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Hohenstein-Ernstthaler Tageblatt : 16.05.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908-05-16
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1841109282-190805161
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1841109282-19080516
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1841109282-19080516
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohenstein-Ernstthaler Tageblatt
- Jahr1908
- Monat1908-05
- Tag1908-05-16
- Monat1908-05
- Jahr1908
- Titel
- Hohenstein-Ernstthaler Tageblatt : 16.05.1908
- Autor
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WOm-EWM WM Amtsblatt für SW. MissM 1111) b« Naiiral zs hohensieiii-kriiftlhlil. Anzeiger für Hob-nstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf, Mein2^orf, Langenberg Falken, Reichenbach, Callenberg, Langenchursdorf, Grumbach, Tirsch- heim, K.lhschnappel, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Lugau, Erlbach, Pleißa, Rußdorf, St. Egidien, Hüttengrund u. s. w. Erscheint jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger das Vierteljahr Mk. 1.55, durch die Post bezogen Mk. 1.92 frei ins Haus. Fernsprecher Nr. 11. Inserate nehmen außer der Geschäftsstelle auch die Austräger auf dem Lande entgegen, auch befördern die Annoncen-Erpeditionen solche zu Originalpreisen Ar. YZ. »«schiift-st«»» KchatftriE« K». »1. Sonnabend, den ,6. Mai,908. LLÄLLRrLLL SS. Zahr-. Die Stellvertretung des beurlaubten Herrn Friedensrichter Layritz hier ist von heute bis 6. Juni d. H. Herrn Friedensrichter Bohne hier übertragen worden.^ Königliches Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal, den 14. Mai 1908. In das Güterrechtsregister ist heute eingetragen worden, daß zwischen dem Kaufmann Bern hard Panl Dörfel und seiner Frau Adele Lotte geb. Bennert, beide in Hohenstein.Ernstthal, durch Eheoertrag vom 12. Mai 1908 Gütertrennung und Ausschluß der Verwaltung und Nutznießung des Mannes vereinbart worden ist. Königliches Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal, den 13. Mai 1908. Der 1. Termin der Einkommen- und ErgLnzungSsteutr für 1908 ist ungeachtet etwaiger Reklamationen spätestens bis zum 2». Mai dss. Js. zur Vermeidung zwangsweiser Beitreibung an die hiesige Stadtsteuercinnahme, Rathaus, Zimmer No. 5, zu bezahlen. Hohenstein-Ernstthal, am 7. Mai 1908. Der Stadtrat. Kekauntmachnng. Nach den von der Gewerbekammer erlassenen und vom Königlichen Ministerium des Innern ge nehmigten Vorschriften zur Regelung deS LehrlingSwesenS haben diejenigen Handwerker, welche einer Innung nicht angehören und Lehrlingehalten, diese unter Einreichung eines Exemplare« deS abgeschlossenen Lehrvertrags und Zahlung einer Einschreibegebühr von 3 Mark pro Lehrling binnen 14 Tagen nach Abschluß des Lehrvertrags bet der Gewerbekammer anzumelden. Zuwiderhandlungen gegen diese Be stimmung werden gemäß 8 103n Abs. 2 der Gewerbeordnung mit einer Geldstrafe bi» zu 20 Mark geahndet. Unter Bezugnahme hierauf ersuchen wir hierdurch alle einer Innung nicht angehörigen Handwerker unseres Kammerbezirks, welche Lehrlinge halten, letztere soweit eS nicht schon geschehen ist, zur Vermeidung von Strafe in der oorgeschriebenen Weise bei der Gewerbekammer zur Anmeldung zu bringen. Chemnitz, den 12. Mai 1908. Die 8ewerbe-Ka«mer. Jäger, vr. Hötzler, Syndikus. Das Wichtigste. *) Die sächsische Zweite Kammer hat die Beamten-BesoldungSvorlage zur De putationsberatung überwiesen. * *) Die Wahlrechtsdeputation fuhr gestern in der Beratung der Einzelheiten des nach den Kompromißvorschlägen umgearbeiteien Re- gierungSentwurfS fort. * Geh. Rat Dr. Fischer, stellvertretender säch sischer Bevollmächtigter zum Bundesrat, soll, ivie in BundeSrotSkreisen verlautet, entschlossen sein, im nächsten Jahre aus dem Staatsdienst auSzu- scheiben. * *) Baumeister Sehring ist gestern abend gegen Hinterlegung einer Kaution von 80000 Mk. aus der Haft entlassen worden. * Staatssekretär oonSchön hat sich in Berchtes gaden bei einer Bergpartie eine Knöchelver- renkung zugezogen. * Am Freitag wurde die Prager Jubi läumsausstellung von dem Protektor, dem Thronfolger Erzherzog Franz Ferdinand, feierlich eröffnet. -b Die Reserve Trust Company in Cleve land (Ohio) hat Konkurs angemeldet. Die Ver- Kindlichkeiten betragen etwa 11 Millionen Mark. * *) Ein größeres Gefecht, bei dem die Franzosen anscheinend schlecht abgeschnitten haben, hat in Marokko stattgefunden. *) Näheres au anderer Stelle. Sächsischer Landtag. Erste Kammer. 46. öffentliche Sitzung vom 14. Mai. Aus der Tagesordnung stehen Teile des Kutt«*- etat*. Die zweite Deputation beantragt, gleich der Zweiten Kammer die Kapitel 94 und 95 (ausschließlich der Titel 8b—8- von Kapitel 95») Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealfchulen, Realschulen und Seminare, nach der Vorlage zu bewilligen, auch die hierzu vorliegenden Petitionen der Regierung zur Kenntnisnahme zu über weisen. Die Kammer genehmigt sämtliche Deputations- anträge. Für die Herstellung emer Niederdruck-Dampfheizung beim Land st indischen Seminar zu Bautzen werden 30000 Nik. bewilligt. Die in der Finanzperiode 1904/05 bei Kapitel 91, Universität Leipzig vorgekommenen Vtatük»r- schvaitmuse« von 13024 Mk. 54 Pf. werden nachträglich genehmigt, ebenso Etatüberschreitungen in der gleichen Finanzperiode bei den Kap. 92 und 93, Technische Hochschule Dresden und Evangelische Kirchen mit 1446 Mk. 75 Pf. bezw. 73845 Mk. 30 Pf. ES folgt eine Reihe von Siftubahup-titt-«««, dir entsprechend den Beschlüssen der Zweiten Kammer er ledigt werden. Nächste Sitzung Dienstag : Etat- und Rechenschafts- jachen. Imeite Kammer. 113. öffentliche Sitzung vom 14. Mai. Aus der Tagesordnung stehen die Dekrete 45, 46 und 47, betreffend die Urform der Stempelsteuer, die Keamleubes-lduus und die Abänderung des Gesetzes über die Gberrrchnungokammer. In der Debatte, die über die beiden ersten Dekrete gememfam erfolgt, gibt Jinanzminister Dr. v. Kilger an Hand der Begründung der Dekrete in längeren Aus führungen einen Ueberblick über die Gesichtspunkte, von denen sich die Regierung bei der Ausarbeitung der Vor lage habe leiten lassen. Er weist darauf hin, daß der hohe Aufwand für die Aufbesserung der Beamtengehälter auch besondere Deckung notwendig mache. Diese wolle die Regierung gewinnen zu einem Teile durch die Er höhung der Stempelsteuer, zum andern Teile aber durch veränderte Etatisierung bei Kapitel 21 (indirekte Abgaben). Abg. Hähnel (kons.) erklärt die Zustimmung seiner Fraktion und bittet um schleunigste Erledigung der Vorlage. Abg. Schleck (natl.) erklärt namens der National liberalen gleichfalls, daß diese mit den Vorschlägen der Regierung einverstanden seien. Abg. Günther (steif.) kritisiert die Besoldungsvorlage scharf und tadelt namentlich, daß die unteren Beamten im Vergleich zu den höheren Beamten bei der Gehalts regelung zu schlecht wegkämen. Aus der veränderten Stempelsteuer befürchtet der Redner weiter eine große Belastung für den Verkehr. Die Debatte findet ein un erwartetes Ende, da der Abgeordnete Goldstein (Soz.), der zunächst auf der Rednerliste steht, im Saale nicht an wesend ist und während seiner Abwesenheit ein Antrag auf Schluß der Debatte angenommen wird. Die beiden Dekrete gehen dann an die Finanz deputation ä im Einvernehmen mit der Gesetzgebungs deputation. An die Finanzdeputation wird auch nach kurzen Ausführungen des Abg. Goldstet»» das Dekret 47 verwiesen. Nächste Sitzung Freitag: Etatkapitel. At MW WsShlWOtmilW zm PereiusM. Die vom Kgl. sächsischen Ministerium deS In nern veröffentlichte Verordnung, die Ausführung deS ReichSvereinSgesetzcs vom 19. April 1908 betreffend, trifft folgende Bestimmungen : Kegriff der höhere»» und unterer» Urrmaltung»- dehörde sowie der Polireibehörde (8 2l des Gesetzes). 8 1. Jin Sinne des Gesetzes ist H höhere Verwaltungs behörde die Kreishauptmannschrft, b) u n t e r e Verwal tungsbehörde sowie c) Polizeibehörde die Sicher- heitspolizeibehörde (die Amtshauptmann schäft, in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat oder die be- ondere Sicherheitspolizeibehörde — Polizeidirektion, Polizeiamt —). Polizeibehörde im Sinne des 8 3 des Gesetzes ist die Ortspolizeibehörde lin Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat oder die besondere Sicher heitspolizeibehörde — Polizeidiret'tion, Polizeiamt —, im übrigen der Bürgermeister, Gemeindevorstand, Guts vorsteher). Zuständigkeit. 8 2. Zuständig ist in allen Fällen des Gesetzes diejenige Behörde, in deren Bezirk ») der Verein seinen Sitz hat, b) die Versammlung oder c) der Aufzug stattfindet. Vor der Erteilnng der Genehmigung zu einer Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzuge auf öffentlichen Straßen oder Plätzen hat die Sicherheitspolizeihörde, falls ie nicht zugleich Straßenpolizeibehörde ist, die letztere gut achtlich zu hören. Anreigerrstattung und Antragltrllung. 8 3. Die Anzeigen 88 5, 7, 12 und der Antrag nach 8 14 Absatz 2 des Gesetzes sind bei der in 8 1 der Ausführungs verordnung bezeichneten Sicherheitspolizeibe hörde, die Anzeige nach 8 3 des Gesetzes dagegen bei >er Ortspolizeibe Hörde einzureichen, die sie — alls sie nicht zugleich Sicherheitspolizeibehörde ist — un verzüglich an die Amtshauptmanvschaft abzugeben hat. Pflichten der Grtopotireidehördr. 8 4. Die Ortspolizeibehörde hat — soweit sie nicht zugleich Sicherheitspolizeibehörde ist — die letztere von den öffent lich angekündigten sowie von den nicht anzeigepflichtigen Versammlungen unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Sicherheitspolizeibehörde rechtzeitig in der Lage ist, über die Abordnung von Beauftragten in solche Versammlungen Beschluß zu fassen. In dringenden Fällen hat die Ortspolizeibehörde ihrerseits über die Abordnung von Beauftragten in Ver sammlungen zn beschließen. Keauftragte der potiseidrhörde (8 13 des Gesetzes). 8 5. Als Beauftragte der Polizeibehörde im Sinne des 8 13 des Gesetzes sind, soweit nicht für einzelne Polizei behörden aus entsprechenden Antrag hin Seitens des Ministeriums des Innern Ausnahmen zugelaffen werden, in der Regel polizeiliche Exekutivbeamte (Gendarme, Schutzleute) nicht zu verwenden. Den Amts- hauptmannschasten ist cs nachgelassen, in Städten, welche die Revidierte Städteordnung nicht angenommen haben, den Bürgermeister, in Landgemeinden den Gemeinde vorstand und in selbständigen Gutsbezirken den Guts vorsteher im Sinne des 8 13 deS Gesetzes abzuordnen, die wiederum ihrerseits andere Gemeindeorgane oder Gemeinde mitglieder mit ihrer Vertretung beauftragen dürfen. Eine solche Weiterübertragung des Auftrags ist jedoch nur dann zulässig, wenn die betreffenden Personen der Amtshaupt mannschaft von vornherein angezeigt, von ihr für geeignet befunden und — falls sie nicht schon infolge ihrer amt lichen Tätigkeit nach Maßgabe der Verordnung vom 20. Februar 1879 in Pflicht stehen — von ihr in Pflicht genommen worden sind. Zur Entschließung auf Be schwerden über solche Beauftragte ist die Amtshauptmann schaft zuständig. Die Beauftragten der Polizeibehörde haben sich, falls sie nicht schon durch ihre Dienstkleidung als solche erkennbar sind, dem Leiter oder Veranstalter ver Versammlung gegenüber auf dessen Verlangen durch einen von der zuständigen Polizeibehörde ausgefertigten schriftlichen Auftrag auszuweisen : dieser Auftrag kann für eine oder mehrere bestimmte Versammlungen oder für Versammlungen (im Sinne des 8 13 des Gesetzes schlechthin erteilt werden. G»ff»ntlichr Bekanntmachung van Versammlung«»» d- (8 6 Abs. i des Gesetzes). 8 6.j Die an die Stelle der Anzeige tretende öffentliche Bekanntmachung einer öffentlichen politischen Versamm lung muß folgenden Anforderungen genügen: ,) Die öffentliche Bekanntmachung muß in der Zeitung oder durch Plakat erfolgen, b) Sie muß in deutscher Sprache abge faßt sein, die deutliche Ueberschrift tragen: „Oeffentliche politische Versammlung" sowie Zeit und Ort der Versamm lung, den Namen, Wohnort und die Wohnung des Ver anstalters enthalten. Z Die Zeitungsnummer, in welcher die Bekanntmachung erfolgt, muß mindestens 24 Stunden vor der Versammlung am Versammlungsorte zur Ausgabe gelangt, das Plakat in der gleichen Frist angebracht sein. c>) Die Zeitung muß von der zuständigen Polizeibehörde ausdrücklich zugelassen worden sein. Für jeden Ort im Bezirke der Polizeibehörde sind deshalb je nach Bedürfnis mindestens zwei Zeitungen im Voraus zu bestimmen, wo bei in erster Linie auf deren Verbreitung in dem be treffenden Orte Rücksicht zu nehmen, eine Beschränkung auf das Amtsblatt oder eine Rücksichtnahme auf den politischen Charakter der Zeitung aber unzulässig ist. -) Das Plakat ist am Versammlungsort an der für öffentliche Ankündigungen bestimmten und behördlich bekannt ge machten Stelle anzubringen. Kechlamittrl. 8 7. Sieben dem nach 8 31 des Organisationsgesetzes in der Fassung vom 19. Juli 1900 gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zulässigen Rekurs findet die Bestimmung in 8 73 Ziffer 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom gleichen Tage — dahin gehend, daß gegen die zweitinstanzlichen Entscheidungen die Anfechtungsklage zulässig ist —) nunmehr auch in den Fällen der 88 2, 7 und 15 des Reichsvereinsgesetzes Anwendung. Ausnahmen htnstchtlich d»r deutsch»« Fassung (8 3 des Gesetzes). 8 8. Die Entschließung über die Zulassung von Ausnahmen im Sinne des 8 3 Abs. 4 des Gesetzes hat von der Kreis hauptmannschaft von Fall zn Fall zu erfolgen; die Polizeibehörden haben daher in solchen Fällen an diese umgehend gutachtlichen Bericht zu erstatten. Geldsammlnng»»» k»tr 8 9. Die Erhebung von Eintrittsgeld sowie sonstige Geldsammlungen bei öffentlichen Versammlungen fallen unter den Begriff der öffentlichen Geldsammlung und sind entsprechend den bestehenden Vorschriften an eine beson dere behördliche Erlaubnis gebunden. Kirchlich» Mrr»inr und Versammlungen (8 24 deS Gesetzes). 8 10. Hinsichtlich der kirchlichen und religiösen Vereine und Versammlungen, kirchlichen Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge sowie geistlichen Orden und Kongregationen be wendet eS bis auf weiteres bei den bisherigen landes rechtlichen Vorschriften. Äus dem AncLe Aus der Wahlrechtsdeputation. Gestern nachmittag, sofort nach der Plenar sitzung der Zweiten Kommer, fand eine S'tzung der WahlrechtSdeputat on statt. Es ratung der Einzelheiten des nach den Kompromiß- Vorschlägen umgearbeitten Regierungsentwurfs fort gefahren. § 18, der für das aktive Wahlrecht eine Grnndstimme und drei Zusatzstimmen gewährt, wurde nach den Kompromißvorschlägen gegen vier Stimmen angenommen, desgleichen 8 19, der bestimmt: „kein Wähler darf dar Stimmrecht an mehr als einem Orte auSüben". Bei 8 20 wurde beschlossen, das Wahlgeheimnis nach dem Reichstagswahlrecht zu wahren. Die Stimmen sollen in einem Couvert abgegeben werden, dar einen amtlichen Aufdruck erhält, der angibt, für wieviel Stimmen es gilt. Der Paragraph, der die Wahlhandlung selbst regelt, wurde angenommen. Annahme fanden ferner 8 21, Absatz 1 und 2, „Als Abgeordneter ist derjenige w ä h l b a r, der nach 8 16 in Verbindung mit 8 dieses Gesetzes stimmberechtigt ist, seit mindestens vier Jahren die sächsische Staatsangehörigkeit besitzt, im Königreich Sachsen ebensolange seinen Wohnsitz hat, eine direkte StaatSsteuer von wenigstens 30 Mark jährlich ent richtet und das 30. Lebensjahr vollendet hat", und „aktive StaatSminister und Personen, welche in aktiven ausländischen Diensten stehen, sind nicht wählbar". ES wurde jedoch beschlossen, die Regie» cung zu bitten, in Erwägungen darüber einzutreten, ob nicht beim passiven Wahlrecht derZensuS von 30 Mark herabgesetzt oder ganz aufgegeben werden kann. Absatz 3, der vom Verlust der Wählbarkeit handelt, wurde gestrichen. Hierzu beantragten die Abgg. Dr. Zoephel und Pflug (natl.), daß Beamte, Geistliche und Lehrer, die als Abgeordnete gewählt werden, nicht ausdrücklich der Genehmigung ihrer Behörde zur Annahme der Wahl bedürfen, sondern die erfolgte Wahl einfach ihrer Behörde anzuzeigen haben, wie eS bei der Wahl zum Reichstage üblich ist. Der Antrag fand wohl die allgemeine Zustimmung der Deputationsmit glieder, au» formalen Gründen aber wurde eine Abstimmung darüber ausgesetzt. — Heute vormittag 9 Uhr fand eine weitere Sitzung der Deputation statt. Das Kaiserpaar in Wiesbaden. DaS Kaiserpaar weilt seit gestern mittag in Wiesbaden, wo eS im Königl. Schlosse Wohnung genommen hat. Heute, Freitag, ist der Reichskanzler zum Vortrag dort eingetroffen. Gestern nachmittag unternahm das Kaiserpaar eine Ausfahrt im Automobil nach drm Jagdschloß Platte und machte dann einen Spaziergang. Abends be gannen im Königl. Theater auf kaiserlichen Befehl die diesjährigen Fe st Vorstellungen. Auf geführt wurde das dramatische Gedicht „Gotberga" von Joseph Laufs mit begleitender Musik von Joseph Schar. Die Dichtung verherrlicht die Wiesbadener Heilquellen. Nach der Vorstellung nahm der Kaiser an einem Bierabend beim In tendanten Mutzenbecher in den Räumen deS Theater- foyerS teil. Weibliche Rektoren. Die städtische Schuldeputation in Berlin be schloß in ihrer gestrigen Sitzung auf Grund de« Antrages einer Lehrerin, die Lehrerinnen auch als Rektorinnen anzustellen, wenn sie dieselben Examina ablege»» wie die Rektoren. Der Magistrat wird sich an das Provinzialschulkollegium wenden, um zu hören, ob das Verfahren zulässig ist. Der Kampf um die Freigabe der Feuer- bestattung in Bayern. Auch in Bayern soll jetzt die Frage der Zu- lässigkeit der Feuerbestattung grund sätzlich entschieden werden. Dort ist eS die Ver waltung der Hauptstadt, die die Angelegenheit znm AuStrag bringen will. Der Münchener iMagistrat hat in geheimer Sitzung gegen da« wurde in der Be-j Zentrum beschlossen, dem Verein für Feuerbestattung '-.M * I
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