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Der sächsische Erzähler : 20.12.1900
- Erscheinungsdatum
- 1900-12-20
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-190012203
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-19001220
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-19001220
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1900
- Monat1900-12
- Tag1900-12-20
- Monat1900-12
- Jahr1900
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 20.12.1900
- Autor
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Naumann. hat der für männliche Personen über 16 so Pf. Gert dlllWMEk 10 Schlüsse des Jahres 1867 in Oesterreich geprägten Vereinsthaler und Vereinsdoppelthaler zum 1. Januar 1901 mit Einlösung bei den Reicks- und Landeskassen bis zum 31. März 1901 beschlossen hat, werden sämmtliche Staatskassen hierdurch angewiesen , im Sinne dieser Bekanntmachung zu verfahren und demgemäß geld anzunehmen, jedoch nicht ihrerseits weiter als können, Die zur Einlösung kommenden Thaldr 1. von denjenigen Kassenstellen, die nicht unmittelbar Ueberschüsse an die Finanzhauptkasse einliefern, bei der letzteren oder einer unmittelbar Ueberschüsse einliefernden Kasse gegen anderes Geld umzuwechseln, 2. von den unmittelbar Ueberschüsse an die Finanzhauptkasse einliefernden Kassen mit zu t Hauptkasse zu verwenden, hierbei aber getrennt zu verpacken und besonders zu bezeichnen. Dresden, den 15. Dezember 1900. Sämmtliche Ministerien. Schurig, v. Metzfch. von der Plouitz. v. Seydewitz. v. Watzdorf. Bekanntmachung. Auf Grund des 8 1 des Gesetzes, betreffend die Vereinsthaler österreichischen Gepräges, vom 28. Februar 1892 (Reichsgesetzblatt S 315) Die in Oesterreich bis zum Schlüsse des Jahres 1867 geprägten Vereinsthaler und Bereinsdoppelthaler gelten vom 1. Januar 1901 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet diese Münzen in Zahlung zu nehmen. Verordnung Vie Aristerkirr-fetzmig der Berelnsthaler österreichischen Gepräges betreffend, vom 15. Dezember 1900. Nachdem der Bundesrath laut der unter <A nachstehenden Bekanntmachung vom 8. November lfd. IS. die Außerkurssetzung der bis zum — " ' " " ... l, im Sinne dieser Bekanntmachung zu Thaler der bezeichneten Gattung zwar bis zum 31. März 1901 sowohl in Zahlung als zur Umwechselung gegen Reichs- ' " zu benutzen. sie nicht Lei den Oberpostkassen oder einer Reichsbankanstalt umgewechselt werden ««Sblett da W. «str-wM-mIchiift, da Hst. SchÄWatwl n. der «zl. Hwptzollaiüer MBauhm, s«ste de- Kgl. A«isj>aichis und des StodiratheS zu vilchussonda. zu dem Werthverhältnisse von drei Mark gleich einem Thaler sowohl in Zahlung als auch zur Umwechselung angenommen. . * . §3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (8 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf Gewichte verringerte, sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Berlin, den 8. November 1900. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr vom Lhtäamou jrttschrtft «scheint «bchentttch drei Mal, », und ««emd»«»«, und lieblich der Lommbeub» erscheinend« ,^«8«- virrielsShrlich 1 Mert SV Ps. !mma« der Aetttmg»prri«lipr 9070. SM«at9, welch« in dies«, Blatte di, ««test, Prckrettuu, mch«, v«ch« bi» Montag, Mittwoch und tzreitnj früh. 9 Uhr angenommen mid kostet die dntzefpalmw Lorpu»zeile 10 Pf., unter Jnseratenbetrag SV Pf. Avonnements-Ginla-uug. Bei dem bevorstehenden Quartalwechsel bitten wir die geehrten Leser um möglichst frühzeitige Abonnement-- Anmeldung auf Eeruftzoechtzottr Mo. MS. Bestellung« «erd« bei all« Postanstalt« de» deutsch« «eiche«, für Btschofrwerd« und Uwgeaeud bei unser« Z«ittmg»botm, sowie in der Lxped. dTBl. »nzenommen. füchsischen Grzühler", "MI damit wir bei der erfreulicherweise fortwährend im Steigen begriffenen Auflage des Blattes im Stande sind, am 1. Januar, 1901 vollständige Exemplare zu liefern. Namentlich richten wir diese Bitte an die auswärtigen Abonnenten, welche das Blatt durch die Post beziehen. Auch im neuen Jahre wird der „sächsische Erzähler" eifrigst bemüht sein, alle auf dem Politischen, sozialen und volkswirthschaftlichen Gebiete auftauchenden Tageserscheinungen in populärer Weise zu besprechen, theilS in gedrängten Uebersichten, theils in Leitartikeln. Daneben soll unser Augenmerk unablässig darauf gerichtet bleiben, durch gut gewählte Lektüre belehrenden und anregenden Unterhaltungsstoff für Haus und Familie zu bieten. Der Abonnementspreis bleibt unverändert und beträgt vierteljährlich 1 Mark 50 Pfg-, Inserate, pro Zeile 10 Pfg. finden die wirksamste Verbreitung. Ortsüblicher Lageloh« - . Die Königliche KreiShauptmannschast zu Bautzen hat gemäß 8 S de- Krankenversicherungsgesetzes vom 10. April 1892 den ortsüblich« Tagelohn für gewöhnliche Tagearbetter neu fistgesetzt. Er beträgt für dm hiesigen amtShauptmannschaftlichen Bezirk »am I. Jaaaar atz 1 M. 50 Pfg Liese
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