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Dresdner Nachrichten : 09.02.1857
- Erscheinungsdatum
- 1857-02-09
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-185702097
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-18570209
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-18570209
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Druckfehler: S. 8 [i.e. S. 4]
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1857
- Monat1857-02
- Tag1857-02-09
- Monat1857-02
- Jahr1857
- Titel
- Dresdner Nachrichten : 09.02.1857
- Autor
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Unterhaltung und Geschäftsverkehr. 4tz. Montag, den 8. Februar. 1857. Erscheint täglich Morgens 7 Uhr. Inserate die Spaltcnzeile oder deren Raum >zu b Pf. werden bis Abends 7 Uhr (Sonntags von 11—2 Uhr) angenommen. 1. Abonnementpreis s Vierteljahr 1 Thlr., (monatlich 20 Zeilen unentgeldliche Inserate); 2. Abonnementpreis s Vierteljahr 15 Ngr. bei unentgeldlicher Lieferung in's Haus. — Für auswärts durch die Post »Vierteljahr 19 Ngr — Einzelne Nummern 1 Ngr. Expedition: Johannes-Allee Nr. 6, sowie auch Waisenhausstraße 6 pt. Local- un- Provimial-Nachrichten. Dresden, den 9. Februar. Zur Aufnahme in die Kramerinnungen ist innungs mäßige Erlernung oder Gehilfenprüfung erforderlich. Elfteren Falles bedarf es unbedingt keiner weite ren Prüfung da, wo genügende Abgangszeugnisse einer Handelsschule beigebracht werden. Die Lehr lingszeit dauert 4 Jahre, gute Handels-, bez. Real schulzeugnisse, mindern dieselbe um 2, bez. 1 Jahr. Der Jnnungsrath der Kramerinnung bildet im Verein milden Handelsdeputirten der Großhändler und Fabrikanten den Handelsvorstand des Bezirks, unter dessen Aufsicht die Bör sen, Handelsschulen, Pensionskaffen u. s. w. stehen. Zum Buchhandel bedarf es der Concession, welche Nachweis über Befähigung und Mittel, oder Erwerbung eines be stehenden Geschäfts oder den Besitz einer Buchdruckerei voraussetzt. Es folgen dann noch Bestimmungen über den Gewerbebetrieb im Umherziehen, welcher besonderer schriftlicher Erlaubniß bedarf, sowie über den Verkehr auf Messen und Märkten, aus denen hervorzuheben ist, daß auf angemessene Verminderung der bestehenden Jahrmärkte hingewirkt werden soll, so daß Städte unter 10,000 Ein wohner deren nur 2, größere deren nur 3 jährlich behal ten, die Landjahrmärkte aber ganz aufhören. Doch kann ihre Dauer in größeren Städten bis auf acht Lage nor- mirt werden. Die weiteren Abschnitte handeln von den gewerblichen Strafen (Verweise, Geldstrafen bis zu 500 Lhlrn., Gefängniß bis 4 Monate, Consiscation, Entzie hung der gewerblichen Ehrenrechte); von den zuständigen (Berwaltungs-) Behörden; von dem kurzen Verfahren bei Gewerbestreitigkeiten und Zuwiderhandlungen und endlich von den Gewerbegerichten, welche, falls die Gewerbetrei benden es beantragen, für Streitigkeiten zwischen Arbeit gebern und Arbeitnehmern nicdergesctzt werden sollen, aus 3 Arbeitgebern und 3 Arbeitnehmern unter dem Vorsitz eines richterlich befähigten Mitgliedes der Behörde zusam mengesetzt sind und in öffentlicher Sitzung verhandeln und entscheiden. Endlich ist noch die Errichtung von Gewerbe- räthen und Handelskammern in Aussicht gestellt. Erste«, aus Jnnungs- und Corporationsvorständen, bez. gewähl ten Vertretern der Fabrikanten zusammengesetzt, sollen die Behörden in gewerblichen Angelegenheiten durch Gutach ten, Anträge, Mltaussicht unterstützen. Handelskammern, deren Mitglieder von den Großhändlern, Fabrikanten und Fabrikverlegern zu wählen sind, sollen in Dresden, Leip zig und Chemnitz errichtet werden, um der Regierung bei Zollveränderungen und sonstigen Fragen der Handelsge setzgebung Gutachten abzugeben, sowie an dieselbe erfor derliche Anträge zu stellen. Aus den Schlußbestimmungen ist hervorzuheben, daß die Umgestaltung der Innungen, Revision ihrer Artikel und Ordnung des Unterstützungs- cassenwesens innerhalb einer bestimmten Frist von der Ge setzkraft der Gewerbeordnung an gerechnet, erfolgt sein muß und daß die dermalen gegen regelmäßigen Gehalt auf Lebenszeit angestellten Obermeister, im Falle ander weiter Wahl, aus der Jnnungscasse angemessen zu pensio- niren sind. Das ist in kurzen Umrissen der Hauptsache nach der Inhalt der, in 296 Paragraphen zerfallenden Gewerbeordnung. — Am 10. Febr. 1747 wurde Andre Thouin gebo ren, Obergärtner im Faräin äes planlos, dann Professor der Pflanzencultur am Museum der Naturgeschichte zu Paris, Mitglied fast aller gelehrten Gesellschaften Europa's und Schriftsteller. Am Abend dieses Tages, 1857, (also morgen), führen die Jünger der Gartenkunst, unter gefäl liger Mitwirkung der Damen Lätitia und Ceres und der Herren Bacchus und Komus, im Saale des Deutschen Hauses das Stück auf: „Belle-Alliance von Flora und Terpsichore." Ist dieses Stück auch nicht von dem am 10 Febr. 1810 geborenen Novellisten Willkomm, so könnte es doch von ihm sein, wenigstens wird der Frohsinn „willkommen" geheißen werden, ein Wort, das nach der kabbalistischen Analyse dieselbe Chiffre herausstellt, wie das „Glück" und der Name „Thouin." -lvmon et vmenl Die jungen Männer, welche unter Vertumnus Panier dem ehrenvollen Beispiel eines Thouin nachzustreben bemüht sind, werden ohne Zweifel das Andenken dieses Lieblings
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