Delete Search...
Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 42.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-191801004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19180100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19180100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Orig. fehlen die Seiten 29-30, 137-144, 163-188, 235-236
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (14. Februar 1918)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutscher Uhrmacher-Bund
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 42.1918 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1918) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1918) 9
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1918) 17
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1918) 21
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1918) 31
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1918) 39
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1918) 41
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1918) 49
- AusgabeNr. 10 (7. März 1918) 51
- AusgabeNr. 11 (14. März 1918) 59
- AusgabeNr. 12 (21. März 1918) 61
- AusgabeNr. 13 (28. März 1918) 71
- AusgabeNr. 14 (4. April 1918) 75
- AusgabeNr. 15 (11. April 1918) 83
- AusgabeNr. 16 (18. April 1918) 87
- AusgabeNr. 17 (25. April 1918) 95
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1918) 99
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1918) 107
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1918) 111
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1918) 119
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1918) 123
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1918) 133
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1918) 145
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1918) 149
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1918) 161
- AusgabeNr. 32 (8. August 1918) 189
- AusgabeNr. 33 (15. August 1918) 199
- AusgabeNr. 34 (22. August 1918) 201
- AusgabeNr. 35 (29. August 1918) 211
- AusgabeNr. 36 (5. September 1918) 213
- AusgabeNr. 37 (12. September 1918) 223
- AusgabeNr. 38 (19. September 1918) 225
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1918) 237
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1918) 247
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1918) 251
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1918) 261
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1918) 263
- AusgabeNr. 45 (7. November 1918) 271
- AusgabeNr. 46 (14. November 1918) 273
- AusgabeNr. 47 (21. November 1918) 281
- AusgabeNr. 48 (28. November 1918) 283
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1918) 291
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1918) 295
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1918) 303
- BandBand 42.1918 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Bezugspreis für Deutschland und Oslerreich - Ungarn bei der üesdiäflssfelle besielll vierteljährlich 2 Mark, jährlich 7.75 Mark tforauszahlbar. Bestellungen nimmt ferner jede Postanstalt oder Buchhandlung cum Preise von 1.Ö0 Mark vierteljährlich entgegen Bezugspreis fürs Ausland jährlich 8.50 Mark vorauszahlbar Postscheck-Konto: 2581 Berlin Bank-Konto: Disconto - Gesellschaft Deposilen- Kasse Berlin, Lindenstrafee Nr. 3 Krieosaufsuilag 20% auf alle Preise m HI ■ftfi'r.j/mje Griham fiertöoud temsba Preise der Anzeigen Die viergespaltene kleine Zeile oder deren Raum firr Geschäfts- und vermischte Anzeigen 60 Prg„ für Slellen-Angebofe und-Gesuche die Zeile 50 Pfg. Die ganze Seite (400 Zeilen zu ie 60 PIg.) wird mit 200 Mark berechnet Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung erscheint an jedem Donnerstag wechselweise in Voll- und Zwischen nummern. Die einzelne Vollnummer kostet 35 PIg., die Zwischennummer 15 Pfg. Probenummern auf Verlangen kostenfrei Fernsprecher: Amt Morilzplatz 12396 bis 12399 Kriegsaufschlag 20% auf alle Preise Organ des Deutschen Uhrmacher-Bundes (E.V.) l itu auaycyeüen von Wilhelm ichullz, tierlm hwoj, iNe 'iu;nuui vjui XLII. jahrgang Berlin, 14. Februar 1918 Nummer 7 DEUTSCHER UHRMACHER Die Einstellung Kriegsbeschädigter als Lehrlinge. Nach den Vorschriften der Gewerbeordnung hat die Lehrzeit im Handwerk mindestens drei und höchstens vier Jahre zu dauern. Die Handwerks kammern sind berechtigt, bestimmte Lehrzeiten in dem vor genannten Rahmen für ihren Handwerkskammerbezirk festzuseßen, und sie haben auch in größerem Maße von diesem Recht Gebrauch gemacht. Jefet wahrend des Krieges, wo es sich darum handelt, riegsbeschädigten, die ihrem alten Berufe nicht mehr nachgehen onnen, die Möglichkeit zu bieten, sich in einem Handwerke zu be tätigen, werden Ausnahmen gemacht. Ober diese Ausnahmen haben die teweils zuständigen Handwerkskammern Leitsätze aufgestellt Im großen Ganzen decken sich diese Leitsäße, die von den Handwerks kammern zur Regelung des Lehrlings-, Gesellen- und Meister- prufungswesens m bezug auf Kriegsbeschädigte erlassen worden sind. D 9e , desbalb im Nachstehenden die von der Handwerkskammer zu Berlin aufgestellten Leitsäße wieder: ,, j' ^j e Kriegsbeschädigten sollen grundsäßlich ihrem früheren Handwerk wieder zugeführt werden; nur wenn die Art der Verlegung dies umoglich macht, ist die Erlernung eines anderen, der Leistungs fähigkeit des Kriegsbeschädigten entsprechenden Handwerks zu ver- mifieln. w,-n 2 ' n le [ bei , d u r , f ~ unbeschadet des größtmöglichen Wohlwollens wahrend der Lehrlings- und Gesellenzeit m bezug auf die Gesellen- Kn>n^ C1 n r n rU ! Un9 » n ‘ Cht ve . rkannt werden, daß die Anleitung Kriegsbeschädigter im Handwerk unter Umständen größere Schwierig keiten bietet und mehr Mühe und Ausdauer erfordern kann, als bei KrSnLT"*' S1Ch T- Besifee ihrer vol,en körperlichen und geistigen h,M ■ ci 6 eine ungenügende und mangelhafte Aus- Sem n Krieote nU b- d H e ^ in Seiner Gesemiheit, 9 S ondern auch nH f v SC bst fÜr sein s P äferes Fortkommen als ueselle oder selbständiger Handwerker von erheblichem Nachteil sein Könn. »rhrifi FUr d n A “ sbild “ n 9 sind grundsäßlich die allgemeinen Vor schriften zur Regelung des Lehrhngswesens im Handwerk maßgebend Auf n r-i, A ege ‘ m dCr Werkstatt des Meislers erfolgen, zu achten 6 Auswahl ein es geeigneten Lehrherrn ist besonders nicht 4 ' Hnl e h Le i !rZe f 4 dC i K " egsbeschadi 3 te n soll, falls die Ausbildung tchf durch die Art der Beschädigung besonders erschwert ist in h1.T V K oder Gewerbszweige um ein Jahr zu kürzen sein. Hat der Kriegsbeschädigte vor seiner Entlassung an dem Unterricht Lehr- und Lazarettwerstätten teilgenommen, so kann die Zeit der Alle Rechle für sämtliche Artikel und Abbildungen vor x-h.i len regelmäßigen Betätigung in Solchen Werkstätten nach Entscheidung der Handwerkskammer auf die Dauer der Lehrzeit in Anrechnung gebracht werden. 5. Für volljährige Kriegsbeschädigte ist ein besonderer Lehrvertrag abzuschließen, welcher nach Form und Inhalt von der Handwerks kammer fesfgeseßt ist. Ein- und Aussdireibegebühren dürfen nicht erhoben werden. 6. Bei der Gesellenprüfung der Kriegsbeschädigten kann von der Anfertigung eines Gesellenstücks abgesehen werden, wenn statt dessen eine Arbeifsprobe in Gegenwart des Prüfungsausschusses erfolgt. Gebühren sollen für die Prüfung nicht erhoben werden. 7. Für die Erlangung des Meistertitels und des Rechtes zur An- lernung von Lehrlingen ist die Ablegung der Meisterprüfung notwendig. 8. Die Vorbereitung zur Meisterprüfung geschieht zweckmäßig durch besondere Kurte, die den Bedürfnissen des Kriegsbeschädigten Rechnung tragen. 9. Bei der Zulassung zur Meisterprüfung wird die Meisterprüfungs kommission die Zulassungsbedingungen, die in der Meisterprüfungs ordnung geregelt sind, mit größtem Wohlwollen jedem besonderen Falle anzupassen haben. Die Zulassung soll im allgemeinen nach zwei lahren praktischer Gesellentätigkeit erfolgen, kann jedoch auch im Anschluß an den erfolgreichen Besuch eines praktischen Meister kursus erfolgen, vorausgeseßt daß es sich um Tageskurse von mehrwöchentlicher Dauer handelt. Bei der Zulassung zur Meister prüfung kann von der Einreichung der Geburtsurkunde und des polizeilichen Führungszeugnisses abgesehen werden, es genügt an deren Stelle die Vorlegung der Militärpapiere. 10. Das Gesuch um Zulassung zur Meisterprüfung ist zwecks ein heitlicher Behandlung an den Vorstand der Handwerkskammer zu richten. 11. Von der Anfertigung eines Meisterstücks kann, wenn Rück sicht auf die Art der Beschädigung .es erfordert, abgesehen werden. 12. Den Lehrern von Kursen für Kriegsbeschädigte ist die Teil nahme an den Prüfungen als Gast ohne Stimmrecht gestattet. Beschäftigung Kriegsgefangener Uhrmacher. Bereits vor drei lahren hatten wir die Bedingungen bekannt gegeben, unter denen Kriegsgefangene aus den Gefangenenlagern zum Zwecke der Arbeits leistung in der Industrie beurlaubt werden. Zu jener Zeit hatte der Gehilfenmangel noch nicht die heutige Höhe erreicht, und die seinerzeit veröffentlichten Angaben sind, wie verschiedene Zuschriften an die Geschäftsstelle beweisen, bei einer großen Zahl von Kollegen in Vergessenheit geraten. Wer kriegsgefangene Uhrmacher beschäftigen will, wende sich an die Inspektion der Gefangenenlager (in Brandenburg: Inspektion der Gefangenenlager im Bereiche des Gardekorps, Berlin NW 7, Dorotheenstraße CI) mit der Bitte, ihm Uhrmacher nachzuweisen. Dem Gesuch ist eine Bescheinigung der Orfspolizeibehörde darüber bei zufügen, daß es dem Gesuchsfeller nicht gelungen ist, einen deutschen Gehilfen zu erhalten, und daß er zur Erledigung seiner gewerblichen V
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview