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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 10.10.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895-10-10
- Sprache
- German
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-189510105
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18951010
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18951010
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1895
- Monat1895-10
- Tag1895-10-10
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- Jahr1895
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120. 1895. für Zschopau und Amgegend Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschaft zu Flöha, sowie für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrath zu Zschopau. Erscheint DIentlag, D°nner«t»g und Sonnabend und wird am Abend oorber auigegeben und oerlendet. Biertellahrbprei» 1 Mark »»«Ichlteßltch Botm- und Postgebühren. «s. Jahrgang. Donnerstag, den 10. Oktober. Inserate werden mit 10 Pfg. für die gespaltene KorpuSzeile berechne« und bis mittags 12 Uhr des dem Tage des Erscheinens vorhergehenden Tages angenommen. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des ehemaligen Gutsbesitzers Ernst Louis Löschner in Krumhermersd orf ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichniß der bei der Vertheilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwerthbaren Vermögensstücke der Schlußtermin auf de« 2. November I8VS, Bormittags S Uhr Vor dem Königlichen Amtsgerichte Hierselbst bestimmt. Zschopau, den 7. Oktober 1895. Aktuar Kühne, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Bekanntmachung. In Gemäßheit der Verordnung vom 23. September 1879, die Schöffen- und Geschworenenwahl betreffend, ist die Urliste für die hiesige Stadt zur Schöffen- und Geschworenenwahl ausgestellt worden und liegt dieselbe vom 11. vis mit IS. Oktober dieses Jahres zu Jedermanns Einsicht öffentlich hier aus. Unter Bezugnahme auf die nachstehends abgedruckten Gesetzesbestimmungen wird Solches mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben werden können. Zschopau, den 9. Oktober 1895. Der Stadtrath, i. v. Carl Wendler. Gerichtsverfaffnngsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffel ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1., Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben, 2., Personen, gegen welche das Hauptversahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann, 3., Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1., Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urlisten das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2., Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht volle zwei Jahre haben, 3., Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben, 4., Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind, 5., Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1., Minister, 2., Mitglieder der Senate der freien Hansestädte, 3., Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können, 4., Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können, 5., richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft, 6., gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte, 7., Religionsdiencr, 8., Volksschullehrer, 9., dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgcsetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der ZZ 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. vom 27. Januar 1877 u. s. w. enthaltend, esetz, die Bestimmung zur Ausführung des Gerichtsverfaffungsgesetzes vom 1. März 187S. § 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1., Die Abtheilungsvorstände nnd Vortragenden Räthe in den Ministerien, 2., der Präsident des Landeskonsistoriums, 3., der Generaldirektor der Staatsbahnen, 4., die Kreis- und Amtshauptleute, 5., die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörde der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaft ausgenommen sind. An Bezahlung der Brandverstchernngsbeitriige auf den 2. Termin w!"d hiermit erinnert. Gegen die Säumigen wird nunmehr das Zwangsverfahren eingeleitet werden. Zschopau, den 9. Oktober 1895. Der Stadtrath, j. v. Carl Wendler.
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