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Deutsche allgemeine Zeitung : 05.01.1854
- Erscheinungsdatum
- 1854-01-05
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-185401057
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18540105
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18540105
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1854
- Monat1854-01
- Tag1854-01-05
- Monat1854-01
- Jahr1854
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 05.01.1854
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5. Januar L8S4 «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz! Zu beziehen durch alle Postämter des In- und Auslandes, sowie durch die Erpedition in Leipzig (Querstraße Nr. 8). für da« Viertel! »ahr l'/, Lhlr., jede ein zelne Nummer 2 Rgr. oder in irgendeiner Art unterstützt, dadurch unser Feind werde und das Recht gebe, ihn mit Krieg zu überziehen». Er nennt diese Ansicht eine »grausame und für die Ruhe der Nationen verhängnißvolle» und fügt hinzu: «Sie kann nicht durch die Principien aufrechtgehalten werden und der Gebrauch Europas steht ihr glücklicherweise entgegen. Zwar ist es richtig, daß jeder Genosse meines Feindes dadurch selbst mein Feind wird. Es kommt wenig darauf an, ob Jemand unmittelbar und in seinem eige nen Namen gegen mich Krieg führt oder ob er dies unter den Auspi- cien eines Andern thut. Alle Rechte, welche der Krieg mir gegen meinen hauptsächlichen Feind gibt, gibt er mir ebenso gegen dessen Genossen. Denn diese Rechte kommen mir vermöge des Rechts der Sicherheit, vermöge des Rechts meiner eigenen Vertheidigung zu. Aber die Frage ist, wer Diejeni gen sind, die ich rechtmäßigerweise zu den Genossen meines Feindes rechnen kann, die sich vereinigt haben, um gegen mich Krieg zu führen.» Nach Vattel sind die Genossen des FeindeS zuvörderst Diejenigen, die mit ihm gemeine Sache machen oder sich mit ihm, wie er es nennt, in einer Kriegs gesellschaft befinden, von der er folgende Definition gibt: «Jeder handelt darin mit seiner ganzen Macht; alle Verbündete werden Hauplparteien in dem Kriege; sie haben dieselben Freunde und dieselben Feinde.» «Sodann», sagt Vattel, «betrachte ich als Genossen meines Feindes Diejenigen, welche ihm in seinem Kriege beistehen, ohne dazu durch irgendeinen Vertrag ver pflichtet zu sein. Da sie sich gegen mich ohne Zwang und von freien Stücken erklären, so wollen sie natürlich meine Feinde sein.» Dieser allgemeinen Erklä rung werden aber sogleich einige Beschränkungen hinzugefügt, welche dieselbe auf ihren wahren praktischen Werth zurückbringen. «Wenn sie sich darauf beschränken», fährt Vattel fort, «eine bestimmt ausgesprochene Hülfe zu lei sten, die Aushebung einiger Truppen zu gestatten, Geld vorzuschießen, und im Uebrigen mit mir alle Beziehungen befreundeter oder neutraler Nationen beibehalten, so kann ich diesen Gegenstand der Klage auf sich beruhen las sen; aber ich habe das Recht, dafür Rechenschaft zu fodern. Diese Klug heit, nicht immer mit Denen offen zu brechen, die einem Feinde beistehen, um sie nicht zu zwingen, sich demselben mit ihrer gesammtcn Macht anzu schließen, diese Schonung Hal allmälig die Gewohnheit eingeführt, einen sol chen Beistand, besonders wenn er nur in der Erlaubniß besteht, freiwillige Truppen anzuwerben, nicht als einen Act der Feindseligkeit zu betrachten. Wie oft haben die Schweizer solche Aushebungen zu derselben Zeit Frank reich gestattet, während sie dieselben Oesterreich verweigerten, obwol die eine wie die andere Macht ihnen verbündet war! Wie oft haben sie dieselben einem Fürsten bewilligt und seinem Feinde abgeschlagen, wenngleich sie mit dem Einen so wenig wie mit dem Andern ein Bündniß hatten! Sie be willigten dieselben oder schlugen sie ab, je nachdem sie dies für sich selbst für vortheilhaft hielten. Niemand hat aus diesem Grunde jemals sie anzu greifen gewagt. Aber die Klugheit, welche Jemand abhält, von seinem ganzen Rechte Gebrauch zu machen, hebt deshalb das Recht selbst nicht auf. Man zieht es vor zu schweigen, als ohne Noth die Zahl seiner Feinde zu vermehren.» Wir haben absichtlich nur die Ansichten Vattel's angeführt, weil die Zeit, in der dieser alte bewährte Lehrer des Völkerrechts schrieb, so weil von uns entfernt ist, daß man ihm unmöglich eine Partcitendenz unterschieben kann, die irgendeine Beziehung auf die Zustände der Gegen wart hätte." Donnerstag Das Einlaufen der vereinigten Flotten in das Schwarze Meer und das Völkerrecht. Die officielle Preußische Eorrespondcnz macht das Einlaufen der ver einigten englisch, französischen Flotten zum Gegenstand folgender Erörterung: „Durch das Einlaufen der englischen und der französischen Flotte in das Schwarze Meer ist in dem Kriege zwischen Rußland und der Türkei eine neue' Wendung eingetreken, deren Folgen sich in diesem Augenblicke noch nicht berechnen lassen, da wir weder die Instructionen kennen, welche die Flotten früher von ihren Regierungen erhalten haben, noch von den Ent schlüssen unterrichtet sind, welche infolge dieses wichtigen Ereignisses zu Pe- terSbürg gefaßt worden. Nach völkerrechtlichen Grundsätzen scheint es sich nicht bezweifeln zu lassen, daß die beiden Seemächte der Pforte, mit der sie durch alte Verträge verbündet sind, innerhalb gewisser Schranken ihre Unterstützung gewähren können, ohne daß daraus für Rußland die Noth wendigkeit hervorginge, den Friedenszustand, in dem es mit jenen Mächten sich befindet, als unterbrochen anzusehen. Vattel, der bei diplomatischen Un terhandlungen noch immer al« die erste Autorität angeführt zu werden pflegt, sagt: «Wenn eine Defensivallianz nicht besonders gegen mich eingegangen und wenn sie nicht zu der Zeit abgeschlossen ist, wo ich mich offen zum Kriege vorbereitete oder wo ich denselben schon begonnen hatte, und wenn die Verbündeten dabei einfach ausbedungen haben, daß jeder von ihnen Dem, welcher angegriffen wird, eine bestimmte Unterstützung zu gewäh ren hat, so kann ich nicht verlangen, daß sie einem feierlichen Vertrage untreu werden, den man ohne Zweifel ringehen konnte, ohne mir eine Beleidigung zuzufügcn. Die Unterstützungen, die sie einem Feinde ge währen, sind eine Schuld, die sie ablragen. Sie fügen mir keine Beleidi gung zu, indem sie dies thun, und sie geben mir daher keinen gerechten Grund, ihnen den Krieg zu erklären. Auch kann ich nicht sagen, daß meine Sicherheit mich zwingt, sie anzugreifen. Denn ich würde dadurch nur die Zahl meiner Feinde vermehren und mir die ganze Macht dieser Nationen «ruf den Leib ziehen, statt der mäßigen Hülfe, welche sie gegen mich leisten. Nur die Hülfstruppen, welche sie gegen mich schicken, sind deshalb meine Feinde. Diese sind wirklich mit meinen Feinden vereinigt und kämpfen ge gen mich.» Und an einer andern Stelle heißt es: «Ich habe gesagt, daß ein neutraler Staat keiner der beiden Parteien Unterstützung gewähren darf, wenn er dazu nicht verpflichtet ist. Diese Beschränkung ist nothwcnbig. Wir haben bereits gesehen, daß ein-Souverän, wenn er die mäßige Unter- lstützung gewährt, die er kraft eines alten Vertheidigungsbündnisses schuldig jst, sich -dem Kriege nicht ««schließt. Er kann daher leisten, was er schul- idig ist, und im Uebrigen eine strenge Neutralität bewahren. Davon sind -ie Beispiele häufig in Europa.» Die Fälle, welche Vattel vor Augen hatte, lassen zwar, wie wir uns nicht verbergen können, keine directe Anwendung auf die Verhältnisse zu, welche zwischen dem osmanischen Reiche und den anit demselben verbündeten Mächten bestehen. Vattel bezog sich besonders auf die Verträge, durch welche die Vereinigten Niederlande die Verpflich tung eingegangen waren, dem Hause Oesterreich im Falle eines auswärti gen Angriffs eine gewisse Anzahl Hülfstruppen zu stellen, sowie auf der ändern Seite Oesterreich die gleiche Verpflichtung gegen die Niederlande über nommenhatte. Bei dem Ausbruche dcs Oesterreichischen Erbfolgekrieges im Jahre 4740 stellten die Niederlande die vertragsmäßig ausbedungenen HülfStrup- pen, die gegen Frankreich verwendet wurden, ohne daß von französischer Seite dagegen eine Einsprache erhoben wurde, bis das niederländische HülfscorpS in das Maß einrückte, was das Cabinet von Versailles für eine Ueberschreitüng der den Niederlanden übliegenden vertragsmäßigen Verbindlichkeiten erklärte, weil diese sich nur auf die Vertheidigung der österreichischen Staaten beschränk ten und nicht bis zu einem Angriff auf das französische Gebiet ausgedehnt werden durften. Eine eigentliche Defensivallianz, in Vattel's Sinne, oder «in Vertrag, durch den die beiden contrahirenden Parteien sich gegenseitig verpflichteten, einander im Falle eines auswärtigen Angriffs eine bestimmte Unterstützung durch eine gewisse Anzahl Landtruppen oder Kriegsschiffe zu gewähren, besteht weder zwischen Frankreich und der Pforte noch zwischen England und der Pforte. In den Verträgen, welche beide Mächte mit der Pforte geschlossen, haben sie sich damit begnügt, den Besitzstand des osma nischen Reichs zu garantiren, und da eine solche Garantie nicht nothwendig idie Verbindlichkeit zu einer Hülfsleistung mit bewaffneter Macht einschließt, ffo hat Rußland ohne Zweifel das vollkommenste Recht, jede solche Hülfs- leistung als eine Feindseligkeit anzusehen. Nur folgt daraus/ daß Rußland Lie HülfSkistung Englands und Frankreichs als eine Feindseligkeit anzuse- Hen berechtigt ist, noch keineswegs, daß es dieselbe unter allen Umständen Äs eine solche ansehen müsse.---Auch in Bezug auf die freiwillige Hülfs- leistung sind die Bemerkungen Vattel'« beachtenSwerth. Er verwirft das Urtheil derjenigen Schriftsteller, welche der Meinung sind, «daß ein Jeder, -der sich unserm - Feinde ««schließt oder ihn gegen «nS mit Geld, Truppen Hnferti»n»gebühr für denRaum eincrZeile 2 Ngr. D entsch lairö. Preußen. Die Preußische Eorrespondcnz berichtet: „Am 22. und 23. Nov. war die Stadt Guben der Schauplatz tumultuarischer Austritte, welche durch den in Theuerungszeiten bei dem weniger gebildeten Publicum leicht entstehenden Glauben veranlaßt worden waren, daß die in diesen Ta gen steigenden Lebensmittelpreise durch den sogenannten Kornwucher hervor gebracht seien. Der Haß richtete sich vornehmlich gegen einen dortigen Bäcker meister und mehre Kaufleute. Die in den dortigen Tuchfabriken beschäftig ten Arbeiter scharten sich am 23. Nov. zusammen, und es schien nach den umlaufenden Gerüchten das Eigenthum und Leben jener oben bezeichneten Einwohner um so ernster gefährdet, als schon am Tage vorher gegen einen derselben ein Exceß ausgeübt worden war. Unter diesen Umständen hielt sich der Bürgermeister Ahlemann verpflichtet, entsprechende Maßregeln zu treffen, die, mit anzuerkennender Umsicht und Energie ausgeführt, ebenso wo! erheblichen Beeinträchtigungen des Eigenthums als umfassendern weitern Ru hestörungen vorbeugten. Unter der persönlichen Führung des genannten Bür germeisters und des Senators Schulz hielten die Bürger-Jüngsten (eine altherkömmliche städtische Schutzmannschaft) die unter einem Steinhagel an dringenden Arbeiter nicht nur von der innern Stadt ab, sondern verhinder ten auch durch fortgesetzte Wachsamkeit in den folgenden Tagen die Wieder holung ähnlicher Excesse. Außerdem ist sofort eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet worden und hat das königliche KrciSgericht zu Guben in dem EM- Deutsche Mgeuieilit Zeitung
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