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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 50.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (20. März 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Dürfen Ehrenämter in handwerklichen Organisationen abgelehnt werden?
- Autor
- Stier, G.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 50.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1926) 39
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1926) 59
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1926) 79
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1926) 95
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1926) 113
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1926) 133
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1926) 157
- AusgabeNr. 10 (6. März 1926) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1926) 197
- AusgabeNr. 12 (20. März 1926) 223
- ArtikelDürfen Ehrenämter in handwerklichen Organisationen abgelehnt ... 223
- ArtikelEin wichtiger Nebenartikel des Uhrmachers und seine Fabrikation 224
- ArtikelJahresuhren, ihr Wesen und ihre Behandlung bei der Reparatur ... 226
- ArtikelAbänderung einer Taschenweckerauslösung 228
- ArtikelDer kleinste Elektromotor 229
- ArtikelFachwissenschaftliche Besprechung in Berlin und Gründung der ... 229
- ArtikelZiseliert 233
- ArtikelAnerkennung eines Uhrengeschäftes als einheitliches ... 234
- ArtikelSprechsaal 235
- ArtikelVermischtes 238
- ArtikelHandels-Nachrichten 239
- ArtikelVereins-Nachrichten ● Personalien 240
- ArtikelBriefkasten 244
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der deutschen Uhrmacher ... 244
- AusgabeNr. 13 (27. März 1926) 245
- AusgabeNr. 14 (3. April 1926) 269
- AusgabeNr. 15 (10. April 1926) 289
- AusgabeNr. 16 (17. April 1926) 311
- AusgabeNr. 17 (24. April 1926) 331
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1926) 351
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1926) 369
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1926) 389
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1926) 407
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1926) 425
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1926) 445
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1926) 461
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1926) 481
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1926) 497
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1926) 513
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1926) 531
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1926) 571
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1926) 601
- AusgabeNr. 32 (7. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (14. August 1926) 643
- AusgabeNr. 34 (21. August 1926) 663
- AusgabeNr. 35 (28. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (4. September 1926) 703
- AusgabeNr. 37 (11. September 1926) 721
- AusgabeNr. 38 (18. September 1926) 741
- AusgabeNr. 39 (25. September 1926) 761
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1926) 781
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1926) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1926) 821
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1926) 841
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1926) 863
- AusgabeNr. 45 (6. November 1926) 887
- AusgabeNr. 46 (13. November 1926) 907
- AusgabeNr. 47 (20. November 1926) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1926) 947
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1926) 1017
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1926) 1035
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1926) 1055
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1926) 1071
- BandBand 50.1926 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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00 RLE ROY xms AD. LANGE iHumiiil , £\*’£n\a.w \ M'\0KLV-«’ MSSQSQM tttSK»» UflSÖNW Bezugspreis för Deutschland bei Bestellung bei der Ge schäftsstelle m o d a 11 i ch 1,50 Goldmark, unter Streifband 1,85 Goldmark; bei direkterBestellung bei der Post monatlich 15,— Goldmark* Für das Ausland (unter Streifband) Jahres bezugspreis 25,— Goldmark in Landes währung (6 U. S. A. $. 30 Schweizer Franken usw.) Die Deutsche Uhrmacher -Zeitung erscheint regelmäßig an federn Sonnabend Preise der Anzeigen Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite für Ge schäfts- und vermischte Anzeigen 0,24 Goldmark, für Stellen-Angebote u.-Gesuche 0,15 Goldmark. Die ganze Seite wird mit 225,— Goldmark be rechnet (Die vorstehenden Preise ergeben sich aus: Grundpreis X Multiplikator 1,5 Goldmark). PostscbecK-Konto 2581 Berlin Te 1 e gr am m- A d r e s s e: Uhrzeit Berlin Fernsprecher: Merkur 4660, 4661, 7684, 739. Uhren-Edelmefall- und Schmuckwaren-Markt L. Jahrgang Berlin, 20. März 1926 Nummer 12 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten / Nachdruck verboten Dürfen Ehrenämter in handwerklichen Organisationen abgelehnt werden? Von Handwerkskammersyndikus G. Stier In der Handwerksorganisation gibt es eine ganze Anzahl von Ehrenämtern, die unbedingt besetzt werden müssen, wenn die Organisationen arbeitsfähig sein sollen. In Betracht hier bei kommen vor allem die Handwerks- bezw. Gewerbe kammern und die Innungen. Bei den Kammern kommen zu nächst schon die Stellen der Mitglieder selbst, die bekannt lich von den wahlberechtigten Körperschaften gewählt wer den müssen, als Ehrenämter in Frage, sodann die Posten des Vorsitzenden, des Vorstandes und der verschiedenen Aus schüsse, insbesondere der Gesellenprüfungsausschüsse. Bei den Innungen sind es nur die Vorsitzenden (Obermeister), Vorstandsmitglieder und Mitglieder der verschiedenen Aus schüsse, hauptsächlich wiederum der Gesellenprüfungsaus schüsse. Diese Ehrenämter werden naturgemäß jeweils den bestgeeigneten Personen übertragen, und das sind sehr oft Leute, die sowohl im Berufe selbst intensiv tätig als auch sonst mit allen möglichen Ehrenämtern und Würden belastet sind. Leider kommt es daher nicht selten vor, daß sich die Gewählten weigern, die Ehrenämter ihrer Organisationen, zu denen sie gewählt sind, anzunehmen. Im allgemeinen soll man nun zwar niemand zu einem solchen Ehrenamte gegen seinen Willen zwingen, denn dann wird er es vielleicht nur widerwillig und nicht so ausüben, wie es eigentlich sein soll. Allein es kann auch der Fall eintreten, daß man, besonders in kleineren Innungen, zu wenig Auswahl an wirklich geeigneten Personen für die Innungsämter hat, und daß deshalb trotz des Widerstandes eines gewählten Mitgliedes die Frage auf taucht, ob es nicht gesetzlich verpflichtet sei, also gezwungen werden könne, das fragliche Ehrenamt, gegebenenfalls sogar deren mehrere, anzunehmen. Bezüglich der Innungen schreibt nun § 94a der Gewerbe ordnung vor: Die Mitglieder der Innungsvorstände, Prü flings- und Gesellenausschüsse sowie des Lehrlingsausschusses (zur Entscheidung von Lehrlingsstreitigkeiten), weiter der Innungsschiedsgerichte (zur Entscheidung von Gesellenstrei tigkeiten) verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, doch kann ihnen nach näherer Bestimmung des Statuts Ersatz barer Auslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden. Des weiteren bestimmen die Innungs- Musterstatuten des Bundesrates und demgemäß die weitaus meisten Innungsstatuten noch außerdem, daß die Innungsmit glieder auch die Wahl zu irgendeinem anderen Innungsaus schuß anzunehmen haben, was dann ebenfalls eine für die ersteren unbedingt bindende Vorschrift, der sie sich nicht entziehen können, darstellt. Die Annahme der Wahl kann nur aus Gründen verwei gert werden, aus denen die Wahl zum Beisitzer eines Ge werbegerichts abgelehnt werden kann. Ablehnungsgründe des Gewählten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen, nachdem der Gewählte von seiner Wahl in Kenntnis gesetzt worden ist, schriftlich geltend gemacht werden. Über den Ablehnungsantrag entscheidet die Auf sichtsbehörde der Innung endgiltig. Über die Ablehnung der Wahl zum Beisitzer eines Gewerbegerichts aber bestimmt § 20 des Gewerbegerichtsgesetzes folgendes: Die Übernahme dieses Amtes kann nur aus den Gründen verweigert werden, die zur Ablehnung eines unbesoldeten Ge meindeamtes berechtigen. Wo landesgesetzliche Bestimmun gen hierüber nicht bestehen, darf die Übernahme nur aus den selben Gründen verweigert werden, aus denen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Über die wohl nicht überall im Deutschen Reiche einheitlichen landesrechtlichen Vorschriften müßten sich daher Interessenten an dieser Frage wohl oder übel bei ihrem Magistrat erkundigen. Nur wenn derartige landesrechtliche Vorschriften nicht bestehen, treten die Ablehnungsgründe für Vormundschaften in Kraft. Eine Vormundschaft kann ablehnen: wer über sechzig Jahre alt ist; wer mehr als vier eheliche Kinder hat; wer durch
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