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01 Deutsche allgemeine Zeitung : 12.07.1849
- Titel
- 01
- Erscheinungsdatum
- 1849-07-12
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-18490712010
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-1849071201
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-1849071201
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1849
- Monat1849-07
- Tag1849-07-12
- Monat1849-07
- Jahr1849
- Titel
- 01 Deutsche allgemeine Zeitung : 12.07.1849
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Str E 1L Julius 184S Donnerstag IUM» und rücksichtlich derjenigen Geschäfte, welche allgemeine und dauernde Anordnungen, sowie namentlich die Vermittelung und Erledigung von Beschwerden und sonstigen Rechtsverhältnissen betreffen, entscheidend zu » In kontcn. r* Hmrlin».»»«««, «»' Pr«<» für »«« Blertegahr '2 Ldlr. Ins<»Iion«g,südr für de, Raum einer Zett« 2 Ngr. hung getroffener Anordnungen sowie im einzelnen Falle zu treffende Maß regeln angehen, sein Gutachten zur vollziehenden Beschlußnahm« der Krone Preußen abzugeben. Ueberdie« liegt den Mitgliedern des Derwal- frei zu bestimmen, ob in besonder» Fällen die verbündeten Regierungen , eigne Bevollmächtigte zur unmittelbaren Lheilnahme an den B«rhandlun- gen absrndcn oder ob deren diplomatische Agenten an Ort und Stell» ledig lich die Verhandlung zu unterstützen haben, ß. 5. Die militairischen Ope- , rationcn werden durch die Krone Preußen geleitet, welcher die Verbündeten zu diesem Ende alle diejenigen Befugnisse einräumen, welch» nach der Kricgsverfassung des deutsch«» Bundes in den ZS, 53, 5-1, 57—Sä dem Oberfeldherrn zustehcn, wie denn überhaupt in Bezug auf die militairischen Verhältnisse die Bestimmungen dieses Bundesgesetze« analoge Anwendung finden sollen. Die Verbündeten werden zu diesem Zwecke ibre Kriegsmacht in Bereitschaft halten. Die nähern Bestimmungen über die Zahl der zu stellenden Truppen, der Art der Stellung derselben re. bleiben weitern Ver abredungen Vorbehalten. In» Allgemeinen soll die Verwendung der Trup pen zum Zweck der Erhaltung innerer Ordnung in der Art geschehen, daß zunächst jedem der Verbündeten die Erhaltung der Ruhe im eignen Lande und den unmittelbar angrenzenden Gebieten obliegt. ES kann daher in Fällen dringender Eile jede der verbündeten Regierungen den benachbarten BundeSglicdern die begehrte Hülfe ohne weitere Rückfrage leisten. Sobald jedoch militairischc Operationen von umfassenderm Charakter erfoderlich wer den, soll die ganze zur Disposition gestellte Lruppenmacht als Eine Armee betrachtet und als solche verwendet werden. Art. IV. Um den ernsten Willen zu bethätigen, die Verhältqiffe Deutsch lands in Zukunft nach den Bedürfnissen der Zeit und den Grundsätzen der Gerechtigkeit zu ordnen, verpflichten sich die Verbündeten, dem deutschen Volke eine Verfassung nach Maßgabe des unter ihnen vereinbarten und diesem Vertrage anzuschließendcn Entwurfs zu gewähren. Sie werden die sen Entwurf einer nach Maßgabe der in demselben enthaltenen Bestim mungen über den Reichstag und des neben dem Entwürfe vereinbarten Wahlgesetzes lediglich zu diesem Zwecke zu berufenden Reichsversammlung verlegen. Abänderungen, welche von dieser Reichsversammlung beantragt werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Verbündeten. Dieselben behalten sich vor, über Zeit und Ort der Reichsversammlung, so wie über die Form der Berufung das Weitere fcstzusetzen. Art. V. tz. I. Nicht minder verpflichten sich dieselben, spätesten« am I. Jul. ein provisorisches BundeSschied«gcricht in« Leben treten zu lassen, dessen schiedsrichterlicher Entscheidung sie sich nach Maßgabe der im §. 3 diese« Artikel« enthaltenen Competenzbestimmungen unterwerfen, tz. 2. Die- e« Schiedtgericht wird zusammengesetzt aus BundcSschiedSrichtern, von denen Preußen drei, Sachsen zwei, Hannover zwei ernennen. Jedem Staate bleibt Vorbehalten, bei diesen Ernennungen seinen Ständen eine Mitwirkung ein zuräumen. K. 3. Das Gericht soll seinen Sitz zu Erfurt nehmen, den Vor sitz führt bas älteste der von Preußen ernannten Mitglieder. §. 4. Die Verbündeten unterwerfen sich dem Urthcilc diese« provisorischen Bundes- schied-gerichts 1) in allen denjenigen Fällen, welche §8-124 und 125 de« Entwurfs der Reichsverfassung dem Reichtgcricht überwiesen find, insoweit solche vor definitiver Einführung der Reichsverfassung in Frage kommen DeUtsch«i»«D tivom Nkei«. De^ Vertrag der'drel Könige. * Dresden. Rtvüe' und Milltgitstst' ist 'Pillwitz.' - Hr. ReibitzeL. ' Dänische Gefangene. Kiel. Rückzug de« Generals v. Prittwitz. Die Stimmung. Preußen. 8 Herlin. Beitritte zum Dreikönigsbündniffe. Kanstek und ^ndußrie. Derst sch !« «i d. üVstM Nhtin, 9. Jul. Es wird von Interesse sein, den Inhalt des Dreikönigsbündnisses etwas getreuer als in den bisher da von veröffentlichten Skizzen kennen zu lernen. Die geheimen Artikel, von welchen derselbe dem Vernehmen nach begleitet sein soll, lassen wir noch dahingestellt. Der Wortlaut des Vertrags ist folgender: Da unter den gegenwärtigen Verhältnissen die vom deutschen Bunde gewährte innere und äußere Sicherheit Deutschlands gefährdet ist und daher die thnstände zu Herstellung einer einheitlichen Leitung der deutschen An gelegenheiten eine engere Vereinigung derjenigen Regierungen, welche ent schlossen sind, nach gleichen Grundsätzen zu verfahren, nothwenbig machen, so ist unter den Regierungen von Preußen, Sachsen und Hannover folgen der Vertrag geschloffen worden: Art. I. Die königl. Regierungen von Preußen, Sachsen und Hannover schließen in Gemäßheit des Art. 11 der deutsche» BundcSactc vom 8. Jun. 1815 ein Bündniß zum Zweck der Erhaltung und äußern und innern Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit der einzelnen deutschen Staaten. Sie behalten dabei sämmtlichcn Gliedern des deutschen «Bundes alle aus diesem hervorgehende Rechte und die diesen Rechten ent sprechenden Verpflichtungen ausdrücklich vor. Art. il. Der Beitritt zu diesem Bündniß bleibt allen Gliedern des deut schen Bunde« offen; der Bcitretende erlangt durch den Beitritt da« Recht auf Leistung der durch den ausgesprochenen Zweck VeS Bündnisses be dingten Hülfe. Diese Hülfe wird theil« in Vermittelung oder Beförde rung gütlichen oder rechtlichen Au-tragS sich ergebender Ansprüche und Streitigkeiten, theilS in militairischen; Schutze gegen unrechtmäßige Gewalt jeder Art bestehen. Art. III. §. I. Die Oberleitung der zur Erreichung des Zweckes dieses Bündnisses zu ergreifenden Maßregeln wird der Krone Preußen übertra gen. Für die Ausübung dieser Oberleitung sind für die Dauer Eines Jah res, vom 1. Jun. anfangend, die unten folgenden weitern Verabredungen getroffen. Sollte vor Ablauf diese« Jahres die Reichsverfassung in« Leben treten, so finden lediglich die Bestimmungen derselben ihre Anwendung. Wäre aber mit Ablauf eines Jahres die verfassungsmäßige Ordnung in Deutschland noch nicht wieder hergestellt,,so wird die Verlängerung dieser Bcrabredungcn Vorbehalten. H. 2. Zu Führung der auf die Erreichung des i Zwecke« de« Bündnisse« bezüglichen Geschäfte soll ein Berwaltungsrath gc- bildet werden, zu welchem jeder der Verbündeten einen «der mehre Bcvoll- i mächtigte absendct. Dieser Berwaltungsrath tritt sofort nach der Rqtifi- I cation de« gegenwärtigen Vertrag« zu Berlin zusammen. Der Vcrwal- j tungSpath hat von allen, in Gemäßheit des gegenwärtigen Bündnisse« i vorkommenben Geschäften Kenntniß zu sschmen, über solche zu bcrathen j AMAL DevWe - Allgemeine Zeitung. ' r «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!» ' - - > r."- tungSraths ob, alle Communicationen zwischen der Krone Preußen und ih ren resp. Regierungen über die Angelegenheiten, welche mit dem gegenwär tigen Bündnisse zusammenhängen, zu vermitteln, und wird dethalb die Kron« Preußen nur auf diesem Wege mit den Regierungen communiciren. §. 3. Zu denjenigen Angelegenheiten, welche der definitiven BeschlußnahMie de« VerwaltungsrathS unterliegen, gehören: 1) die Ausnahme NtU«r Mit glieder in dak Bündniß, die Feststellung der desfallsigen BeitrittSurkundrst und der zu stellenden Bedingungen in Bezug auf Lheilnahme an d»r Ver waltung der Geschäfte, auf zu leistende Hülfe, auf Prüfung und Abstillung derjenigen gegen die Lheilnahme angebrachten Beschwerden, hMh wtlcht Störungen der innern Sicherheit hervvrgeruftn sein möchte»; st) di« Maß regeln behufs Berufung de« über die Verfassung beschließenden Reichstag« und Leitung der Verhandlungen desselben; 3) bei vorkschmenden Gesuchen um Hülfleistung im Falle innerer Unruhen, die Ernennung und Instruction der den militairischen Operationen bcizugebenden Civileommiffare, die Ent scheidung der Frage, ob über die ctwanigen Beschwerden eine Vermittelung zu versuchen oder solche an das Bundesschiedsgericht zu verwtisen seien, sowie Erstattung der Kosten der Hülfleistung und das schließlich« Aquida- tionsgcschäst. K. 4. Werden diplomatische Verhandlungen, sei «ff zur Ab wendung der Gefahr äußern Kriegs oder zum Abschluß von Allianzen oder behufs Herstellung de« gestörten Frieden« nothwendig, so sollen dicsekbtn durch die Krone Preußen geführt und der Berwaltungsrath über den Gang derselben in vollständiger Kenntniß erhalten werden. Demselben steht »« Der Großheiezog von.Bad»»t lzer an-ebtich« Regierungswechsel. DieBür- gerwrh.r. — Beschießung. ypn.'LWiqA. — Der Zustand in der Festung. — Purification d«v Beamten. — Ttfangene, Pros. Kinkel. Aus dem Sa- dischen. Die Schwierigkziken der Regierung. — Das Lreffcn bei Dos. Nottweil. Dir Matsch NS'NtckLrcorpS. — Besetzung von Donaueschin gen. ssahr. Di« Preußen. Sigel. WriNgrn. Kommandant Koll. Darm stadt. Der Brückenzug. Mains. Untersuchungen. Wiesbaden. Die Der Spirtpacht. Jsranstturt a. M. Lie Neuenburger Ange- legentzmt, — Der patriotische Verein. — Vorarlberg; General Peucker. AH»«..Pros Payrhoffer. — Der Kurfürst und da« berliner Bündniß, — Brand, von Immenhausen- Au« dem Fürstcnthum Lippe. Der Zahl- meifktr Wlss. ^Äus Thüringen. Wcimarische Circularnotc, der Bei trift' zu« Lreikönigsbündnlß. 2 Gotha. Eröffnungen der Regierung. — Redaeteur Streit. *Äus Schwarsbura-Son-crshausen. Neue Gesetz entwürfe, die VerfaffungSberathung. Hannover. Amtliche« über da« Schiedsgericht der drei Könige. — Die Pulvermühlc bei Lautenthal. — England und die deutsche Flagge. Oldenburg. Reichstagtabgeordneter Mölling, die Synode. Schwerin. Die Entlassung des Postrevisors Wöh ler. Lübeck. Der Anschluß an da« berliner Bündniß. Schleswig. Die Affaire vor Fridericia. Bericht de« Generals Bonin und Privatberichte. Haderslebrn. Folgen der Schlacht. Angriff bei Düppel. Lruppenmärsche. A^Rug^ «WhE beschließen, über diejenigen Geschäfte aber, welche lediglich >i» »Ale- lÜ«»<W7Das.DonauchrssS. -D^ Mtgärter Beobachter. , Karlsruhe. ""
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