Rr. 4» Di-kes Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. - Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. - Preis vierteljährlich 1 Mstk LS Pfg. - Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spattcii-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theis. Bekanntmachung. Bei dem am 5. d. M. sialtgefundenen Classisicationsverfahren für die Reservisten und Landwehrleute und Ersah- I. S,ch° P-d R-s.r,i«e»- Friedrich Wilhelm Klotz in Johnsbach, Gustav Adolph Kohl in Börlas, Heinrich Wilhelm Ernst Richter in Großölsa, Gottlieb Hermann Heger in Seifersdorf, Carl Emu Rohland in Frauen sie in, der Landwehrmann r Albert Rottmann in Dippoldiswalde und der Crsatzrefervist I. Claffer William Ferdinand Liebscher in Hermsdorf bei Frauenstein bis zum nächstjährigen Ersatzgeschäfte zurückgestellt worden, was in GemäSheit 8 9 der Anlage 3 zur Landwehrverordnung vom 5. September 1867 in Verbindung mit der Verordnung des Königl. KriegsministeriumS vom 18. December 18-3 bekannt gemacht wird. Pirna und Dippoldiswalde, den 6. April 1875. Die Königl. Grsatz-Commisston des Aushebungs-Bezirkes Dippoldiswalde. Der Militärvorsitzende: Aiklich, Oberst-Lieutnant. Der Civilvorsitzende: v. Bosse. Dienstag. 13. April 1875. Weißerih-Zeitlmg. Amts-Matt für die Kerichts-Aemter und Stadträttje m Dippoldiswalde und Krauenstein. Verantwortlicher Redakteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Grlaß, die Beobachtung der für das Maaß- und Gewichtswesen bestehenden Vorschriften betreffend. Obschon seit dem Inkrafttreten der Maaß- und Gewichtsordnung des Deutschen Reichs ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verstrichen ist, so wird doch von den Gewerbtreibenden noch häufig gegen die Vorschriften dieses Gesetzes gefehlt. Er wird daher auf die Vorschrift im Artikel 10 der Maaß- und Gewichtsordnung, nach welcher zum Zumessen und Zuwiegen im öffentlichen Verkehr nur in Gemäßheit dieses Gesetzes gehörig gestempelte Maaße, Gewichte und Waagen angewendet werden dürfen, sowie auf die Bestimmung in ß 369 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs für daS Deutsche Reich, welche Gewerbtreibende, bei denen ein zum Gebrauche in ihrem Gewerbe geeignetes, mit dem Stempel eines Eichungsamtes nicht versehenes Maaß oder Gewicht, oder eine unrichtige Waage vorgefunden wird, oder welche sich einer anderen Verletzung der Vorschriften über die Maaß- und Gewichts-Polizei schuldig machen, mit Geldstrafe bis zu 90 Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bedroht, wiederholt hierdurch hingewiesen. Gleichzeitig werden dje Herren Bürgermeister der Städte Altenberg, Bärenstein, Frauenstein, Geising, Glashütte und Lauenstein, sowie die Herren Gemeindevorstände des hiesigen Verwaltungsbezirks veranlaßt, auf vorkommende Zuwider- handlungen der erwähnten Art eine schärfere Aufmerksamkeit zu richten und durch strengere Aufsichtführung auf den gewerb- uchen Verkehr, in den geeigneten Fällen durch Vornahme von Revisionen unter Berücksichtigung der ihnen seiner Zeit zu gefertigten Instruction der Königlichen Ober-Eichungs-Commission auf genauere Befolgung des Gesetzes hinzuwirken. Dippoldiswalde, den 8 April 1875 Königlich e Amtshauptmannschaft. v. Boffe.