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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 14.02.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-02-14
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191602149
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160214
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160214
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-02
- Tag1916-02-14
- Monat1916-02
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 14.02.1916
- Autor
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Riesaer K Tageblatt AsenstneGsPsto Montag, 14. Februar 1'416, abends 66. Zakrg 36 688 Kr. rÄegrcnmn-Adreff« La-sblatt^. Rtss«. und Anzeiger iLlbeblatt nur AnMgm Amtsötatt für die König!. Amtshauptmarmschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba übergenommen haben. Die zu erwartende Neucrzcugung von Zucker aus der letzten Rübenernte wird voraussichtlich nur 50-00 Prozent der normalen betragen. Da das für den Kriegsbedarf an Zucker zur menschlichen Nahrung wenig ist, kann jedenfalls für Fütterungszmecke nichts davon abge. geben werben. Eine größere Erzeugung aber kann nur an geregt werden durch Gewährleistung eines höheren, den bestehenden Verhältnissen entsprechenden Preises, die nach der ganzen Sachlage keineswegs im Interesse der Zucker industrie erfolgen soll. Als die Frage der Preiserhöhung im vorigen Herbst erörtert wude, erhob sich sofort ein auf irriger Anschauung beruhender leidenschaftlicher Widerspruch. Ebenso wurde bestritten, daß die Landwirte einer höheren Entschädigung für ihre Zuckerrübe» bedürften, deren Anbau für sie tatsächlich zur Zeit weniger lohnend ist, als der an derer Früchte. Die jetzt versuchte Regelung der Frage wird hoffentlich diesen Widersprüchen wenigstens zum Teil den Boden entziehen und — das wäre die Hauptsache — den Er folg Haven, uns genügnd Zucker zu verschaffen. Die vom Bundesrat angenommene Verordnung setzt demgemäß de» Rohzuckerpreis für das Erzeugnis der nächsten — am 1. Oktober 1018 beginnenden — Kampagne um 3 Mark höher, ö. i. auf 18 Mark fest, und bestimmt, daß der Mehrbetrag ausschließlich zur Erhöhung der Nttbenpreisc zu verwenden ist. Lieferungsverträge über Zuckerrüben sollen nur zu einem Preise abgeschlossen werben dürfen, der nm 0,45 Mark für den Zentner den Preis des letzten FricdenSjahrcS über steigt. In den bereits abgeschlossenen Verträgen erhöht sich der feste Geldpreis von selbst in gleicher Weise. Alle bestehen den Abreden über Nebcnleistungcn, wie Schniüclrückgabe und dergleichen bleiben unberührt. Ucbcr die Bemessung deS Preises für VerbrauchSzuckcr im Jahre 1V16-17 ist^bis- her nichts entschieden und kann zurzeit nichts entschieden werden. Ganz wesentlich maßgebend ist'dafür, unter welchen Verhältnissen die Raffinicrungsinbustrie das neue Erzeug nis zu verarbeiten haben wird. ES ist infolgedessen auch noch garnicht abzusehen, ob cS nötig sein wird, den Verbraucher mit einem Teil der Preiserhöhung zu belasten. Klagen darüber wären also mindestens verfrüht. Wer die Ent schließung deS BundeSrateS beurteilen will, wird sich zu nächst einmal in die Lage der verantwortlichen Stellen den ken und fragen müssen, wäre eS zu verantworten, der Bevöl kerung im nächsten Jahr zwar niedrige Zuckcrpreise, aber keine ausreichende Versorgung zu bieten? Diese Frage ist, -aS bedarf keiner Erläuterung, bei unseren gegenwärtigen Ernährungsverhältnissen ernst. Dann aber müßte wohl ver sucht werden, das auszuscheiden, was nach den tatsächlichen Darlegungen nicht mehr haltbar ist. Dazu gehört in erster Linie die Fabel von den „überreichen" Vorräten an Zucker, von der viele Erörterungen noch heute auSgehen. Ferner die Darstellung, olS ob das Erzeugnis der letzten Ernte von einer Preiserhöhung bedroht wäre. ES ist immer nur von dem Rohzucker auS der Ernte im Herbst 1V16 die Rede ge wesen, die Preise für Len jetzt hergestellten Zucker liege» fest, die Kleinhandelspreise »erden durch die SnteignungS- besugniS der ZentralcinkemfSgeseÜschafi gehalten. Nicht zu Kreasfamiiienultterstützung. Die nächste Auszahlung findet Mittwoch de« 1«. Februar 1V1S statt und zwar: für die Inhaber der Nummern 1—350 von vorm. 8—10 Uhr, .. „ 351—700 „ „ 10-12 „ und „ ,, „ „ 701—1050 „ nachm. 3—5 „ Für den übrigen Verkehr ist die Stadthauptkaffe an diesem Tage geschlossen. Alle Veränderungen sind sofort zu melden. Der Rat der Stadt Riesa, am 14. Februar 1916. wer an eine nach dieser Vorschrift nicht berechtigte Person Vieh verkauft oder zum kommissionsweise» Verkauf abgibt, sowie wer den sonstigen Vorschriften dieser Anordnung oder der nach 8 5 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, ivird nach 8 17 der im Eingang erwähnten Bekanntmachung vom 25. Scp- tember 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zn 1500 Mark bestraft. 8 7. Diese Anordnung tritt am 3. März 1916 in Kraft. 64« II ö III Ministerium des Innern. In das Güterrechtsrcaister des unterzeichneten Amtsgerichts ist hente ans Seite 122, den Privatmann Franz Gustav Richter in Weida und dessen Ehefrau Clara Selma geb. Schulze betr., eingetragen worden: Die Verwaltung und die Nutznießung des Mannes ist durch Ebevertrag vom 9. Februar 1916 ausgeschlossen worden. Riesa, den 14. Februar 1916. Königliches Amtsgericht. , nicht nachgelassen. Durch das Humiderhandeln einzelner Personen sind zahlreiche Angehörige in der Heimat und im Feld ohne ihre Schuld hart geschädigt worden. Um diesem gegen das allgemeine Interesse gerichteten Mißbrauch zu steuern, hat die Heeresverwaltung angeordnet, daß von Zeit zu Zeit die Feldpostpäckchen und Prioatpakete unter dienst licher Aufsicht in Gegenwart der Empfänger geöffnet und auf das Vorhandensein feuergefährlicher Gegenstände ge prüft werden. Etwa ermittelte Fälle werden unter genauer Bezeichnung der Sendungen nach Absender, Empfänger, Aufgabeort und Aufgabezeit den Gerichten zur Strafver folgung gemäß 8 367 Ziffer 5» des Reichsstrafgesetzbnchs übergeben werden. Die Heeresverwaltung hat in rhren Ma terialiendepots Streichhölzer in größeren Mengen seit dem November 1914 niedergelegt, aus denen die Truppen ihren dienstlichen Bedarf decken können. Für den persönlichen Gebrauch werden Streichhölzer als Markedenterware gegen Bezahlung auf Anforderung von den Proviantdepots nach geschoben. — AuS Berlin wird gemeldet: Wie wir erfahren, läßt die Entwickelung der Kaffeepreise auf den für dre deutsche Einfuhr maßgebenden Märkten für einen guten Konsumkaffee einen Kleinverkaufspreis von 2,30 Mark für das Pfund gerösteten Kaffee angemessen erscheinen. So lange dieser Preis eingehalten wird, beabsichtigt nach un seren Informationen die Regierung in den Kaffeehandel nicht eiuzugceifcn. — Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird von den kommandierenden Generalen des 12. und 19. Armee korps verboten: 1. Siegel, Stempel oder andere Formen mit Inschriften von Militärbehörden oder Abdrücke solcher Formen. 2. Vordrucke zn Militärurlaubs, scheinen oder Militärfahrscheinen ohne ordnungsmäßig unterschriebenen, mit Siegel oder Stempelabdruck versehenen Auftrag dec Militärbehörde anzufertigen oder außerhalb der dienstlichen Zuständigkeit sich zu verschaffen oder einem anderen als der Behörde zu überlassen. Wer es unternimmt, diesem Verbote zuwider zu handeln, wird, sofern die be stehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, auf Grund von 8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden. — Die sächsischen Staatsschulden betrugen nach einer dahingehenden Aufstellung in den Drucksachen der Ersten Kammer des Landtages am Schluffe des Jahres 1913, also im letzten Jahre vor dem Kriege, 873172 600 M. Im Jahre 1915 stellte sich die Summe auf 1045 209 900 M. — MI. Im Preußischen LanbwirtschaftSministerium hat sichMinisterialüirektor Freiherr v. Massenbach über die wichtige Frage der Zuckerversorguna auLßespro- chc». Die von verschiedenen Leiten fstr uncrschtzpstich ge- haltencn Zuckervorriste hatten sich am Ende de« VetriebS- jahrcS 1814-15, dnrch den außcrnrdentlichen Mehrverbrauch, so verringeri, daß »ir »ans«, »ie nrtt Sicherheit «niunstzmen ist, nur nrrhältniSmlltzig sehr »enia in das neue Fahr hin Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede« Tag abends V,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, geaen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Haus oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstaltcn vierteljährlich 2,l0 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen siir die Nummer des Ausgabetage« sind bis 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Eemälir für dar Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis siir die 43 ww breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 18 Pf., OriSprecS 12 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- sprechend höher. NachiveisungL- und BermittelungSgebühr 20 Ps. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klage eingezogen werden mutz oder der Austraaaeb-r i» Konkurs gerät. Zahlungs- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". Rotationsdruck und Verlag! Langer t Winterlich. Riesa. Geschäftsstelle: Goctftcstraße öl). Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Niesa Bekanntmachung, den Betrieb des BiehhandelS im Königreich Sachsen betreffend, vom 11. Februar 1916. Auf Grund der Verordnung des Bundesrates vöm 4. November 1915 (Reichs-Gesetz blatt Seite 728) zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preis prüfungsstellen und die Versorgnngsrcgclung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607) wird für das Gebiet des Königreichs Sachsen folgendes ungeordnet: 8 1. Zur Regelung der Beschaffung des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh wird ein rechtsfähiger Verband gebildet. Verbandsbezirk ist das Königreich Sachsen. 8 2. Dem Verbände gehören an 1. alle Viehhändler, die im Verbandsbezirke ihre gewerbliche Niederlassung und be reits vor dem 1. Juli 1914 Diehhandel im Hauptberuf betrieben haben. Falls sie binnen einer in der Satzung zn bestimmenden Frist dem Verbandsvorstande gegenüber erklären, daß sie auf die Ausübung des Gewerbebetriebes verzichten, erlischt die Mitgliedschaft; 2. die landwirtschaftlichen Genossenschaften, die den Handel oder den Kommissions handel mit Vieh ^betreiben, und ihren Sitz im Verbandsbezirk haben. Auf Antrag können Mitglieder des Verbandes werden 3. Fleischer, die im Verbandsbezirk vom Landwirt oder Mäster Vieh kaufen wollen, 4. Viehhändler und landwirtschaftliche Genossenschaften, die, ohne im Verbandsbezirk eine gewerbliche Niederlassung oder ihren Sitz zu haben, im Verbandsbezirk Vieh kaufen oder Kommissionshandel mit Vieh betreiben wollen, 5. Viehhändler, die im Verbandsbezirk ihre gewerbliche Niederlassung haben, jedoch vor dem 1. Juli 1914 Viehhandel im Hauptberuf nicht getrieben haben, 6. landwirtschaftliche Vereinigungen (Zuchtgenossenschaften, Zuchtviehverbände), die ihren Sitz im Verbandsbezirke haben. 8 3. Der Ankauf von Viel, vom Landwirt oder Mäster zur Schlachtung, der Ankaui von Vieh zum Weiterverkauf, der kommissionsweise Hantzel mit Vieh ist im Verbandsbezirke außer dem Verbände selbst nur den Verbandsmitgliedern, die vom Vorstand eine AuSweiskartc erhalte» haben, gestattet. Der nicht gewerbsmäßige Ankauf von Vieh vom Landwirt oder Mäster zur Schlach tung für den eigenen Bedarf, soweit er sich im örtlichen Verkehr ohne Versand auf der Eisenbahn abwickclt, bedingt nicht die Mitgliedschaft zum Verbände. Gemeinden ist der Ankanf von Smlachttieren zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Fleisch auch weiterhin ohne Zugehörigkeit zum Verbände gestattet. Sie dürfen sich nur solcher Aufkäufer bedienen, die dem Verbände angehören. 8 4. Als Vieh im Sinne dieser Bekanntmachung gelten Rinder, Kälber, Schafe und Schweine. Durch die Satzung kann der Handel mit Kalbern im Gewicht unter 150 kg und mit Ferkeln und Läuferschweinen im Gewicht unter 50 kg von dieser Anordnung aus geschlossen werden. 8 5. Die Satzung des Verbandes wird vom Ministerium des Innern erlassen. , ,86. Wer entgegen der Vorschrift de-5 8 3 dieser Anordnung unbefugt im Verbands- bezirke Lieh kauft oder kommissionsweisen Handel mit Vieh treibt, Oerttiches nuv Sächsisches. Riesa, den 14. Februar 1916. —* Mit dem Eisernen Kreuz 1. Klasse ausgezeichnet wurde am 23. Januar Herr Vizewachtmeister Franz Grunert der 5. Batterie des Feldartillcrie-Regiments Nr. 32, der auch Inhaber des Eisernen Kreuzes 2. Klasse und noch anderer Kriegsauszeichnungen ist. Er ist der Schwiegersohn des Herrn Schriftmaler Schlag. —* Von einer Leserin wurde uns ein französisches Flugblatt übergeben, das ein französischer Doppeldecker in vielen Tausend Exemplaren über den deutschen Linien abgeworfen Hai. Es ist in deuischer Schrift gedruckt und mit drei Bildern versehen, die zeigen sollen, wie die deutschen Gefangenen in Frankreich behandelt werden. Wir haben Las Flugblatt in unserem Schaukasten in der Wettinerstraßc zum Aushang gebracht. —* Auch die gestrige im „Stern" abgehaltene zweite Wohltätigkeits-Veranstaltung der hiesigen Schützengesellichaft hatte sich eines überaus starken Besuches zu erfreuen. Die Erschienenen lieben auch den verschiedenen Lotterien, Verkaufsständen und sonstigen Unterhaltungen die wünschenswerte Unterstützung zuteil werden, sodaß die Veranstalter auch diesmal ein gutes finanzielles Ergebnis erzielt haben werden. Die Konzerte der Pionierkapelle fanden dankbare Zuhörer. Eine schöne Ausgestaltung er fuhr der Abend durch die von 9 Uhr ab stattgefundenen musikalischen und turnerischen Darbietungen. Die hierbei Mitwirkenden sahen sich für das Gebotene durch wohlver dienten reichen Beifall belohnt. — Der Landeskulturrat für das Königreich Sachsen hat einen Aufruf an die sächsischen Landwirte er lassen, daß jeder eine bestimmte Fläche mit Flachs im Krieasjahre 1916 anbauen möge. In dem Aufrufe heißt eS: Die jetzigen Verhältnisse im Weltkriege drängen zu einer erheblichen Vermehrung der Anbaufläche des Flachses in Deutschland. ES ist nicht nur wünschenswert, größere Mengen von Oel durch den Leinsamen zu gewinnen, wil dern auch die Flachsfaser wird unbedingt in größerem Um fange benötigt. Gleichzeitig wird dadurch aber auch erreicht, daß bei der Verarbeitung des Leins zu Oel erhebliche Mengen von guten, eiweißreichen Futtermitteln der Land wirtschaft zuaeführt werden. Es rst nun möglich gewesen, Len hierzu erforderlichen Leinsamen seitens des Reiches zur Verfügung gestellt zu erhalten. Wir fordern daher die jenigen Landwirte, die bisher bereits Flachs angebaut baben, zum vermehrten Anbau auf, und haben den dringen den Wunsch, daß auch alle die Landwirte, die keinen Flachs mebr anbauen oder überharwt noch nicht angebaut haben, dieses Jahr eine bestimmte Menge Leinsamen beziehen und zur Aussaat verwenden. — KM. Die durch SelbstentzündungdeS Inhalts von Feldpostsendungen verursachten Brandunfälle baben trotz der fortnefetzten Warnungen vor der verbotswidrigen vsrsendung seurrgefStzrllcher Gegenstände mit der Feldpost Städtischer Schweinefleisch-Verkauf. Nächsten Mittwoch, den 16. Februar 1916 wird der Verkauf von Schweinefleisch und Speck fortgesetzt. Diesmal wird auch Wurst hergcstellt und verkauft werde». Voraussichtlich werden die Inhaber der Buttervorzugskarten 4 Nr. 401—1000 Fleisch, Speck oder Wurst entnehmen können. Näheres wird noch bekannt gegeben. Der Rat der Stadt Riesa, am 14. Februar 1916. Speckverkauf in Gröba. Donnerstag, den 17.Webruar 1916, soll Verkauf von gesalzenem Speck und Heringen in Ll im Grundstück Weststraße 14 stattfindcn. Zur Regelung des Verkaufs werden Dienstag, den 15. Februar, im Gemeindeamts — Zimmer Nr. 3 — Marken ausgegeben. Die Verkaufsstunden werden noch bekannt gemacht. Gröba, am 12. Februar 1916. Der Gemeindevorstand.
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