— 1X5 — im Herzog- tlmm Sachsen- Altenburg Personen bestehenden Venvaltungs- Commission übertragen wird. dem Vorsitzenden Minister, ,, jedesmaligen Landschaftspräsidenten, den jedesmaligen (weltlichen) Vorständen der Landes-Regierung und des Landes-Con- sistoriums, dem Generalsuperintendenten zu Altenburg, ,, Oberbürgermeister daselbst, „ Director des Altenburgischen Gym nasiums. Der Wirkungskreis dieser Commission in Bezug auf die ihr übertragene Stiftungs-Verwaltung soll ein völlig selbst ständiger sein. Jedoch hat dieselbe alljährlich eine allgemeine Uehersicht der Art und Weise, wie die Sammlungen benutzt und die Rente verausgabt wurde, dem Herzogl. Ministerium zur Einsicht vorzulegen und durch deren Abdruck in zwei Altenburgischen Wochenblättern zur öffentlichen Kenntniss zu bringen. Die Beschlüsse der Verwaltungs-Commission sind schrift lich oder mündlich nach Stimmenmehrheit zu fassen, bei Stimmengleichheit steht dem Minister die Entscheidung zu. Zu jedem Beschluss über Verwendung der Rente oder sonstige Verwaltungs-Angelegenheiten ist die Abstimmung von wenigstens fünf Mitgliedern nothwendig und deren Ergebniss den übrigen mitzutheilen. Die Geschäftsleitung steht dem Vor stand der Landesregierung zu. Eine Bestimmung über die sonstige Geschäftsbehandlung und über die Art und Weise wie die Sammlungen besucht und benutzt werden sollen, ist Sache der Verwaltungs-Commission. Wird mit diesem Auftrag den Mitgliedern der letzteren eine Verantwortlichkeit und ein nicht unbedeutendes Geschäft aufgebürdet, so halte ich mich zu der Hoffnung berechtigt, dass selbige aus patriotischem Sinn und zur Beförderung eines beabsichtigten guten Zwecks sich dem unentgeltlich zu unterziehen gern bereit sein werden. Sollte aber das eine oder andere Mitglied die Uebernahme dieses Auftrags zeit weise oder für immer ablehnen, so wird das Herzogl. Sachsen- Altenburgische Ministerium ersucht, geeignete Ersatzmänner zu ernennen. V. Dass die pünktliche Vollziehung dieses meines letzten Willens vom Herzogl. Sachsen-Altenburgischen Landes-Justiz- Collegium überwacht und da nöthig versichert werden möge.” Da ich meinem Lehrer, Wohlthäter und Ereund, dem im Jahre 1833 in Paris verstorbenen Franz Ereiherrn von Zach, den bessern Theil meiner geistigen Bildung, die günstige Ge staltung meiner Lebenslaufbahn und einen bedeutenden Theil