24 I. Abtheilung. Gestrengen, Ehrenfesten, Ehrsamen und Vorsichtigen Herren, Ritter schaft, Landmannen und Städten“, oder mit Einschluss der geist lichen Stifter: „Den Würdigen, Edlen, Gestrengen, Wohltüchtigen Prälaten, Herren, Ritterschaft und Mannschaften der Lande — und den Ehrbaren und Weisen Bürgermeistern und Räthen der Städte“. Alle diese drei Klassen der Lehngutsinhaber, denen seit Ende des 15. Jahrhunderts auch noch die geistlichen Stifter beigezählt wurden, bildeten aber politisch zusammen nur einen einzigen Stand; den anderen Stand bildeten die sechs freien, d. h. landes herrlichen Städte. „Land und S täd te“ war daher die feststehende kürzeste Formel für die Gesammtheit der oberlausitzischen Stände. Es war für die politische Stellung der Sechsstädte von höchster Be deutung, dass es bei Beratliuug aller gemeinschaftlichen Landesange legenheiten nur zwei Stimmen gab, die „des Landes“ oder der Landschaft und die der Städte. Eine Beschlussfassung konnte nicht erfolgen, ohne dass zwischen beiden Ständen Einigung erzielt worden war. Der böhmische Landtag dagegen setzte sich aus drei Ständen, Herren , Ritterschaft und Städten, der niederlausitzische sogar aus vieren zusammen, indem hier auch noch die Prälaten einen beson deren Stand ausmachten 28 ). Man wird daher den Unwillen der oberlausitzischen Städte be greiflich linden, als 1519 auf einem Landtage zu Budissin 20 ) Leuther v. Schreibersdorf auf Litschen, der Sprecher im Namen der Land schaft einen Vortrag mit den Worten begann, „dass die Herren. Prälaten und die Mannschaft, als Stände, ihn beauftragt hätten, folgende Antwort zu geben“, — oder mit noch bezeichnenderer Aenderung des Ausdrucks, „dass die drei Stände: IIerren , Prä laten und Mannschaft, folgende Antwort abgäben“. Er wurde sofort durch den lauten Protest der Städte unterbrochen, dass sie von diesen Ständen nichts wüssten, sondern nur von „Land und Städten“. Es war dies von Seiten des Adels, der eben damals mit den Städten in erbittertem Streit lag, sichtlich ein kecker Versuch, auch in der Oberlausitz das Vierkaramersystem einzuführen, für welches jene Adressformel der königlichen Sendschreiben einen äusserlichen An haltpunkt bot. Wohl hatte der Görlitzer Stadtschreiber Joh. Hass 30 ) völlig Recht, wenn er sorgenvoll damals ausrief: „denn sollte es da hin gereichen, dass nach den Namen Herren, Prälaten, Ritterschaften 2S ) Neu mann, Landstände des Markgrafthums Niederlausitz 1843. 141 ff. 29) N. Script, rer. lus. III. 560 flg. 30 ) Ebendas. IV. 267.