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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 07.03.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905-03-07
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-190503079
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-19050307
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-19050307
- Sammlungen
- LDP: SLUB
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1905
- Monat1905-03
- Tag1905-03-07
- Monat1905-03
- Jahr1905
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 07.03.1905
- Autor
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Zahnziehen, n und Zabnrefnigen- h m Lichtenstein. Früher Wochen- und Nachrichtsblan ^3 Tageblatt sir WM, WlT 8aiM. Mns, 8t. Wa. HmWnt, RintMi, MW, UmniM. Wsn 8t. Ms, 8t. 8t. Well, AiMlns, Wm, MkmSlsti, SWMtl ui MW Amtsblatt für das Kgl. Amtsgericht und den Stadttat zu Lichtenstein Älteste Zeitung im Königlichen Amtsgerichtsbezirt - 55. Jahrgang. Nr. 55. ^p-.ch.»«fchwtz - Dienstag, den 7. März 1905. >WIW—«S—MWWW**MIWWW>WWMMS——VW^WWPWSMWWW-WMM^-M-MPWWMSM-SSSMSS Auf dem die Firma: G. A. Bahner in Lichtenstein betreffenden Blatt 235 des hiesigen Handelsregisters ist heute eingetragen worden, daß Herrn Kaufmann MaximilianMüllerin Lichtenstein Prokura erteilt worden ist. Lichtenstein, den 4. März 1905. Königliches Amtsgericht. Bekanntmachung, -ie Satzungen über das Meldewesen in der Stadt Lichtenstein betr. Untenstehende, neuaufgestellte Satzungen über das Meldewesen in der Stadt Lichtenstein bringen wir hiermit zur öffentlichen Kentnis. Sie treten sofort in Kraft. Lichtenstein, am 4. März 1905. Der Stadtrat. Steckner, Bürgermeister. Schm. Satzungen über das Meldewesen in der Stadt Lichtenstein. 8 i Wer innerhalb der Stadt Licktenstein seinen Aufenthalt nimmt, ist inner halb dreier Tage nach dem Eintreffen beim Einwohnermeldeamts des Stadtrats anzumelden. 8 2. Zur Meldung verpflichtet ist ausschließlich derjenige, welcher dem Neuan ziehenden Unterkunft (Wohnung, Nachtquartier) gewährt. Die Meldepflicht liegt demgemäß ob: a) dem Grundstückseigentümer hinsichtlich seiner Person und der Per sonen seines Hausstandes (einschließlich des Gesindes), seiner Mieter sowie aller derjenigen, welche von ihm unmittelbar Unterkunft er halten. Dem Grundstückseigentümer steht der von ihm bestellte Verwalter gleich. b) dem Mieter oder Inhaber einer Wohnung hinsichtlich der Personen seines Hausstandes (einschließlich des Gesindes), seiner Untermieter sowie aller derjenigen, welche von ihm unmittelbar Unterkunft erhalten. 8 3. Ebenso wie der Beginn, ist auch die Beendigung des Aufenthaltes einer Person und der Wechsel der Wohnung am Orte zu melden und zwar innerhalb der in l bezeichneten Frist und von den im Z 2 bezeichneten Personen. 8 4. Jede Meldung muß schriftlich und genau nach Maßgabe der unten be zeichneten Vordrucke erstattet werden. Für die Anmeldung ist der Vordrucks, für die Abmeldung der Vordruck 8 zu verwenden. Die Vordrucke liefert der Stadtrat unentgeltlich. 8 5. Die Meldung ist in zwei gleichlautenden Ausfertigungen einzureichen. Die eine hiervon wird, nachdem sie mit dem Stempel des Stadtrats versehen worden ist, wieder zurückgegeben und gilt als Ausweis über die erstattete Meldung. Sie ist von dem zur Meldung Verpflichteten sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Die andere Ausfertigung bleibt im Einwohnermeldeamte zurück. 8 6. Die Meldung muß mit Tinte leserlich geschrieben sein, die vollständige und deutliche Ausfüllung des Vordrucks enthalten und in reinlichem Zustande übergeben werden. Meldungen, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. 8 7. Personen, welche zu ein und demselben Hausstande gehören, dürfen auf einem Blatte an- oder abgemeldet werden. Für alle anderen Personen ist je ein Blatt zu verwenden. 8 8. Soll ein Neuzugezogener angemeldet werden, so sind der Meldung die nötigen Ausweispapiere beizufügen (für Erwachsene: Nachweis über Eheschließung, Militärpapiere, Arbeitsbücher u. s. w.; für Kinder: Geburts- und Jmpfnach- weise). Bei jeder Meldung, die sich auf Gesinde bezieht, ist das Dienstbuch mit vorzulegen. - 8 9. Derjenige, in Bezug auf dessen Person oder dessen Angehörige nach den Vorschriften dieser Satzungen eine Meldung erstattet werden muß, hat dem zur Meldung Verpflichteten alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Angaben zu machen und ihm die erforderlichen Ausweispaptere zur Verfügung zu stellen. Kann ein zur Meldung Verpflichteter diese Angaben oder Papiere nicht erlangen, so genügt er seiner Verpflichtung, wenn er davon innerhalb der zur Erstattung der Meldung gesetzten Frist Anzeige erstattet. 8 10. Ueberdies ist jeder Neuanziehende auf Erfordern verbunden, persönlich auf dem Einwohnermeldeamte zu erscheinen, dort die nötigen Aufklärungen zu geben und Ausweispapiere vorzulcgen, ev. aber letztere binnen einer ihm zu setzenden Frist zu beschaffen und an Amtsstelle vorzuzeigen. 8 11- Besuchsfremde, welche in Privathäusern absteigen und sich nicht länger als 14 Tage am Orte aufholten, unterliegen nicht der Meldepflicht. Verweilen sie länger hier, so sind sie innerhalb der nächsten drei Tage vorschriftsmäßig anzu melden, haben auch zu gewärtigen, daß ihnen Ausweispapiere abverlangt werden. Dagegen müssen alle anderen Personen, Handlungs- und Gewerbsgehilfen. Lehrlinge, Fabrikarbeiter u. s. w. gemeldet werden, sobald die Dauer ihrer Be schäftigung 48 Stunden übersteigt. 8 12. Gast- undHerbergswirte haben einFrcmdenbuch nach dem ihnen vorgeschriebenen oder besonders vorzuschrcibenden Muster zu führen, in das sich jeder bei ihnen über Nacht bleibende Fremde eigenhändig einzutragen hat. Die Eintragung muß bis spätestens 8^/z Uhr morgens erfolgt sein. Hierfür ist der Wirt und, falls dieser verhindert oder abwesena ist, dessen Stellvertreter verantwortlich. Wöchentlich einmal, und zwar Sonnabends bis 9 Uhr vormittags, muß das Fremdenbuch in der Polizeiwache vorgelegt werden. Sobald ein Fremder übernachtet hat, ist von dem Gast- oder Herbergs wirt ein Fremdenzettel in einer Ausfertigung auszufüllen und bis 9 Uhr des der betreffenden Nacht folgenden Morgens in der Polizeiwache abzugeben. Die Vordrucke zu den Fremdenzetteln liefert der Stadtrat unentgeltlich. 8 13. Für jede Neuanmeldung sowie sür jede Anzeige der Wohnungsänderung am Orte sind 25 Pfg. Gebühren zu entrichten. Gebührenfrei sind alle Abmeldungen, die Anmeldungen der Almosen empfänger und der in Gasthäusern und Herbergen übernachtenden Fremden sowie die Anmeldungen solcher Reservisten, welche vor ihrer Einberufung be reits hier gewohnt haben und nach ihrer Entlassung unmittelbar hierher zurückkehren. 8 14- Uebertretungen vorstehender Satzungen, die Erstattung wissentlich unwahrer oder salscher Meldungen, unrichtige oder unvollständige Eintragungen in die Fremdenbücher sowie unrichtige oder unvollständige Ausfüllung der Fremden zettel werden mit Geld bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 8 15. Vorstehende Satzungen treten fosort in Kraft. Alle früheren Vorschriften über das Meldewesen in Lichtenstein werden aufgehoben. Lichtenstein, am 4. März 1905. Der Stadtrat. Steckner, Bürgermeister. Vordruck Anmeldung. In dem Brd.-Kat.-Nr. - Abt. ist bet dem Unterzeichnete« als eingezogen: (Mieter, Untermieter, Dienstperson u. s. w.) Vollständiger Vor- und Zuname (Rufname ist zu unterstreichen. Bei Frauen Angabe des Geburtsnamens und des- L * jenigen, welchen sie in etwaigen früheren Ehm ge- - führt haben) I L i ch t e^n st e i n, am 190 Name und Stand des Meldenden: bei T Wo oder bei wem die letzte Wohnung oder der bisherige Aufenthalt war Ort Stratze Nr. Vordruck 8 Abmeldung. Aus dem Hause —Nr.—, Brd.-Kat.-Nr.—Abt ^ zieht vom Unterzeichneten aus Eine Volksvertretung in Rußland. Dem Manifeste des Zaren, das wir in unserer Sonntags nummer ver öffentlichten, ist einzweites Manife st, gerichtet an den Minister des Inneren, auf dem Fuße gefolgt, das folgenden Wortlaut hat: „Getreu allrussischem Volksbrauche, dem Throne in Tagen der Freude un d der Trauer des Vaterlandes seine Gefühle auszudrücken, brachten mir Adels und Semstwoversammlungen, Kaufmannschaft und Bauerngemeinden von allen Seiten Rußlands aus Anlaß der Geburt des Thronfolgers zahlreiche Glück wünsche mit dem Ausdruck der Bereitwilligkeit dar, j für dis erfolgreiche Beendigung des Krieges ihr Ver mögen zu opfern und mir alle ihre Kräfte zu ' weihen zur Vervollkommung der Ordnung im Staate. In meinem und Jh rer Majestät Namen beauftragt ich Sie, diesen unseren herzlichen Dank zu übermitteln für den Ausdruck loyaler Gefühle, welche in der jetzigen schweren Zeit um so erfreulicher waren, als die ausgesprochene Bereitschaft, auf meinen Ruf zn erfolgreicher Verwirklichung der von mir angekündioten Reformen mitzuwirken, völlig meinem Herzens wünsche entspricht.
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