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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.05.1895
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1895-05-03
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18950503012
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1895050301
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1895050301
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-05
- Tag1895-05-03
- Monat1895-05
- Jahr1895
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VezugS.PreiS d> der HauptezPedition oder den im Stadt bezirk und den Vororten errichteten Au-« aabestellen ab geholt: vierteljährlich ^14.50, kri zweimaliger täglicher Zustellung in« Han» 5.50. Durch die Post bezogen für Deutschland und Oesterreich: vierteljährlich »l 6.—. Direkte tägliche »reuzbandiroduug in- Ausland: monatlich 7.50. Di»M»rgru.Au«gllbe erscheint täglich mit Aus nahme «ach Sonn» und Festtagen '/,? Uhr, dir Abend-Ausgabe Wochen tags 5 Uhr. Nr-utio» un- Erve-itiou: Aohannesgaße 8. Die Expedition ist Wochentags ununterhrocheo -«öffnet von früh 8 bis Abends 7 Uhr. Filialen: Morgen - Ausgabe. dgerTligMatt Anzeiger. A«zeige«.PreiS die 6 gespaltene Petitzeile 20 Pfg. Reklamen unter dem Redaclionsslrich (4ae- spatlen- 50^, vor den Fauiiliennochrichtrn (ö grspoUen) 40^. Erobere Schriften laut unserem Preis- verzeichnih. Tabellarischer und Ziffernsax nach höherem Tarif. Kxtra-Beilagcn (gesalzt), nur mit der Morgru-Ausgabe. ohne Postbeförderuna >4 60.—, mit Pvstbesörderuug 70.—. Annahmeschluß für Anzeigen: (nur Wochentags) Abend-Ausgabe: Vormittags 10 Uhr. Morgen-Ausgabe: Nachmittags 4Uhr. Bei den Filialen und Annahmestellen je eine halbe Stunde früher. Anzeigen sind stets an die Expedition Olt» Ktevn»'» Lorttm. («Ifre- Hahn). Untversitätsstraße 1, LoniS Lösche, katharinnlstr. 14, Port, und Köma-platz 7. Drgan für Politik, Localgeschichte, Handels- und Geschäftsverkehr Druck und Verlag von E. Polz in Leipzig. 218. Freitag den 3. Mai 1895. 89. JahrganK Amtliche Bekanntmachungen. Vermiethungen. In dr» uaLbezeichneten, der Stadtgemrinde Leipzig gehörigen Erundstückeu sind folgende Miethräume gegen viertel- bez. halb» jährige Kündigung zu vermiethen: 1) NathhauSgekäude — Wein-Krllerri —. 2) Alte Börse — Naschmarkt — BerkausOgrwölbe Ar. 3, 3) Grtmma'sche Ttrasze Nr. 3, eine große Wohnung im 3. Obergeschoß, 4) Reichsftratze Nr. 7 n. ein Berkaussladen im Erdgeschoß, d. eine Wohnung im 8. Obergeschoß, b) Neumarkt Nr. ll, eine Wohnung im 5. Obergeschoß, Hintergebäude, »ürftenftrade Nr. 10, »ine Wohnung im 1. Obergeschoß, otmsanftraße Nr. 10, eine Wohnung tm Erdgeschoß, Gemetudeamtsstratze Nr. 0 in Leipzig-Ltndenau, L Wohnungen im 2. Obergeschoß, 9) Nettzenhainer Stratze Nr. 136 in Leipzig-Thonberg, eine Wohnung im l. Obergeschoß, 10) Nettzenhainer Straße Nr. 132 in Letpzig-Thonberg, eine Wohnung im Erdgeschoß. 11) Nettzenhainer Straße Nr. 134 in Letpzig-Thonberg, eine Stube im 1. Obergeschoß, 12) Llarastratze Nr. 16 in Leipzig-Neuschönefeld, n. die ehemalige Kirchevexpedition, alS Werkslätte, Nieder lage oder bergt., d. 5 Kellerabtheilungen 13) Wurzner Straße Nr. 162 in Leipzig - Sellerhausen, eine Wohnung im Erdgeschoß. Dir Miethräume unter 2, 3, 5, 8. 1l, 12a.li. sind sofort, die- unter 1, 4d, 7, 9, 10, 13 vom 1. Juli II. und die unter 4 a, 6 vom 1. Oetober l. I. ab zu vermiethen. Mirthgesuch« werden auf dem Rathhause, 1. Obergeschoß, Zimmer Nr. 8, entgrgengenommen. Leipzig, den 26. April 189b. Der Nath Per Stadt Leipzig. 0r. Eeorgt. Morche Gefunden oder als herrenlos angemeldrt resp. abgegeben wurden in der Zeit vom 16. bis 30. Slpril 1895 folgende Gegenständ«: ein Geldbetrag von 10 Portemonnaies mit 21 -6 S5 11 51 ^ 5 32 5 ^l. 4 >! 00 ^ 4 ^ 10 3 ^ 80 3 38 eine Kleidertasche mit Portemonnaie, enthaltend 8 ^ 43 eine Markttasche mit Portemonnaie rc., eine golvene Damenuhr mit Kette, eine vernickelte Tamcu-Remontoir-Uhr mit Kette, ver schiedene golvene Armreife, rin 4reihiges Korallcn-Arm- banv, eine Lreihige KoraNen-Kctte, einige golvene Ringe, darunter ein gravirter Trauring, eine Granatbrosche, ein goldenes Medaillon, eine goldene Doppelnadel, rin Klemmer mit Schnur, eine Brille, mehrere Leihhausscheine, 2 Bücher, ein degensörmiges Schmuckstück, ein blauseidener Beutel mit seidenem Halstuch rc., ein schwarzer Spitzenshawl, eine Partie Sammetband, 2 neue Shlipse, ein Damenkragen, ein Kinder- jacket, 4 Taschentücher und 1 Paar Strümpfe, 3 getragene Schürzen, eine neue dergl., eine Hrrrenweste, 1'/, m schwarzer Stofs, ein brauner und ein schwarzer Fiizhut, 1 Paar neue Plüschpantofseln, ein Handkorb mit diversen Bictnalien und einem Portemonnaie, mehrere Schirme, darunter ein braunseivener Damenschirm, eine Radfahrer- tasche mit Inhalt, mehrere einzelne Schlüssel und Schlüssel bunde, rin Lederzügrl, 5 w Walzeisen, rin 4rüdriger KinVer- LetterhanVwage» und ein zugrflogener Eanarienvogel. Zur Ermittelung der Eigenthümrr wird dies hierdurch bekannt gemacht. Gleichzeitig fordern wir auch Diejenigen, welche in den Monaten Januar, Februar, März und April 1894 Fundgrgenstände bei uns abgegeben haben, auf, dieselben zurückzufordern, andernfalls darüber den Rechten gemäß verfügt werden wird. Leipzig, am 1. Mai 1895. Da» Polizei-Amt Ver Stavt Leipzig. Bretschnetdrr. Ml. Die städtische Sparkasse beleiht Werthpapiere unter günstigen Bedingungen. Leipzig, den 1. Februar 1895. Die Sparcassen-Deputatlan. Der städtische Lagerhof in Leipzig lagert Waaren aller Art zu billigen Tarifsätzen. Die Lager- ichetne werden von den meisten Bankinstituten bestehen. Leipzig, den 26. April 1894. Die Deputation zum Lagerhofe. Sekanntmachung. Der am 21. Januar d. I. verstorbene Herr Rittergutsbesitzer Friedrich Wilhelm kelhe in Zweinaundorf hat dem „Orchester- PcnfionSfonv» zu Leipzig" ein Vermächtuiß von 3000 testa- inentarisch hinterlassen. Nachdem dieser Betrag von Herrn Rechtsanwalt Justizrath Hr. Langbein in Vollmacht der Erben des vorgenannte« Erblassers ausgezahlt worden, bringen wir dies hiermit unter dem Ausdruck unseres aufrichtigsten DankeS zur öffentlichen Kenntniß. Leipzig, den 29. April 1895. „ ^ Der Verwaltungsausschutz für Ven Orchester-Penfion-fond» ,n Leipzig, vr. Georgi, 288. Vorsitzender. Wilisch. Ass. ^vrrtlieker Lesirlrsverein IHp2iA-8laät. Vvr8»MMlNI»L visuotog, ckeu 7. Aal 1805, 4de»cks 6 Ohr iw Laals cker ersten Bürgerschule. r»»e,or«lllnag: I. Xntrag äs« gtanckesausscliusses, ckis 8»trnagen für ckas gchiecks- aack Ldreogerickt detr. H. Wahl cker ^dgeorckneten rum XXHI. veutocken ^errte- tage, sovie eine» dlikglleäs kür äea krüfuugsausschuss cker IvvaUckeo-Versorgnngecasse. lll. Antrag, ckis Verötkentstchuag cker Berichts Uder ckie Ver- «mnünagea detr. vr. Loluio. Kritik der Umsturzvorlage. Dem gestern mitgetheisten ersten Theil« der Kritik, di« eia nam hafter Vertreter de- kriminalistischen Faches an der Umsturz vorlage übt, lassen wir hiermit den zweiten Theil folgen. II. Von dem tz. 130 des Entwurfs unterscheidet sich der Vor schlag der Eommission nur dann, daß er aus dessen zweitem Ab satz: „dieselbeStrase trisftDrnjenigen,welcher in einer den öffent lichen Frieden gefährdenden Weise die Religion, Monarchie, Ehe, Familie oder das Eigentlmm durch beschimpfende Aeußerungen öffentlich angreift", die Religion und die Monarchie wegläßt, indem eS erftere in den H. 166, letztere in den H. 131 ver weist. Ein erheblicher Grund für diese Ausscheidung ist jedoch nicht ersichtlich. Gerade auch gegen diese Vorschrift des H. 130 richtet sich der Vorwurf, daß sie die Wissenschaft beeinträchtige. Allein dieselbe kann doch nur gegen Denjenigen zur Anwendung gebracht werden, welcher in frechen, rohen, verhöhnenden Ausdrücken seine Verachtung mit dem Bewußtsein kundgiebt, daß er hierdurch den öffentlichen Frieden störe, und auf eine Wissenschaft, welche sich nur in dieser Weise zur Geltung bringen kann, darf man wohl verzichten. Mag eS auch immerhin nicht ausgeschlossen sein, daß einmal der Begriff der Beschimpfung von den Gerichten nicht zutreffend ange wendet wird, so ist doch hierin das kleinere Nebel zu erkennen gegenüber der Straflosigkeit einer erbitterten Agitation gegen die Grundlagen der Gesellschaftsordnung. Wenn aber be hauptet wird (s. die Mitlheilunzen über die Ausführungen deS Landgerichtsraths vr. Kronecker in Nr. 208 des „Leipz. Tagebl."), derartige Beschimpfungen gingen gegenwärtig nicht selten spurlos vorüber, so ist in diesem Abgestumpftsein de« Gefühls nicht allein kein wünschenswertherZustand zu finden, sondern es muß auch dasselbe zu einer fortschreitenden Ver schärfung des beschimpfenden Angriffs führen, damit der er wünschte Eindruck nicht verfehlt werde. Die entsprechende Strafvorschrift ist auch in Strafgesetzgebungen des Auslands enthalten, und daß sie dort die Wissenschaft geschädigt habe, noch nicht bekannt geworden. Gerade hier muß wieder das entweder—oder betont werden, und man darf dies um so mehr, als Belehrungen, welche sich aus geeigneten Verhandlungen im Reichstage ergeben sollten, an den Gerichten nicht spurlos vorüber gehen können. Der 8- 131 Str.-G-B. war schon von vornherein in seiner Fassung dergestalt verfehlt, daß er seither nur höchst ausnahmsweise zur Anwendung gebracht werden konnte, und es wäre darum eine entsprechende Aendernng desselben sehr erwünscht gewesen. Sie hat jedoch in dem Entwürfe nicht stattgefunden, und die Eommission hat den Paragraphen sogar vollständig in seinem alten Zustande gelassen. Es geschah dies vielleicht, weil der Entwurf einen klaren Begriff mit dem „annehmen muß" nicht verbunden hat. Seine Motive berufen sich auf die Rechtsprechung, allein auch in ihr ist dieser Begriff ein schwankender. Richtig ist ausschließlich, daß Derjenige, welcher annebmen mußte, die von ihm als wahr behaupteten Thatsachen seien erdichtet oder entstellt, zwar hiervon keine Kenntniß besaß, sich aber diese Kenntniß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte verschaffen können, sein Nichtwissen mithin ein fahrlässiges war. Man steht also vor der Frage, ob nach H. 131 auch die Fahr lässigkeit bestraft werden soll. Nun fällt aber doch Dem jenigen, welcher Staatseinrichtungrn oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich macht, mindestens eine Belei digung deS als Person gedachten Staats oder der Obrigkeit zur Last, und bezüglich der Beleidigung sagt der tz. 186 Str.-G.-B.: „Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Tbatsache behauptet, welche denselben verächtlich zu machen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Thatsacke erweislich wahr ist, mit rc." bestraft. Erst hierauf folgt der Z. 187, welcher die wissentlich falsche Behauptung mit einer höheren Strafe bedroht. Zn tz. 186 aber ist die Fahrlässigkeit insofern enthalten, als er auch Denjenigen trifft, welcher in leicht fertigem Glauben an die Wahrheit einer unwahren Tbatsache dieselbe als wahr behauptet. Nach dem Muster der HH. 186, 187 Str.-G-B. hätte auch der tz. 131 entworfen werden, oder er hätte wenigstens, wenn man denn meint, weil es sich in demselben um die Besprechung staatlicher Angelegenheiten handele, so dürfe das strenge Princip des tz. 186 nicht zur Anwendung kommen, vorgeschrieben werden müssen, daß auch Derjenige gestraft werden solle, welcher im Zweifel, ob die betreffende Tbatsache wahr oder falsch sei, eine unwahre Thatsache als wahr behauptet habe. Geschieht dies nicht, so bleibt der tz. 131, welcher am häufigsten zur Anwendung gebracht werden müßte, wenn es sich um Angriffe auf die staatliche Autorität handelt, vor wie nach unverwendbar, weil man eben die Berufung des Angeklagten auf seinen guten Glauben, wie auch bei der Verleumdung deS Z. 187 Str.-G -B., nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegen kann. Hinsichtlich des Art. II deS Entwurfs wird der Beschluß der Eommission ohne Weiteres angenommen werden können. Hinsichtlich des Art. III des Entwurfs hat dieselbe aber da« Verlangen, daß dir in tz. 23 deS PreßgesetzeS vorgesehene Beschränkung der polizeilichen Beschlagnahme von Druck schriften wegfallen solle, im Hinblick auf die tztz. 111, 112, 130 nur unter der Voraussetzung der dringenden Gefahr ge nehmigt, daß« bei Verzögerung der Äeschlagnahme die Aufforderung oder Anreizung ein Verbrechen oder Ver sehen unmittelbar zur Folge haben werde. ES ist jedoch hierbei wohl übersehen worden, daß diese Aufforderungen und Anreizungen selbst Delikte sind und sonach nicht verstanden werden kann, warum sie selbst nicht polizeilich sollen verhindert werden dürfen. Diese« Verbot ist von dem nämlichen Werthe, welchen daS Verbot der polizeilichen Zn- haftirung haben würde, wenn Jemand im Begriffe steht, ein anderweiteS Verbrechen auSzufübren. Der Eommission kann doch unmöglich verborgen geblieben sein, daß die fragliche, zur Zeit der Entstehung ves PreßgesetzeS vielleicht angemessen gewesene, Beschränkung gegenwärtig die zu bekämpfenden Umsturzbestrebungen in hohem Grade besörden muß. da die richterliche Beschlagnahme stet« erst erfolgen kann, wenn sich die Agitation der Druckschrift bereits zur Geltung gebracht hat. Auch ist nicht erklärlich, warum nicht auch im Falte des tz. 126 die polizeiliche Beschlagnahme der Druckschrift soll erfolgen dürfen. Es handelt sich dann noch um die von d" Ammilsion in den Entwurf emgeschobenen, aus d,e g ^ die Sittlichkeit sich beziehenden ^ ^ bemerken ist hier von vornherein, daß die Be ampl ^ Umsturzes als rin dringende« Bedürfnis bezeichn muß, d-ssen Befriedigung durch °.e v°rgc,chlagenen. v°^d- Gerichten noch nicht entfernt vermißten u < »^ricbieb- einer allgemeinen Revision deS «trafgeietzbu 1 „„,öacrt oder sogar binlertrieden wird. Dann macht nia so in. Lorübergehen keine Strafgeietze, wenn sie mckt mangels Haft ausfalle,."sollen, und daß d,es aus d.e Vorlage v-r Eommission rutrifft, würde eine eingehende, ,b>er „aller dings zu wei? führende, Erörterung leicht nachweiien können. sich °°s «i° d>° °r gestellten vermeintlichen Verbesserungen deS geltenden Strafrechts dasselbe lediglich in c.ne andere S°rm um prägen, sie aber im klebrigen an einer so hochgradigen Uebertreibung leiden, daß ^nen gegenüber d.e .n der Ne^ gierungsvorlage vorgeschlagenen Maßregeln als Ausstu,, unverantwortlichen Mäßigung er,chtmen müssen, und daß demungeachtet da keine Abhilfe schaffen, wo sie w'rstich geboten sein könnte. Ein kürzlich vorgekommener Fall empörendster un ittlicherRobheit konnte nach dem gegenwärtigen Strafrecht nicht ziirRechenschaftgezogeliwerden,allein er halte auchnach denVor- chlägen der Eommission nicht gestraft werden können, „^enn aber z. B. Derjenige bestraft werden soll, welcher unzüchtige Schritten rc. zur Verbreitung auch nur herstellt oder^ vor- räthia hält, so steht hier offenbar eine Vorbereitung in Hrage, und es müßte darum um so mehr auch Derjenige strafbar sein, welcher sich auch nur die Mittel ZU einem von ihm beabsichtigten Morde angeschafft batte. Wie ferner die Eommission zu einer Strafvorschrift gegen Denjenigen gelangen konnte, welcher lediglich unzüchtige Schriften anpreist, kann nicht verstanden werden, da st- doch dem 8. 111a ihre Genehmigung versagt hat. Und wenn die auf öffentlicher Straße stattfindende, daS Sittlichkeits- gefühl verletzende, grobe Unanständigkeit nach dem Vorschläge in tz. 184 a strafbar sein soll, so wird mit dieser Vorschrift unverkennbar auf die Trinkerfrage hingcwiesen, die so kurzer Hand nicht erledigt werden kann. Nun ist ja wohl auch nicht zu befürchten, daß die Eommission die Umsturzvorlage an den tz8- 164, 184a scheitern lassen werde, allein schwerer wird ihr das Abstehen von dem H. 166 fallen. Aber es ist doch ersichtlich, daß der Glaube an Gott und das Christcn- thum, wenn sie überhaupt eines strafrechtlichen Schutzes be dürften, durch die Bestrafung deS Gotteslästerers genügend ge schützt sind. Ueberdieö könnte die Religion als Object eines be schimpfenden Angriffs in den H. 130 Abs. 2 des Entwurfs wieder ausgenommen werben. Sonach wäre eö aber nur die Be schimpfung der religiösen Lehren, welche demnächst gestraft werden soll. Schutzlos sind sie indessen auch gegenwärtig nicht Denn die gegen sie gerichteten beschimpfenden Angriffe sind strafbar, wenn sie zugleich die Beschimpfung einer Ein richtung oder eines Gebrauchs der Kirche enthalten, oder auch die Kirche selbst durch den erkennbaren Vorwurf beschimpfen, daß sie trotz besserer Einsicht auf ihren Lehren beharre. Das ist jedoch das regelmäßige Vorkommen. Jedenfalls besteht aber die dringendste Befürchtung, daß die erstrebte Abänderung des gegenwärtigen Rechtszustandes statt zu einer im Verlaufe der Zeit wohl zu erwartenden Abschwächung, zu einer Steigerung der gegenseitigen Gereiztheit führen werde, in welchem Falle voraussichtlich gerade Diejenigen unter der in Aussicht genommenen Strafvorschrist zu leiden haben würden, ru deren Schutz sie vorzugsweise gereichen soll. Die Ab lehnung des von der Commission sormulirten 8- 166 er scheint hiernach geboten. WaS endlich die Beseitigung deS Kanzelparagraphen an belangt, so steht der betreffende Beschluß der Eommission in dem schärfsten Gegensatz zu der Tendenz der Umsturz Vorlage. Denn Jedermann weiß, daß durch den 8- 130» Str.-G -B. eine unerträglich gewesene Agitation gegen die Autorität des Staates beseitigt worden ist, und dieselbe mit dem Verschwinden dieses Paragraphen sofort wieder einsetzen würde. Zn, Hinblick auf die m den Motiven des Entwurfs mitgetheilte Rechtsprechung des Reichsgerichts, nach welcher es zur Anwendung des tz. 130 genügt, im Falle nur die Handlung geeignet war, eine zu Gewaltthätigkeiten gegen andere BevvlkerungSclassen geneigte Stimmung zu erzeugen, darf jedoch erwogen werden, daß sich diese Agitation immerhin in bescheidenen Grenzen zu halten hat, wenn sie nicht nach diesem Paragraphen zur Rechenschaft gezogen werden soll. Darum würde aber auch daS Festhalten der Commffsion an der Beseitigung des Kanzelvaragrapben nicht mit Nothwendigkeit das Scheitern deS Gesetzentwurfes nach sich zu ziehen haben, und es würde hiernach nur die Aufrechterhaltung deS tz 166 dieses Ergebniß herbeiführen muffen. Dir Schuldigen mögen dann die Verantwortlichkeit tragen. Deutsches Reich. ^ Berlin, 2. Mai. Die Maifeier der Social, demokratie ist zwar in allen Rubriken deS „Vorwärts" und daselbst auch in allen Tonarten zu finden, aber die rechte Zuversicht zu diesem Mittel ist doch nicht mehr verbanden, darüber täuschen alle schwungvollen Dichtungen und alle Phrasen de« Leitartikels nicht mehr hinweg. Aber eS wäre für die bürgerliche Gesellschaft eine verhängnißvolle Täuschung, wenn sie etwa glauben wollte, die Gefahr der socialen Revolution se. deshalb verblaßt weil das Zugmittel des Weltseiertags sich vor der Zeit verbraucht hat. Lener Gefahr ist nach wie vor in« Auge zu schauen, so lange derart große Massen wie ^ ^ stehen machen, daS will sagen der weiteren pbantast,scher Träumerei eingegeben ist Nur daü jener veranstalten eines Weltfeiertags am^l. Ma^ i!tbn'Ä> unmögl^h erwirsem Der Wahn verN.k.? .^e sich « die bürgerliche Gesellschaft Weg? 's"tuen, vermeintlich praktischen Manest "E. . ^nn, wie bei dem Auftauchen der , «tastest. Idee, wird alle« darauf ankommen, ob die Widerstandskraft der bürgerlichen und wirthschaftlichen Ordnung gefestigt genug ist, um den Uebermuth des heranstürmenden Gegners alsbald und nachdrücklich dämpfen zu können oder nicht. Der Vorstoß mit dem Mai feiertag war, was immer die Socialdemokratie sagen mag, taktisch verfehlt. Stellt man sich auf ihren eigenen Slandpunct, so ist er fast noch weniger zu begreifen. Sie ist sonst nicht so thörichl, den zäben Widerstand zu unterschätzen, den sie zu gewärtigen hat, wenn sie materielle Interessen bedroht, die allen erwerböwirthschaftlichen Kreisen gemeinsam sind und unmittelbar empfunden werden. Zn den Zähren nach 1888, als die Idee des Maifestes aufkam, lag aller dings die Neigung zu unüberlegten und ganz unmöglichen Herausforderungen gleichsam in der Luft. Anders ist auch der Versuch, einen allgemeinen Arbeiter-Feiertag zu er zwingen, nicht zu verstehen. Wenn es nicht so schwer wäre, begangene Fehler einzugestehen, thäte die Social demokratie am besten, das Demonstriren in dieser Form nun ruhen zu lassen. Jedenfalls hat die bedrohte bürger liche Gesellschaft guten Grund, sich auf einen Ansturm des Gegners von anderer Seite her vorzusehen. Denn wenn auch die Leitung der Socialdemokratie noch „unentwegt" an der Veranstaltung von hunderterlei geräuschvollen und für die Parteicasse ergiebigen Aeußerlichke.len am 1. Mai fest hält, wird doch die Masse der Geleiteten mehr und mehr zu der Einsicht gelangen, daß Alles nur noch — Spektakel und nichts weiter ist. Ze mehr diese Erkennlniß überhand nimmt, desto ernstlicher muß die Leitung der Partei auf neue Msttxl zum Zwecke der Fanatisirung der Massen sinnen, oder sie giebt sich selbst auf. Kommt noch ein solcher Wermuthstropfen hinzu, wie an diesem ersten Mai die Wahlniederlage von Remscheid, so könnte eine Leitung, die ohnehin in den Verdacht senilen Wesens gerathen ist, bedenklich rasch ab- gewirthschastet haben, wenn sie nicht baldigst aus etwas Neues verfällt, das ihr den Eredik echten ZakobinerthumS wiederherstellt. Es ist nützlich, beim Rückblick aus diesen ersten Mai sich dessen bewußt zu bleiben, daß mit dem Verblassen seiner rothen Farbe nicht etwa die Gefahr an sich zurücklritt. 1t Berlin, 2. Mai. Zn der Presse werden Erörterungen darüber angestellt, welche Vorlagen in dieser Tagung noch im Reichstage zu erwarten seien. Die Erörterungen haben keine rechte Unterlage. Daß die verbündeten Regierungen die Absicht haben, einige der in der Vorbereitung begriffenen Gesetzentwürfe möglichst bald zur Verbschiedung zu bringen, ist bekannt. Ihre Vertreter haben für einzelne Vorlagen eine solche beschleunigte Behandlung in Aussicht gestellt. Dies gilt hauptsächlich von dem Börsengesetz und von dem Entwurf über die Bekämpfung des unlauteren Wett bewerbes. Die erster« Vorlage liegt schon einige Zeit hindurch dem Bundesrathe zur Berathung vor, aber, obschon vorher Erörterungen über dieselbe auch bei den Einzelregierungen statt gehabt haben, also eine Klärung über die Einzelheiten der selben erzielt ist, so wird doch immer einige Zeit vergehen, ehe die Berathungen im Bundesrathe so gefördert sind, daß an eine Beschlußfassung berangegangen werden kann. Der Gesetzentwurf über die Bekämpfung des unlauteren Wett bewerbes ist noch nicht so weit gefördert. Zwar sind die Arbeiten an der zuständigen behördlichen Stelle so weit gediehen, daß der Entwurf, wenn er nicht schon dem Bundesrathe zugegangen ist, doch in nächster Zeit ihm wird überreicht werden können, einige Wochen werden indessen auch zu seiner Berathung im Bundesrathe nöthig sein, ob schon sein Inhalt lange nicht so umfassend wie der des Börsengesetzes ist. Nun wird aber bekanntlich die Idee er örtert, den Reichstag vor Pfingsten zu vertagen. Wird diese Idee verwirklicht, so dürfte kaum noch anzunehmen sein, daß die genannten Vorlagen dem Reichstage in nächster Zeit unterbreitet werden, denn es ist schließlich nicht vortheilhafter, dem Reichstage für die VertagungSzeit Vorlagen von er heblicher Bedeutung zu unterbreiten, als sie mit Rücksicht auf die Möglichkeit dieser Vertagung im Bundesrathe einer längeren Durchsicht zu unterziehen. Es kommt also bei der Einbringung weiterer Vorlagen an den Reichstag vor Allem auf die Dauer der jetzigen Berathungen an. Daß es von vornherein nicht in Aussicht benommen sein konnte, Vorlagen von solchem Umfange, wie ihn beispielsweise die Novelle zu den Unfallversicherungsgesetzen hat, die gleich falls schon im Bundesrathe ist, noch gegen daS Ende einer Tagung oder eines Tagungsabschnittes rinzubringen, leuchtet ohne Weiteres ein. * Berlin, 2. Mai. Die Eommission, die über eine Verbesserung deS CivilproceßverfahrenS berieth, hat ihre Sitzungen vom 18. bis zum 27. April abgehalten und jetzt eine Pause eintreten lassen; sie wird die Bcrathungen spätestens anfangs Zuni fortsetzen. Den Vorsitz führte StaatS- secretair Nieberding und in seiner Stellvertretung der Direktor im RrichSjustizamt Gulbrod. Zugezogen war als Sach verständiger aus dem Richteramt u. A. der Reichs gerichlsrath vr. Petersen. Den Berathungen lag ein im NeichSjustizamt aufgestelltes Arbeitsprogramm zu Grunde. Eine Abstimmung hat nicht stattgefunden; sie war ausgeschlossen durch den Zweck der Br- rathungen, welcher darauf hinauslief, die Reichsjustiz- verwaltung über die in den verschiedenen deutschen Rechts- gebieten bei der praktischen Anwendung der Ewilproceß- vrdnung wahrgenommrnen Mißstände und über die Vorschläge einer etwaigen Abhilfe im Allgemeinen zu unterrichten; die Formulirung bestimmter Abänderungsvorschläge ist durch diese Eommission noch nicht beabsichtigt. Bisher sind folgende Puncte des Programms erledigt worden: 1) Zustellungen, Ladungen, Termine, 2) mündliche Verhandlung, 3) Ver fahren vor den Landgerichten, 4) Ehe- und Entmündigungs sachen, 5) Zwangsvollstreckung, 6) schiedsrichterliches Verfahren, 7) Proceßkosten, 8) Sicherheitsleistung, 9) Urkundenproceß und Mahnverfahren, 10) Rechtsmittel. Bei der Fortsetzung der Berathungen sollen die Um gestaltung dcS amtsgerichtlichen Verfahrens und die Neu regelung der Zustellungskosten, außerdem ein von einem Mit glied der Commission gemachter Vorschlag auf Ersatz der Eideszuschiebung durch die zeugeneidliche Vernehmung der Parteien erörtert werden. Wie dies bei der Verschiedenheit der Anschauungen in den einzelnen RechtSgebieten und den Uebrrlieferungen au» der Zeit der früheren Proceßzesetze nicht
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