Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 43.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-191901006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19190100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19190100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 43 (23. Oktober 1919)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Geschichte der Uhrmacherei in Berlin (Fortsetzung zu Seite 337)
- Autor
- Loeske, M.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Haftung des Meisters für das Werkzeug des Gehilfen
- Autor
- Felsing, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 43.1919 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1919) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1919) 11
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1919) 15
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1919) 23
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1919) 27
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1919) 35
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1919) 39
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1919) 49
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1919) 53
- AusgabeNr. 10 (6. März 1919) 67
- AusgabeNr. 11 (13. März 1919) 71
- AusgabeNr. 12 (20. März 1919) 79
- AusgabeNr. 13 (27. März 1919) 85
- AusgabeNr. 14 (3. April 1919) 99
- AusgabeNr. 15 (10. April 1919) 103
- AusgabeNr. 16 (17. April 1919) 117
- AusgabeNr. 17 (24. April 1919) 121
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1919) 141
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1919) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1919) 157
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1919) 161
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1919) 179
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1919) 183
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1919) 195
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1919) 201
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1919) 213
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1919) 217
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1919) 227
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1919) 231
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1919) 243
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1919) 249
- AusgabeNr. 32 (7. August 1919) 265
- AusgabeNr. 33 (14. August 1919) 269
- AusgabeNr. 34 (21. August 1919) 289
- AusgabeNr. 35 (28. August 1919) 293
- AusgabeNr. 36 (4. September 1919) 309
- AusgabeNr. 37 (11. September 1919) 313
- AusgabeNr. 38 (18. September 1919) 323
- AusgabeNr. 39 (25. September 1919) 327
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1919) 343
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1919) 347
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1919) 361
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1919) 365
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 365
- ArtikelZentralleitung der Deutschen Uhrmacher-Verbände 366
- ArtikelZweifelsfragen zur Ablehnung der Haftung für Reparaturen 367
- ArtikelDie Zähigkeit der Uhrenöle und ihre Bedeutung für die ... 368
- ArtikelErste Reichstagung der Deutschen Uhrmacher-Verbände (Fortsetzung ... 370
- ArtikelZur Geschichte der Uhrmacherei in Berlin (Fortsetzung zu Seite ... 373
- ArtikelDie Haftung des Meisters für das Werkzeug des Gehilfen 374
- ArtikelSprechsaal 374
- ArtikelVermischtes 375
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 376
- ArtikelBriefkasten 378
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 378
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1919) 379
- AusgabeNr. 45 (6. November 1919) 387
- AusgabeNr. 46 (13. November 1919) 397
- AusgabeNr. 47 (20. November 1919) 405
- AusgabeNr. 48 (27. November 1919) 415
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1919) 425
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1919) 437
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1919) 445
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1919) 455
- BandBand 43.1919 -
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- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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374 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 43 bekannt ist, da er mehr Gesellen an sich zog, als die Rücksicht auf seine Kollegen zuließ, nahm infolge jener Drohung, das Ein fuhrverbot aufzuheben, einen Bruch mit der alten Arbeitsweise vor, indem er jedem Arbeiter ein bestimmtes Stück zu verfertigen gab. Er führte also in aller Form die Arbeitsteilung ein: „z. B. wer schmiedet, der schmiedet das ganze )ahr hindurch und wer aus dem Groben arbeitet oder poliert, der thut eben dasselbe beständig fort, wodurch die Arbeit besser, geschwinder und wohlfeiler hergestellt werden kann. Alle diese Leute aber bei mir anzusfellen (hier streift er eine Beschwerde der Kleinuhr machermeister, die es bemängelt, daß manche Großuhrmacher- meisfer ihre Gesellen außer dem Hause beschäftigen und schlafen lassen), würde eine sehr große Wohnung und unerschwingliche Miethe erfordern, mithin den Preis der Waare ungemein er höhen . . .“ „Die Behauptung, daß dadurch (d. h. durch das Arbeiten außerhalb der Meisterwerkstatt) die so sehr verschrie ene Pfuscherei begünstigt werde, ist ebenso unerwiesen als un richtig, indem ich und ein jeder andere Meister genau die Zeit berechnen kann, die ein Arbeiter zu einem oder dem anderen Stück braucht.“ Kleemeyer, wie man sieht, auch im guten Sinne der Hecht im Karpfenteich, scheint, wie aus Andeutungen hervorgeht, sich um diese Zeit mit der Absicht getragen zu haben, eine eigene Pen deluhrenfabrik zu errichten. Es ist aber wohl nicht dazu ge kommen. In Beziehung zu der oben erwähnten Androhung aus dem )ah[e 1791, das Einfuhrverbot aufzuheben, steht noch ein Reskript des König!. Manufactur und Commerz-Collegiums vom 13. Juni 1792. Darin werden die Großuhrmacher aufgefordert, „so viel als nur immer die Umstande eines jeden erlauben mögen, auf Vorrafh zu arbeiten und sich besonders der Mannigfaltig keit und eines guten Geschmacks zu befleißigen, auch das jeßige Vcrboth nicht zur Ubertheuerung des Publici zu benußen.“ Uber den Zeitpunkt der Aufhebung des Einfuhrverbotes ver mochte ich aus den mir zugänglich gewesenen Papieren leider nichts zu ermitteln. Eine Notiz aus späterer Zeit (1827) besagt, die Kleinuhr machergesellen hätten „seit 1784 oder länger keine Zusammen künfte oder Auflagen (Unlerstüßungskasse) gehabt und wenn ein armer Gehilfe kommt, geben ihm die Meister eine Kleingkeii, so weit ihre Kasse zureicht.“ Kaum ein anderer Berufszweig wird so schmähliche Zustände aufzuweisen gehabt haben, und es ist verwunderlich genug, daß die Aufsichtsbehörde, die dodi sonst bei den Gewerken so gern nach dem Rechten sah, hier keinen Wandel schaffte. Man muß auf den unangenehmen Ge danken kommen, daß den Gehilfen dieser Zustand der gelegent lichen Fechtbrüderschaft mit der Zeit lieb geworden war, und eine spätere Notiz aus dem Jahre 1797 wird uns zeigen, daß die Großuhrmachergesellen auch nicht gerade den Ehrgeiz besaßen, selbstbewußt und selbständig dazustehen. Wir haben uns nun mit der schon in der oben erwähnten Epistel KleemeYer’s erwähnten Beschwerde über das Arbeiten der Gesellen außerhalb der Wohnung ihres Meisters zu befassen. Diese Beschwerde ging von den Altmeistern O. Breeß und loh. Friedrich Lencke des damals zweiunddreißig Meister umfassen den Kleinuhrmachergewerks aus und richtete sich ausschließlich gegen die betreffende Gepflogenheit im Großuhrmacher-Gewerk, die mancherlei Mißstände im Gewerbe haben soll, nämlich Pfuscherei und Eingriffe in die Privilegien der Kleinuhrmacherei. Leßtere wünschen eine Strafe von 20 Tatern für jeden Fall festge- seßt, in dem ein Meister seinen Gesellen außerhalb des Hauses arbeiten oder schlafen läßt, werden aber durch Reskript vom 4. Oktober 1794 abgewiesen, das ihnen nahe legt, daß durch Revisionen der Gesellenwohnungen „Fuschereien" verhindert werden können. Die Kleinuhrmacher beschreiten den Rekursweg und führen, um ihrem Verlangen mehr Nachdruck zu geben, an, daß entwendete Uhren fast nie wieder zum Vorschein kommen, weil die ohne Aufsicht arbeitenden Gehilfen das Äußere dieser Uhren zu verändern vermögen; auch schädigen sie das Gewerbe, indem sie auf eigene Faust Uhren bauen, und untergraben den Ruf der Uhrmacher, da diese hinter dem Rücken der Meister ge fertigten Uhren nicht so subtil und gut gearbeitet sind. Diese Angaben werden von den Großuhrmachern bestritten und be mängelt, und unter dem 14. April 1795 ergeht ein abweisender Bescheid an die Kleinuhrmacher, in dem besonders interessant die Wendung ist, daß man an maßgebender Stelle „den Zunftzwang so viel thunlich zu vermindern und nicht zu vermehren“ be strebt sei. (Fortseßung folgt) OOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOGOOOOO0 oooooooooooooooooooooooooooooooo© Die Haftung des Meisters für das Werkzeug des Gehilfen Von Dr. jur. W. Fel sing Bei Gelegenheit der Erörterung der Haftung des Uhr machers für Reparaturen ist auch die Frage aufgetaucht, in welchem Umfange der Meister für das Werkzeug der bei ihm imgestellfen und arbeitenden Gehilfen haftet. Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden: a) Wenn der Meister seine eigenen Waren und seine Ein richtung gegen Feuer und Einbruchdiebstahl versichert hat, so ist er zweifellos verpflichtet, auch das Werkzeug seiner Ge hilfen mit in den Vers:cherungsverirag einzubeziehen. Der Ge hilfe kann verlangen, daß er mit seinem Eigentum, das üblicher weise im Geschäftsraum des Meisters verbleibt, nicht schlechter gestellt ist als der Meister selbst. b) Wenn der Meister selbst nidit versichert ist, so dürfte er nicht verpflichtet se;n, dem Gehilfen Ersaß zu leisten, wenn zu sammen mit seinem Eigentum das Werkzeug des Gehilfen durch Feuer oder Einbruchdiebstahl untergeht, vorausgeseßf daß ihm nicht bezüglich des Feuers oder des Einbruchs eine Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Auf jeden Fall muß der Meister aber dem Gehilfen für se:n Werkzeug die gleichen Sicherungsmög lichkeiten gewähren w:e für sein eigenes Werkzeug. Immerhin dürfte bei der Wichtigkeit der Frage angesidits der hohen Wertsteigerung des Werkzeuges eine Klarstellung des Verhältnisses zwischen Meister und Gehilfen dringend erforder lich sein. Sollte der beabsichtigte Reichs-Lohntarif im Llhr- machergewerbe Deutschlands zu Stande kommen, so wird diese Frage darin zu behandeln sein. Bis dahin kann es allen Meistern nur empfohlen werden, in ihre Anstellungsverträge folgenden Passus aufzunehmen: „Ich hafte für das eingebradife Werkzeug meiner Gehilfen bei Feuer und Einbruchdiebstahl nur bis zur Höhe desjenigen Ersaßes, den ich anteilig des Wertes von meiner Versicherungsgesellschaft erhalte. Zur Versicherung gegen Feuer und Einbruchdiebstahl bin ich berechtigt, aber nidit verpflichtet. 0QQQGQG00GQ ^®00Ö00000000000<30G000^ ; l' Sprechsaal $ Zur Einfuhr von Furnituren Anläßlich der Ersten Reichsfagung der Deutschen Uhrmacher- Verbünde erwähnte Herr Larisch in Firma Georg )acob G. m. >■ ■, Leipzig, unter anderem bei Erörterung der Bezugssciiwie- nykeiten von Furnituren, daß diejenigen Firmen, die ihre Kund schaft in ausreichendem Maße mit solchen, insbesondere mit Zylindern versorgten, diese auf nicht legalem Wege, d. h. als Schmuggelware bezogen hätten und dem entsprechend ihre Kundschaft m.t Schmuggelpreisen überteuern mußten. Dagegen muß ich im Namen der Breslauer Engros-Händier ganz entschie den Verwahrung einlegen. Es gibt im Deutschen Reiche außer Georg Jacob und den noch fernerhin von Herrn Larisch ge nannten Firmen noch eine ganze Anzahl Engros-Gesdiäfte, die, wenn sie auch nicht im Umfang an die Firma Jacob heranreichen, sich doch ihre anständige Gesinnung bewahrten und auf Er haltung ihres guten Rufes im In- und Auslande bedacht sind. Die Ausführungen des Herrn Larisch lassen sich ohne wei teres damit entkräften, daß uns zu dieser Zeit von deutschen
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