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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung : 07.10.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-10-07
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id426615816-191710078
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id426615816-19171007
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-426615816-19171007
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAmts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und ...
- Jahr1917
- Monat1917-10
- Tag1917-10-07
- Monat1917-10
- Jahr1917
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»««I. KM» ischen Amts- Md gnzeigeblatt für den Kmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis vierteljährl. Mk. 2.10 «inschltcßl. deS »Illustr. UnterhaltungSblatteS" in der Geschäfts stelle, bet unseren Boten sowie bei allen Reichs postanstalten. — Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn, und Feiertage für den solgenden Tag. Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen deö Betriebe» der Zeitung, der Lieferanten oder der Vetörderimgseinrichtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder aus Rück zahlung de» Bezugspreise». Hel. Adr.: Amtrlkatt. Eibenstock, Larlrseld, huMhübel, i^UükvlUll Neuheide, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, llnterftützengrün, Mldenthal usw. Verantwort!. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohnin Eibenstock. — «4. Jahrgang. - Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile IS Psg. Im Reklameteil die Zeile 40 Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bis spätestens vormittags 10 Uhr, für größere TagS vorher. Eine Gewähr für die Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am oorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern sprecher aufgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Ar. Ili). Sonntag, den 7. Oktober d? 2SS. 1S17 Ausführungsverordnung zu der Bekanntmachung des Reickskanzlew über Saatkarlosietn ans der Ernte 1917 (R. G. Bl. L. 711). 1. Landwirtschaftliche Berufsvertretung ist der Landeskulturrat. 2. Die dem Kommunalverband übertragenen Geschäfte werden durch ihren Vorsitzen den wahrgenommen. 3. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lteferüng von Saatkartoffeln innerhalb eines Kommunalverbandes ist nur gegen Saatkarte gestattet. 4. Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Saatkartoffeln enverben will, vom Vorsitzenden des Kommunalverbandes ausgestellt. Sie muß den Namen und Wohnort des Erwerbers sowie die Menge, die erworben werden soll, enthalten und ist tunlichst unter Benutzung eines Vordrucks nach untenstehendem Muster auszustellen. Der Aus stellung hat eine Prüfung vorherzugehen, ob der Saatgutbedarf in der beantragten Höhe besteht. 5. ' Der Erwerber von Saatgut hat die Saatkarte dem Veräußerer bei Abschluß des Vertrags auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Saatkartc die Absendung unter Angabe der versandten Mengen und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Ver äußerer auf der Saatkarte den Empfang durch den Erwerber bestätigen zu lassen. 6. Der Erwerber hat den Empfang des Saatgutes binnen drei Tagen nach dem Ein gang seinem Kommunalverbande anzuzeigen; dabei sind Name und Wohnort des Ver äußerers mit auzugeben. Der Erwerber erhält zu diesem Zwecke bei der Aushändigung der Saatkarte vom Kommunalverband einen Postkartenvvrdruck (vgl. das nachstehende Muster). 7. Die vom Landeskulturrat festgesetzten Richtpreise für Saatkartoffeln (Sächsische Land wirtschaftliche Zeitschrift Nr. 37 vom 15. September 1917) dürfen nicht überschritten werden. 8. Der unmittelbare gegenseitige Austausch der gleichen Menge Saatkartoffeln zwischen zwei Wirtschaften, der zür Beschaffung von Saatgut erfolgt, ist ohne Saatkartoffelkarte und ohne besondere Genehmigung des Kommunalverbandes zulässig. 9. Wer Verträge auf Lieferung von Saatkartoffeln aus Orten, die außerhalb des Kommunalverbandes liegen, abgeschlossen hat, muß dies in jedem Falle seinem Kom munalverband binnen 3 Tagen nach Vollziehung des Vertrags anzeigen. Ebenso ist später in der gleichen Frist der tatsächliche Eingang der Kartoffeln mitzntcilen. 10. Wer gegen die vorstehenden Vorschriften Saatkartoffeln absetzt oder erwirbt, oder die rechtzeitige Anzeige nach Ziffer 6 oder 9 verabsäumt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Kommunolverband Der Landwirt in Eifenbahnstalion Muster zu Ziffer 4. SaatkarloffclLarte Ar. ist berechtigt, in Worten Zentner Saatkartoffeln zu erwerben und nach seinem Betriebsart (falls Beförderung mit der Eisenbahn ftatlfin- den soll, nach obengenannter Eisenbahnstation) senden zu lassen. (Ort der Ausstellung, . . ! den . . - (Unterschrift, Stempel). Muster zu Ziffer 4 (AüLseite). Bei Versendung des Saatguts mit der Bahn. Von in find der hiesigen Eisenbahnstation . . . . in Worten Zentner Saatkartoffeln zur Beförderung nach übergeben worden den . . . . Die Versandstation (Unterschrift, Stempel). Muster ,« Ziffer 8. Der Landwirt .... in .... hat mtr aus Grund der Saatkarte . .... Zentner Saattartoffeln veräußert. Sie sind am bei mir eingegangen. Dresden, am 29. September 1917. 2539« II 8 v Ministerium des Innern. "19 Verkehr mit Nutz- mrd Zuchtvieh. Auf Grund der Bekanntmachung deS Bundesrats über die Errichtung von Preis- prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 wird bestimmt: - 8 l- Wer Rinder, Kälber, Schafe, Schweine einschließlich der Ferkel zu Ruh- oder Zuchtzwecken sowie zur Maft erwerben will, muß sich, wenn er nicht schon als (Wenn die Eisenbahn zur Beförderung nicht benutzt wird.) Von in sind mir auf Grund umstehender Saatkartc . . . . in Worten - - - - Zentner Saatkartoffeln ge. liefert worden. - - - . . den . . . . (Unterschrift de« ErwerberS). Mitglied des Viehhandelsverbandes durch Besitz der großen Ausweiskarte (50 M. Ge bühr) dazu berechtigt ist, eine Ankaufsbescheinigung ausstellen lassen. Für jedes einzelne Stück Vieh bedarf es einer besonderen Bescheinigung. Schweine (einschließlich der Ferkel) dürfen nur an Mitglieder des Viehhan- delSverbandes mit großer Ausweiskarte, Rinder, Kälber, Schafe nur dann ver äußert werden, wenn der Erwerber dem Verkäufer entweder die große Ausweiskarte des Viehhandelsverbandes oder eine gültige Ankaufsbescheinigung oorlegt. Die Aus weiskarte des Viehhandelsverbandes für Fleischer (20 M. Gebühr) berechtigt nur zum Ankauf von Schlachtvieh gegen Bezugsschein. 8 2. Die Bescheinigung wird vom Kommunalverband, in dessen Bezirk sich der Be trieb deS Erwerbers, in dem das Tier eingestellt werden soll, befindet, nach dem vor geschriebenen Muster ausgestellt; sie besteht aus den trennbaren Teilen -X und 8. Der Kommunalverband kann die Ausstellung den Ortsbehörden übertragen. Das Ministe rium des Innern behält sich vor, in besonderen Fällen selbst Ankaufsbescheinigungen auszustellen. Ungültig gewordene oder nicht verwendete Bescheinigungen sind der ausstellenden Behörde zurückzugeben. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf längstens 4 Wochen beschränkt. Die Ausstellung ist abzulehuen, wenn der Antragsteller nicht Besitzer oder Leiter einer Viehhaltung ist. Der Kommunalvcrband, nicht die Ortsbe hörde, kann bei Ferkeln und Läuferschweinen auch anderen Personen die Bescheinigung ausstellen, wenn die Möglichkeit ausreichender Fütterung mit erlaubten Mitteln besteht. lieber die ausgegebenen Ankaufsscheine ist von der ausgebenden Stelle ein Ver zeichnis zu führen. 8 3. Der Erwerber hat dem Veräußerer Teil -X der Bescheinigung mit seinen: schriftli chen Anerkenntnis des Erwerbs auszuhändigen, der Veräußerer auf dem Teil 8, den der Erwerber behält, den Eigentumswechsel unterschriftlich zu bestätigen. Der Veräußerer hat den Teil -X, der Erwerber den Teil 8 bei seinem Kommu nalverband unmittelbar oder durch die Ortsbehörde cinzurcichen. Wird das Tier aus einer außersächsischen Viehhaltung erworben, so ist Teil >X nicht abzutrennen, sondern ebenfalls vom Erwerber seinem Kommunalverband einzureichen. - § 4- Vermittelt ein Händler den Erwerb, so hat er sich vom Erwerber die Bescheinigung aushändigen zu lassen, die Kaufsbestätigungen einzutragen und die Teile ^X und 8 dem Kommunalverband des Veräußerers bezw. Erwerbers zu übermitteln. Entstammt das verkaufte Tier einer außersächsischen Viehhaltung, so ist auch Teil -X den: Kommunalverband des Erwerbers zu übermitteln. 8 5. Die Kommunalverbände haben die ihnen überreichten Teile der Ankaufsbescheini gung, wenn sie ihnen nicht durch die Ortsbehörde zugehen, zunächst dieser zugänglich zu machen. Die Orlsbehörde hat die von ihr geführte Viehliste des Erwerber» bezw. Veräußerers entsprechend nachzutragen und in ihr die Nr. der Ankaufsbe scheinigung zu vermerken. Ler Teil der Ankaufsüescheinigung ist darnach mit dem Ver merk zu versehen „Viehliste nachgetragen". Handelt es sich um den Erwerb außersächsischen Viehs, so haben die Kommunal verbände die zurückgelangten Teile -X monatlich dem Vorstand des Viehhandelsverban des einzusenden, der sie nach Ursprungsgebieten ordnet und sammelt. 8 6. Ten Kommunalverbänden können auf Antrag die Ninver, die aus Viehhaltun gen ihres Bezirkes stammen und zu Nutz- oder Zuchtzwecken nach Orten außerhalb ih res Bezirkes veräußert werden, auf die Schlachtviehumlage angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt durch entsprechende Kürzung des auf den Kommunalverband entfallenden Anteils bei der nächsten Viehumlage. Der Antrag ist bei dem Viehhandelsverband spätestens am 15. Oktober, 15. Ja nuar, 15. April und 15. Juli je für die abgelausenen letzten 3 Monate unter Beibrin gung der den: Kommunalverband vorgelegten Ankaufsbescheinigungen (Teil /X) zu stellen. 8 7- Die Eisenbahngüteroerwaltungen dürfen lebendes Vieh erst dann zum Transport zulassen, wenn ihnen eine Kaufsanzcige des Viehhändlers (vergl. K 8 der Satzung des Viehhandelsverbandes) oder Teil -X einer gültigen Ankaufsbescheinigung vorgelegt wird. 8 8. Wer oen vorstehenden Bestimmungen zuwider Vieh veräußert oder erwirbt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 8 9. Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1917 in Kraft. Mit dem gleichen Zeit punkt wird die Verordnung über den Handel mit Ferkeln und Läuferschweinen vom 25. Mai 1916 (Sächsische Staatszeitung Nr. 124) aufgehoben. 4720 Dresden, den 1. Oktober 1917. 2327 a II 8 III Mi nisteri nm des Innern. Wegen Reinigung der Geschäftsräume werden am 12. und 13. Hkloöer 1S17 nur dringliche Angelegenheiten erledigt Eibenstock, den 21. September 1917. Königliches Amtsgericht. Die kleinen Stücke zur VI. Kriegsanleihe sind eingetroffen und können gegen Vorlegung der Abrechnungen in unserer Sparkasse abgehclt werden. Eibenstock, den 6. Oktober 1917. Aer Ktaötrat.
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