Hessler, dessen Abhand lung „Zugaben und unlauterer Wettbewerb" die Approbation der juristischen Fakultät der Universität Leipzig gefunden hat, ist zum doctor iuris promoviert worden. Wir sprechen ihm auch an dieser Stelle unsere herzlichsten Glückwünsche aus. 9ib I ,bn* nsll änu „V, I üx Hauptschriftleiter Fr. A. Karnes in Berlin. — Verantwortlich für den uhrentechnischen Inhalt: i. V. Dr.-Ing. J. Baltzer; für den übrigen technischen Inhalt: Dr.-Ing. J. Baltzer; für den volkswirtschaftlichen und allgemeinen Inhalt: K. Helmer; für den Anzeigenteil: G. Wolter, sämtlich in Berlin. Druck: Ernst Litfaß' Erben in Berlin. — Verlag: Deutsche Verlagswerke Strauß, Vetter & Co. in Berlin C 2.
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