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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 13.05.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-05-13
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191605137
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160513
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160513
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-05
- Tag1916-05-13
- Monat1916-05
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 13.05.1916
- Autor
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und Anzrigrr iLlbeblatt und AryeigM. r^eg»»m4ldr«N« DU IH I ffernspnchstrai vrissa. ML» für die Kvingl. Amtshauptmannschaft Großenhain, das Künigl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa. sowie den Gemeinderat Gröba. ^.° 111). Sonnabend, IS. Mai 1916, abends. 69 Aabra. BaS Riesaer Tageblatt erscheint jeden Ta« abends ',',7 Nhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Trager frei Hau« oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postau statten vierteljährlich 2,tt) Mark, monatlich 70 Ps. Anzeigen Nir die Nummer des A nSgal ttageS sind bis 10 Uhr vormittags auszugeben und Im voraus zu bezahlen; «ine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen ivird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Gruudschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtsgrelS l!> Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sah ent- jprechend höher. NachweisungS- und VermittelungLgebiihr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage «ingezogeu werden muh oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«, und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". Rotattomkdru» und Verlag: L an g er L Wi n t e r l i m Ni-sn HteschSitSftelle: ttiaetdeitrahc 5». Verantwortlich sim ll><-dattinn: »li-tt-vr Hähnel, Riesa: für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Verordnung, betreffend den Handel mit Anslorrdsknse. Auf Grund der 88 7 und 11 der Bekanntmachung über die Einfuhr von Käse vom 11. Mürz 1918 (R. G. Bl. S. 159) wird folgendes bestimmt: 8 1. Käse, der im Auslände hergestellt ist. darf zu höheren als in der Bundesrats bekanntmachung über Käse vom 13. Januar 1910 (R. G. Bl. S. 81) festgesetzten Höchst preisen vom 20. Mai 1916 ad nur verkauft meiden, wenn er mit dem vou der Zentral- einkaufsaeseüschaft m. b. H. in Berlin hergcstcilten Zeichen als „Auslandsküse" gekenn zeichnet ist. 8 2. Händler, die Auslandskäse ohne dieses Zeichen im Besitz haben, müssen ihn vor dem Verkauf mit dein in 8 1 erwähnten Zeichen versehen. Sie haben die Aushändigung der Zeichen bei der Polizeibehörde unter An-wbe de,- benötigten Zahl zu bcantragcii. 8 3. Die ZcntralerukanfSgesellschaft versieht den von ihr oder mit ihrer Genehmi gung von anderen Personen in Verkehr gebrachten AuSlaudSkäse größeren Umfangs in oer Regel selbst mit Kennzeichen, deren Muster bei den Polizeibehörden hinterlegt sind. In dieser Weise gekennzeichneter Käse bedarf keiner weiteren Kennzeichnung nach den 88 2,4. § 4. Die von den Händlern benötigten Kennzeichen (8 2) erhalten die Polizeibe hörden auf Ansuchen vou der Zentraleiukaüssgcsellschnft m. b. H., Warcuabteilung 13 für Käse, Berlin 8, Mohreugasse 54/55, zu deren Selbstkostenvreise geliefert. Die Zeichen bestehen in Etiketten für Gouda- und ähnlichen Käse, Papierstreifen für Edamer-Käse und ähnliche kugelförmige Käse und Marken für Handkäsc, sowie zur etwaigen Befestigung des Papierstreiseus bei angeschnittenem Edamer- und ähnlichem Käse. 8 5. Die Polizeibehörden haben vor Aushändigung der beantragten Anzahl Zeichen an die Händler sich durch Einforderung von Rechnungen, Fakturen, Versandpapieren oder auf andere geeinnerc Weise zu vergewissern, daß der Käse, für den die Zeichen augefordert werden, ausländischer Käse ist. Eie haben an den Verkaussstätten auch ihr Augenmerk auf die von der Zentralein- kaufsgesellschaft angebrachten Zeichen <8 3) zn richten, deren Echtheit zu prüfen und jede Nachahmung behufs strafgerichtlichcn Einschreitens zur Anzeige zu bringen. Die Muster dieser Zeichen haben di- Kommunalverbände in der für ihren Bezirk nötigen Anzahl um gehend von der Zentraleinkaufsgescllschaft zu beziehen und den ihr unterstellten Polizei behörden zugchen zu lassen. 8 6. Die Behördcnzuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Ministerial- verordnung vom 27. Juli 1915. Oerrlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Käse zum Verkauf gebracht wird. 8 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen sind nach 8 12 Absatz 1 der Bekanntmachung über die Einfuhr von Käse vom 11. März 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. strafbar. Dresden, den 10. Mai 1916. 710llkil» Ministerium des Inner«.2307 Städtischer Verkauf von Gefrierfleisch (Rindfleisch). Montag, den 15. Mai 1010 vormittags von 0 Mr bis nachmittans 7 Uhr Ulangtsin den hiesigen Fleijchercigeschästen ein Posten Gefrierfleisch (Rindfleisch) zum Die Abgabe des Gefrierfleisches darf nnr an Riesaer Einwohner gegen Vorlegung der Brotanswciskartc der Stadt Rrcfa erfolgen. ) Es darf für eine Person nicht mehr als Pfund, jedoch zusammen an einen Haushalt nicht mehr als 8 Pfund abgegeben werden. Der Veräuszerer ist verpflichtet, die Abgabe auf der Rückseite der Brotausweiskarte durch Aufschreibeu des Zeichens „G 1" mit Tinte oder Tintenstift zu bewirken. Auf eine Brotausweiskarte, die bereits das Zeichen „G 1" trügt, darf Gefrierfleisch nicht abgegeben werden. Der Veräußerer hat vor der Abgabe genau zu prüfen, ob die vorgelegtc Brot- ausweiskartc schon mit diesem Zeichen versehen ist. Ter Verkaufspreis für das Gefrierfleisch beträgt S Mark 45 Pfg. für das Pfund. Die der Stadt Riesa zugewiesenc Menge Gefrierfleisch reicht soweit aus, daß jeder Haushalt, der dies wünscht, die ihm zukommende Menge erhalten kann. Es wird daher an die Einwohnerschaft das Ersuchen gerichtet, vor den Fleischerläden nicht zu drängen und ihre Einkäufe von Gefrierfleisch ans die oben angegebene Zeit zn verteilen. Der Rat der Stadt Riesa, den 13. Mai 1916. Mm. Bekämpfung Ker Muttans. Wir haben die Obstgärten unseres Stadtbezirkes durch Sachverständige durchsetzen lassen und leider feststellen lassen müssen, das; der weitaus grsstte Bestand unserer Gärte« mit Blutlaus behaftet ist. Mit Rücksicht auf deu Wert, den ein günstiger Ertrag an Obst in dieser Zeit dar stellt, und zur Abwendung des großen Schadens, der dem Obstbau durch die Blutlaus droht, vermahnen wir ernstlich, mit allen Mitteln gegen diese Schädlinge vorzugehen und sie rechtzeitig und allseitig wirksam zu beseitigen. Ein einziger nicht bereinigter Banmbestany schädigt auch die Nachbarbestände insofern, als alle dort zur Bekämpfung getroffenen Mastrrahmen nichts untren. Wir geben den Besitzern von Obstbäumcn hiermit auf, den Weisungen, die ihnen von den Sachverständigen erteilt worden sind, allenthalben sofort nachzukommeu, die Obstbänme auf das Vorhandensein der Blutlaus wiederholt zu untersuchen und beständig die zur Vertilgung der Blutlaus erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Auch weisen mir auf die vom Königlichen Ministerium des Innern gegebenen Be stimmungen über die Blutlaus um die wirksamsten BekämpfungSweiscn unter Angabe der hierzu geeignetsten Mittel hin. Abdrucke dieser Bestimmungen hängen in der Rathaus flur und im städtischen Auschlagkasten nm Kaiscr-Wilhelmplatz — Ecke Wilhelmstraße aus. Wir werden in einiger Zeit Nachschau in den Obstgärten halten lasten. Zuwider handlungen gegen diese Anordnungen und die Untcrlassunä der zur Vertilgung der Blut laus notwendigen Ausführungen werden nach 8 368 Ziffer 2 des NeicksstrafgesttzbucheS mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder nrit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Außerdem Habei'. Säumige zu gewärtigen, daß die Obstbaumbestände gegen Einziehung der entstandene» Kosten zwangsweise bereinigt werden. . Der Rat der Stadt Riesa, an: 13. Mai 1916. Sckr. Ausgabe von Nerschruru'teu und Zuckerkarttu. Montag, den 15. Mai 101« von 8 Uhr vormittags dis 1 Uhr nachmittags findet in den zur Entnahme der Brotmarken und Vutterkarten bestimmten »as- stellen die Ausgabe der auf die Zeit bis 10. Juli gültigen Fleifchmarken und der Zuckerkarten für die Zeit vom 7. Mai bis 31. Juli 1916 auf Antrag der HauShaltuugSvorstäudc bezm. Anstaltsleiter statt. Auf die Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 10. Mai 10l6 — abgedruckt in Nr. 109 des Riesaer Tageblattes vom 12. Mm dieses Jahres — nach der die Gültigkeitsdauer der Fleischmarken, dst nur bis 12. Juni vorgesehen war, auf die Zeit bis 10. Juli nusaedcbut worben ist, und nach der für die kommenden 8 Wochen somit nur die Hälfte der bisher zulässigen Menge verdrancht werde» darf, machen mir nochmals aufmerksam. Die in der Bekanntmachung des Konimunalverbaudes vom 9. Mai — Riesaer Tage blatt Nr. 107 vom 10. Mai 1916 — augeküudigte Anrechnung der 3 Pfund auf den Kops des Haushalts übersteigenden Alcischmenge wird bei der MarkenauSgabe durch- gefübrt, sodaß an verschiedene Haushalte — )e nach der Größe ihrer Vorräte — Fleisch macken überhaupt nicht oder nnr in beschränkter Zahl zur Ausgabe kommen. Auch die am Tage der Zuckcrvorratscrhebung eine Menge von 20 Psd. übersteigen den Zuckervorräte werden bei der Zuckerkarteuverteilung in Anrechnung gebracht. (Zu r-crgl. Bekanntmachung des KommunalverbandeS vom 9. Mai Riesaer Tageblatt Nr. 108 vom 11. Mai 1916.) Der Rat der Stadt Riesa, am 13. Mai 1916. Fnd. Mlschenverpachturrg. Die diesjährige Kirschen Nutzung in der NittergutSslnr, auf der Ponsttzer Landstraße und im Garten des Sladtkrankeuhauses soll Mittwoch, den 17. Mai 101«, nachmittags '/.4 Uhr in der Natskanzlci öffentlich versteigert werden. . Die Auswahl unter den Bietern, die Vergebung der Nutzung an mehrere Meter und die Ablehnung sämtlicher Gebote bleibt Vorbehalten. Die Pachtbedinaungen können in der Natskanzlei eingesehen werden. Der Rat der Stadt Riesa, am 12. Mm 1916. _ Fnd, .. Kriegsfamilienunterstützung. Die nächste Auszahlung findet Dienstag, den 1«. Mai 101« statt und zwar: für die Inhaber der Nummern 1—380 von vorm. 7— 9 Uhr. . » « « „ „ 351-700 „ , 9-11 . ttnv „ „ „ „ „ 701-1060 , „ 11- 1 , Für den übrigen Verkehr ist die Stadthauptkaffe an diesem Tage geschloffen. Alle Veränderungen sind sofort zu melden. Der Rat der Stadt Riesa, am 12. Mai 1916. H. MMttt lMMvMjk M bm LMM m H. Mi. Am Montag, den 15. Mai müssen infolge der an diesem Tage stattsindenden Fleischmarken- und Zuckerkarten-Ausgabe die städtischen Kanzleien mit Ausnahme der Kaffen geschloffen bleiben. Dringliche Angelegenheiten, aber nnr solche, werde« nachmittags »wische« 4 nnd 5 Uhr erledigt. Der Rat der Stadt Riesa, am 13. Mai 1916. Fnd. Nr. 5 und 6 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1916 sowie Nr"74 bis 90 des Neichsgesetzblattes vom Jahre 1916 sind hier eingegangen und können in der Natshauptkanzlei eingesehen werden. Der Inhalt der Blatter ist aus dem Anschläge im Flur des Rathauses ersichtlich. Der Rat der Stadt Riesa, am 13. Mai 1916.Fnd. Die untcrm 8. Mai 1916 erlassene Bekanntmachung, Pleifchabgabe in Gröba be treffend, wird hiermit zurückgezogen, weil durch dis Ministerralverordnung vom 10. Mat 1916 die Regelung des Fleischverbrauchs geordnet worden ist. Die auSgcqebcnen LebcuSmittel-Kontrollkarten bleiben für ettvaiae Ausgabe von Lebensmitteln durch die Gemeinde weiter in Geltung. Gröba, am 13. Mai 1916. Der Gemeindevorstand. Die diesjährigen ösfentiichen Impfungen and Nachschanen im hiesigen Imps bezirk (Gröba, Forberge und OrtStcil Oüerreußeu) werden an nachgenanntcn Tagen im Saale des Gasthauses ,,3»m Anker" in Gröba vorgeuommeu, und zwar: Tic Erstimpfung am 15. nnd 16. Mai 1916, nachmittags 3 Nhr, die Wiederimpfungen am 17. Mai 1916, nachmittags 3 Uhr, Die Nach schaue« finden für die Erstimpflinge am 22. Mai nacbm. 3 Uhr und für die Wiederimpflinge mn 23. Mai 1916 nachm. 4 Uhr im Gasthaus „Zum Anker" statt. Unter ausdrücklicher Verwarnung vor den in 8 14, Abs. 2, des Jmpfgesetzes angc- drohten Strafen werden die Eltern, Pflegeeltern und Vormünder der impspflichtigen Kinder aufgefordert, mit ihren Kindern in den anbcraumteu Imps- und Nachschauterminen zu er scheinen oder die Befreiung vou der Impfung durch ärztliche Zeugnisse nachzuwcisen. AuS einem Hause, in den: Fülle von ansteckenden Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Kroup, Keuchhusten und dergleichen vorgekomme» sind, dürfen Kinder zu den öffentlichen Terminen nickt gebracht werden. Die Impflinge sind mit reiuaewaschenem Körper und in reinlicher Kleidung zu bringen, andernfalls werden sie zurückgewirsen. Tie Impfungen erfolgen unentgeltlich. Gröba lElde), am 6. Mai 1916. Der Gemeindcvorstand. Berkaus VM Gefrierfleisch m Gröba. Montag den 15. Mai 1010 von vorm. O bis «achm. 7 Uhr wird in den Fleischereien von Krctzschmac Strehlaer Straße und verw. Stichle Riesaer Straße ge frorenes Rindfleisch an die Einwohner der Gemeinden Gröba, Weida, Merzdorf, Poihr« und Forderte zum Preist von 2 M. 45 Pfg. für ein Pfund verkauft. Die Abgabe des Fleisches erfolgt gegen Abgabe der gesetzlichen Fleischmarken an die Einwohner von Gröba nur gegen Vorlegung der LebenSmittel-Koutrollkarten und an die Einwohner der übrigen Gemeinden gegen Vorlage dec BrotauZweiskarten. Gröba. am 12. Mai 1916. Der Gemeindevorstand. McUchrrmrlett- M'ö Zucker karteu-Attssiabe in Gröba. Die Ausgabe der Fleischmarken ans die Zeit vom 15. Mai bis 10. Juli und der Znckcrkartcu c-r f die Zeit vom 7. Mai bis 31. Juli 1010 erfolgt Sonntag, den 14. Akai 1916, vormittags von '/,11 bis ',.1 Uhr in den bisherigen Brötkarten-Ansgabc stellen gegen Vorlegung der BrotauSweiSkärten. Gröba (Elbe), am 12. Akai 1916.Ter Gcmeindcvorstand. Im KonkurSoenahrcu über das Vermögen des KantinenpächterS Gustav Otto Anders in Zeithain soll die Lchlußvcrteilung erfolgen. Verfügbar sind 10158,78 M., wooon die Konen oel VcefabreuS noch zu kürzen sind. Zu berücksichtigen sind 66 M. be vorrechtigte und 13 177,72 M. nicktbevo'.-reckrigte Forderungen. Das Scklußvcrzcichnis liegt bei der GerickiSuineibccci des Königl. Amtsgericht-; zu Riesa aus. R iesa, den 13. Mai 1916. Lolälrichter Pietfchmann, Konkursverwalter
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