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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 57.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19330000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19330000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (25. Februar 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Pflichten des Arbeitgebers gegenüber der Sozialversicherung
- Autor
- Spohr, Werner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 57.1933 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1933) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1933) 29
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1933) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1933) 77
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1933) 85
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1933) 97
- ArtikelDas Prinzip des kaufmännischen Handelns 97
- ArtikelEin Vorstoß zur Qualität 98
- ArtikelPflichten des Arbeitgebers gegenüber der Sozialversicherung 99
- ArtikelAus der Werkstatt 101
- ArtikelDas Ölproblem der Armbanduhr 101
- ArtikelSprechsaal 102
- ArtikelVermischtes 102
- ArtikelHandels-Nachrichten 104
- ArtikelMeister-Vereinigungen 105
- ArtikelGehilfen-Vereinigungen 107
- ArtikelVersch. Vereinigungen 107
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 107
- ArtikelBriefkasten 108
- ArtikelMitteilungen vom Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks 108
- AusgabeNr. 10 (4. März 1933) 109
- AusgabeNr. 11 (11. März 1933) 121
- AusgabeNr. 12 (18. März 1933) 135
- AusgabeNr. 13 (25. März 1933) 151
- AusgabeNr. 14 (1. April 1933) 165
- AusgabeNr. 15 (8. April 1933) 179
- AusgabeNr. 16 (15. April 1933) 191
- AusgabeNr. 17 (22. April 1933) 205
- AusgabeNr. 18 (29. April 1933) 219
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1933) 225
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1933) 239
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1933) 253
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1933) 283
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1933) 297
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1933) 313
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1933) 325
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1933) 337
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1933) 353
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1933) 369
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 32 (5. August 1933) 407
- AusgabeNr. 33 (12. August 1933) 417
- AusgabeNr. 34 (19. August 1933) 431
- AusgabeNr. 35 (26. August 1933) 443
- AusgabeNr. 36 (2. September 1933) 455
- AusgabeNr. 37 (9. September 1933) 469
- AusgabeNr. 38 (16. September 1933) 483
- AusgabeNr. 39 (23. September 1933) 499
- AusgabeNr. 40 (30. September 1933) 513
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1933) 527
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1933) 537
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1933) 561
- AusgabeNr. 45 (4. November 1933) 573
- AusgabeNr. 46 (11. November 1933) 583
- AusgabeNr. 47 (18. November 1933) 599
- AusgabeNr. 48 (25. November 1933) 613
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1933) 627
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1933) 639
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1933) 651
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1933) 663
- BandBand 57.1933 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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100 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 9 2. In der Unfallversicherung ist von größter Be deutung die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unfall anzeige. Der Arbeitgeber (evtl. der Leiter des Betriebes oder Betriebsteils) hat nach §§ 1552 ff. RVO, jeden Unfall in seinem Betriebe binnen drei Tagen, nachdem er ihn erfahren hat, anzuzeigen, wenn durch den Unfall ein im Betriebe Be schäftigter getötet oder so verletzt ist, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig wird. Die Anzeige ist schriftlich oder mündlich der Ortspolizei behörde des Unfallortes sowie der durch die Satzung der Berufsgenossenschaft bestimmten Stelle zu machen. 3. In der Invaliden- und Angestelltenver sicherung bestehen keine Meldepflichten (nur eine Aus kunftspflicht wie in der Krankenversicherung). 4. In der Arbeitslosenversicherung ist im allgemeinen keine besondere Meldung erforderlich. Sie gilt vielmehr nach § 84 AVAVG. als mit der Meldung zur Kran kenversicherung erfolgt. b) Die Folgen einer Verletzung der Melde pflichten*) bestehen darin, daß der Arbeitgeber vom Versicherungsamt (in der Unfallversicherung auch vom Vor stand der Berufsgenossenschaft) wegen Verletzung der Melde- und Auskunftpflichten mit einer Ordnungsstrafe (von 1 bis 1000 RM) bestraft werden kann. Wichtig ist, daß der Arbeit geber sich nicht darauf berufen kann, er habe die zuständige Kasse nicht gekannt; in solchen Fällen muß er sich beim Ver sicherungsamt erkundigen. Von einem Arbeitnehmer, der Mit glied einer Ersatzkasse ist, muß er die Vorlegung einer Be scheinigung der Ersatzkasse verlangen. Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe kann er binnen vier Wochen Beschwerde bei dem Oberversicherungsamt einlegen, das endgiltig ent scheidet. II. Die Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sowohl seinen eigenen Beitragsanteil als auch den der von ihm beschäftigten Per sonen abzuführen. a) Der Inhalt und Umfang der Beitrags pflicht ist nach Versicherungszweigen verschieden. 1. In der Krankenversicherung muß der Arbeit geber nach § 393 RVO. die Beiträge an den von der Satzung der Krankenkasse festgesetzten Tagen einzahlen und zwar den Anteil des Arbeitnehmers (%) wie den eigenen Anteil ( 14 ). Er darf den Anteil des Arbeitnehmers nach § 394 RVO. von letzterem nur so wieder einziehen, daß er ihn bei der Lohn zahlung einbehält. Diese Abzüge sind nach § 395 RVO. gleich mäßig auf die Lohnzeiten zu verteilen, auf die sie fallen. Wenn Abzüge für eine Lohnzeit unterblieben sind, so dürfen sie nur bei der Zahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt werden, wenn nicht die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind. 2. In der Arbeitslosenversicherung werden die Beiträge gemäß § 145 AVAVG. als Zuschläge zu den Krankenkassenbeiträgen entrichtet. Der Arbeitgeber hat den vollen Beitrag abzuführen, kann aber dem Arbeitnehmer die Hälfte vom Lohn abziehen. 3. In der Unfallversicherung hat der Arbeitgeber die vollen Beiträge allein zu tragen. Sie werden umgelegt; auch Vorschüsse können erhoben werden (§ 738 RVO.). 4. In der Invaliden - und der Angestellten versicherung muß der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung iür die Dauer der Beschäftigung Marken (nach der Lohnklasse des Arbeitnehmers) in die vom Arbeitnehmer zu beschaffende und bei der Einstellung dem Arbeitgeber auszuhändigende Quittungskarte kleben (§ 1246 RVO., § 182 AVG.) und am ) Es sei hier auf meine Schrift: „Das Strafrecht der Sozialver sicherung" (Verlag Kohlhammer, Stuttgart, Preis 4,90 RM) ver wiesen, die über alle Einzelheiten Auskunft gibt. letzten Tage des Zeitraums, für den die Marke gilt, entwerten. Dem Arbeitnehmer kann bei der Lohnzahlung die Hälfte der Beiträge und sofern er über die gesetzliche Lohnklasse hinaus versichert ist, ohne die höhere Versicherung mit dem Arbeit geber vereinbart zu haben, auch den Mehrbetrag vom Barlohn abziehen, wobei die Abzüge auf die Lohnzeiten gleichmäßi<s zu verteilen sind (§ 1432 RVO., § 183 AVG.). Für den Fall“ daß die Abzüge bei einer Lohnzahlung unterblieben sind, gilt das gleiche wie in der Krankenversicherung (s. oben unter 1). b) Die Folgen einer Verletzung der Bei tragspflicht sind zum Teil schwerer als diejenigen einer Verletzung der Meldepflicht. Es sind im wesentlichen zwei Fälle zu unterscheiden: 1. Wenn der Arbeitgeber die Beitragsabführung fahrlässig unterläßt, z. B. weil er den Arbeitnehmer nicht gemeldet hat, so kann ihm neben der Ordnungsstrafe wegen Verletzung der Meldepflicht vom Versicherungsträger als Nebenstrafe die Zahlung eines mehrfachen der rückstän digen Beiträge (in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung das ein- bis fünffache, in der Invalidenversicherung und An gestelltenversicherung das ein- bis zweifache) auferlegt wer den. Daneben sind die rückständigen Beiträge abzuführen. Gegen die Verhängung der Nebenstrafe kann der Arbeitgeber binnen vier Wochen Beschwerde bei dem Versicherungsamt, gegen dessen Entscheidung binnen vier Wochen weitere Be schwerde bei dem Oberversicherungsamt einlegen. 2. Wenn der Arbeitgeber B e i t r a g s t e i 1 e, die er von den Beschäftigten einbehalten oder von ihnen erhalten hat, dem Versicherungsträger vorsätzlich vor enthält, so wird er mit Gefängnis (von einem Tag bis zu fünf Jahren), daneben evtl. mit Geldstrafe und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, bei mildernden Umständen evtl. ausschließlich mit Geldstrafe bestraft (§§ 533, 1492 RVO.; § 338 AVG.; § 270 AVAVG.). Da in der heutigen Wirtschafts krise häufig Bestrafungen auf Grund dieser Vorschriften er folgen, seien die Hauptgesichtspunkte, welche die Recht sprechung aufgestellt hat, hier angeführt: Voraussetzungen der Strafbarkeit sind zunächst, daß über haupt Lohn gezahlt wird, daß ein um den Beitrag des Arbeit nehmers zur Versicherung gekürzter Lohn gezahlt wird, und daß der somit einbehaltene Beitragsanteil vom Arbeitgeber nicht an den Versicherungsträger abgeführt wird. Wenn dieser auch die Anteile des Arbeitnehmers auf eigene Rechnung über nommen hat, so bleiben sie doch rechtlich Lohnanteil. Voraussetzung der Strafbarkeit ist weiter, daß der Arbeit geber den einbehaltenen Beitragsanteil des Arbeitnehmers dem Versicherungsträger „vorsätzlich“ vorenthält. Nach der Recht sprechung trifft dies schon dann zu, wenn die Beiträge fällig sind und trotzdem keine Zahlung erfolgt ist. Die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder den Versicherungsträger zu schädigen, ist nicht erforderlich. Es genügt schon, wenn der Arbeitgeber wußte, daß er den Anteil des Arbeitnehmers nicht würde abführen können. Ein Irrtum über die Arbeitgeberpflichten schließt die Strafbarkeit nicht aus. Der Einwand des Arbeitgebers, er habe keine genügenden Barmittel zur Lohnzahlung und zur Abführung der Ver sicherungsbeiträge besessen, ist unerheblich. In diesem Falle hätte er nur soviel Lohn auszahlen dürfen, daß er den den gekürzten Löhnen entsprechenden Betrag an Versicherungs beiträgen zum Zwecke ihrer Abführung zum Zeitpunkte der Fälligkeit übrig behielt. Beruft er sich darauf, er sei durch unerwartete Ereignisse an der Abführung der Beiträge ver hindert worden, so muß er nachweisen, daß zwischen Einbe haltung und Fälligkeit der Beiträge mit Sicherheit Eingänge in dem Unternehmen zur Deckung des abzuführenden Bei trages zu erwarten waren. Der Hinweis des Arbeitgebers dar auf, er habe nach Erstattung der Strafanzeige den Schaden wieder gutgemacht, ist nur auf die Strafzumessung von Einfluß.
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