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Niekammer's landwirtschaftliche Güter-Adreßbücher
- Bandzählung
- 3.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922
- Sprache
- German
- Signatur
- 40.8.6381-5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id395948614-192200004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id395948614-19220000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-395948614-19220000
- Sammlungen
- Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Bemerkung
- Band V, 3. Auflage
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die landwirtschaftlichen und allgemein-wirtschaftlichen Verhältnisse der Provinz Sachsen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftNiekammer's landwirtschaftliche Güter-Adreßbücher
- BandBand 3.1922 -
- TitelblattTitelblatt IX
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis XIII
- VorwortVorwort XV
- ErrataVerzeichnis der während des Druckes eingetretenen Veränderungen ... -
- ZeitschriftenteilDie landwirtschaftlichen und allgemein-wirtschaftlichen ... XVII
- ZeitschriftenteilAnhang: Landwirtschaftliche Behörden, Körperschaften, ... XLII
- RegisterVerzeichnis der wichtigsten Behörden, mit welchen der Landwirt ... LII
- AbkürzungsverzeichnisErläuterungen für Abkürzungen und Zeichen LVI
- ZeitschriftenteilErster Teil. Verzeichnis der Güter in der Provinz Sachsen 1
- ZeitschriftenteilZweiter Teil. Güter, über welche Angaben während des Druckes ... 289
- RegisterOrtsverzeichnis zum Güteradreßbuch für die Provinz Sachsen 343
- RegisterNamensverzeichnis zum Güteradreßbuch für die Provinz Sachsen 357
- RegisterBezugsquellenverzeichnis 383
- SonstigesAnzeigen [1]
- AbbildungProvinz Sachsen. Anhalt. -
- BandBand 3.1922 -
- Links
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XXXIX ding hafti rieh Dies r bi 1 di ihlic ch i iesei ;svei irlic] siel :haft nzei Port fahl sech tunj :i bi Der iltui 1851 kroß urdi Vei- hrei fang lerei vei- rden iucb jhtet 5 lis t im i in 'and- iheit 'iihit itio» alle iben' sen, den lzea . der ' die and-, tung ende rakt stand im Jahre 1921 zu dem Zwecke mit 19 Sammelstellen und 625 in den betreffenden Landesteilen angesessenen Ver trauensmännern in engerer Verbindung. Die Anstalt ist jetzt auch Verkaufstelle für Pflanzenschutzmittel. d) Bakteriologisches Institut. Das Bakteriologische Institut ist aus der im Jahre 1897 von der Landwirtschafts kammer übernommenen und nach Halle verlegten Lungenseuche-Lymphanstalt des Magdeburger Vereins für Landwirtschaft und landwirtschaftliches Maschinenwesen und dem im Jahre 1898 von der Landwirtschaftskammer gegründeten Institut für Seuchenforschung und Bakteriologie hervorgegangen. Seine Aufgabe besteht vor allen Dingen in der Erforschung und Be kämpfung der Haustierseuchen, in der Herstellung und im Versand von Impfstoffen und Bakterienpräparaten, in der Vor nahme von bakteriologischen Untersuchungen und Versuchen sowohl im Laboratorium als auch in der Praxis. Die Arbeiten des Instituts erstrecken sich namentlich auf die Bekämpfung der Kindertuberkulose vermittelst des Ostertagschen Verfahrens, die Bekämpfung des seuchenhaften Verfohlens und Verkalbens, der Unfruchtbarkeit in den Pferde- und Rinderbeständen, der infektiösen Kälber- und Pohlenkrankheiten, der Schweineseuchen und Geflügelkrankheiten, auf die Rattenvertilgung durch Ratin“ und die Feldmäusevertilgung durch Löffler’s Original-Mäusetyphusbazillus „Tymur". Da infolge des Inkrafttretens des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 die Arbeiten zur Bekämpfung der Rindertuberkulose einen außerordentlich großen Umfang angenommen haben, ist im Jahre 1912 bei dem Institut eine besondere Tuberkulose-Abteilung eingerichtet worden. Ebenso wurde behufs Förderung der Schafzucht ein besonderes Laboratorium zur Erforschung der Schafkrank heiten geschaffen. Zwecks größtmöglicher Verwertung des Fleisches notgeschlachteter Tiere gelangt seit dem Jahre 1912 die bakterio logische Fleischbeschau zur Durchführung. e) Lehr- und Versuchsanstalt für Geflügelzucht in Halle-Cröllwitz. Dieselbe ist im Jahre 1900 ins Leben getreten. Das ihr zur Verfügung stehende Gelände von rund 5 ha gehört dem preußischen Staate, der es auf die Dauer von rund 50 Jahren an die Landwirtschaftskammer verpachtet hat. Die Anstalt soll sich der Hebung der Landesgeflügelzucht im Bereiche der Provinz Sachsen widmen. Ihre Aufgabe besteht demzufolge in erster Linie darin, wetterfestes und leistungsfähiges Geflügel in nur wenigen, speziell für die Provinz geeigneten Schlägen zu züchten und durch Abgabe von Bruteiern und Zuchtgeflügel an die Landwirte für weiteste Verbreitung der betreffenden Rassen Sorge zu tragen. Des ferneren liefert sie in ihren Einrichtungen lehrreiches Anschauungsmaterial für den Betrieb der Geflügelzucht. Endlich werden von ihr Versuche in bezug auf Einrichtung der StäUe, Fütterung, Auf zucht, Mast, Rassenkunde, Leistungssteigerung u. dgl. mehr veranstaltet. Gehalten werden 7 Hühnerrassen (Rebhuhnfarbige Italiener, schwarze Minorka, Silberbrakei, weiße Wyandottes, gelbe Cröllwitzer Brut- und Fleischhühner, helle Sussca, weiße Leghorn), 4 Entenrassen (amerikanische Peking, weiße Cröllwitzer Wirtschaftsenten, Hochbrutflugenten, Laufenten), 2 Gänse rassen (weiße Cröllwitzer, Pommersche Gänse), 1 Putenrasse (schwarzweiße Cröllwitzer) und 20 Paar Tauben (Strasser). Nebenbei beschäftigt sich die Anstalt noch mit der Zucht von Saanenziegen, deutschen Schäferhunden und Foxterriere). Eine der Hauptaufgaben der Anstalt ist die Ausbildung tüchtigen Personals für Geflügelzuchten. E. Sonstige Einrichtungen zur Förderung der Landwirtschaft. 1. Kreditwesen. Landschaft der Provinz Sachsen. Die Pflege des landwirtschaftlichen Realkredits liegt in der Provinz Sachsen in erster Linie der Landschaft der Provinz Sachsen ob. Diese ist eine im Jahre 1864 unter dem Namen „Landschaftlicher Kreditverband der Provinz Sachsen“ ins Leben getretene Vereinigung von Grundbesitzern, die die Beschaffung von Realkredit für die Besitzungen ihrer Mitglieder durch deren Beleihung mit landschaftlichen Pfandbriefen (bezweckt. Die Landschaft stellt sonach, ein auf korporativer Grundlage beruhendes Kredit-Institut dar. Sie verfolgt keinerlei Erwerbszwecke, ist vielmehr eine rein gemeinnützige Einrichtung, der als solcher auch vom Staate zahlreiche wichtige Vor rechte zuerteilt worden sind. Der Geschäftsbereich der Landschaft erstreckt sich auf das Gebiet der Provinz Sachsen sowie die Länder Anhalt und Sachsen-Altenburg. Innerhalb der ersteren steht der Beitritt zu ihr allen Besitzern land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke offen, die ihrer Veranlagung zur Grundsteuer zufolge einen Reinertrag von min destens 90 M. erbringen oder aber eine selbständige Ackernahrung darsteHen. Die Landschaft beleiht die ihr als Pfand angebotenen Liegenschaften bis zu 2 / s des Wertes. Die von ihr hingegebenen Darlehne müssen im Grundbuche an erster Stelle hypothekarisch eingetragen werden. Die Ermittelung des Grundstücks wertes kann in zweifacher Weise vor sich gehen. Im einfachsten Falle wird als solcher ohne örtliche Ermittelung der 45fache Grundsteuerreinertrag abzüglich des Kapitalwertes der dauernden Lasten und Abgaben angenommen, so daß der 30fache Grundsteuerreinertrag als Darlehn bewilligt werden kann. Reicht dieser Darlehnsbetrag aber nicht aus, so muß eine förmliche Abschätzung stattfinden. Letztere erfolgt je nach Lage der Verhältnisse durch Aufnahme von Grundsteuer oder Bonitierungstaxen. Bei der Grundsteuertaxe wird die äußerste Grenze der Beleihung durch das ööfache des Grund- steuerreinertrages gebildet. Auf Grund der Bonitierungstaxe, für die der Grundsteuerreinertrag nicht maßgebend ist, kann ein Darlehn bis zu voUen 2 / 3 -Teilen des festgestellten Nettoschätzungswertes gewährt werden. In den für die Wertsermitte lung maßgebenden Abschätzungsgrundsätzen der Landschaft wird bereits, wenn auch in vorsichtiger Weise, die infolge der Markentwertung bedingte Erhöhung der Grundstückswerte durch Gewährung von Zuschlägen zu den vor dem Kriege üb lichen Wertsätzen der einzelnen Bodenklassen berücksichtigt. Von einer örtlichen Ermittelung kann zugunsten des kleinen und mittleren Besitzes auf Grund eines Gutachtens des zustärldigen Landschaftsdeputierten Abstand genommen werden, wenn
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