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Dresdner Journal : 27.07.1884
- Erscheinungsdatum
- 1884-07-27
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-188407270
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18840727
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18840727
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1884
- Monat1884-07
- Tag1884-07-27
- Monat1884-07
- Jahr1884
- Titel
- Dresdner Journal : 27.07.1884
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V171 SoMaz, dm 27. Hüt. TdoLL«»«nt»pr«l> r IW a«ot»«L« N«t«L«! ^Lürlioü: .... 18 Ilnrü. ^jLürlioü: 4 Itarü LVkl. Linaaln» tiaounorn: 10 kk. Na»^rd«ld cl«, ckonttcl»«» Keioüo, tritt koit- u»ä 8t«wp«I»»,vüI»A turuiii. Kür cts» kaum su»«r zaepuliaoen ?o6ttsil« 80 KT votsr .^ü^siancit" äi« Loitv SV kt. Lai D»baUon- ruut 21K«rni»ti SV 'tb Lrsebat»«» t lA-Uct» "üt A»nuü»m» äsr Scwn- unck ?siort»s« Kdvnck, kür äs» kolgsaäsn Ta^. Dres-MrIimM. Berantwortliche Redaction: Oberredacteur Rudolf Günther in Dresden. 18^1 lnseralennunaüm« »u»«Ürl»r LatpM,: ». LranckÄetter, 6owillia»io»Lr äs, Dreacknvr äournntt; K»Md»rU >«rlw V>«a r«tp«tU >»»«l ve„l»a Kr»uNearr ». N.: /kaars^rtei» F l^SAter, N«rli» -Vt«o Samdar^ ke»U - l-eipeix Kraaktort ». ». Nüoed«»: HkcES,' S«rUv: /-«'attci«»ckc,nt, Lr«n>«ll L. Lc?»/otte, rr«»l»u T L'ta«As^'» L^rea» (Hit /tadat^),- Kraokkurt » M : F ^aeAer^b« Loeübaociluag; SürM»: 6. ^kir/tri; L»anov,r: (7. i8cAü«k«r, ?»et, N«rU»-kr»aktart » H »tattxart: Da«L« <L 6o., Namdarg: äteiner Ner»v88«d«rr Königl. Lrpeciit,ion 6e» Vrv«6ver ^ouruiU», Drssctso. ^vin^srotr!»»»« Ho SO. , den ISS«. Fromm. Für den Minister: v. Einsiedel. Amt«hauptmannschastlicher Bezirk Stadlgemeinde- Bezirk Feuilleton. Redigirt von Otto Banck. Lande ging das Meer hoch und geräuschvoll, und der Wind fuhr lustig umher, in wilden Stößen, knatternd und heulend; er wurde in Llanwyn zehn Monate lang im Jahre nicht müde; ja es gab Zeiten, in denen eine Frau kaum die Hauptstraße passiren konnte, ohne vom Winde buchstäblich umgeblasen zu werden. Aber die Einwohner waren daran gewöhnt; der Wind gehörte, wie die Sandhügel längs der Küste und die sumpfigen Weiden hinter der Stadt, zu Llan- wyns unabänderlichen Eigenthümlichkeiten. Major Denham, der plötzlich an einer Pfad wendung hinter den alten Mauern hervortrat, stand bei dem unerwarteten Anblick der schlanken, regungs losen Gestalt mit dem ernsten, gedankenvollen Antlitz, und dem abwesenden, seewärts gewendeten Blick, unschlüssig still und ging, ungesehen und ungehört, wieder fort. „Worüber sie wohl grübelt?" fragte er sich, als er langsam, die Hände in den Taschen, bergab schlenderte. „Welchen Kummer sie wohl haben mag?" „ES liegt etwas Fesselndes in ihrem hübschen, ruhigen Gesicht, — namentlich wenn es aufleuchtetI" — So begann der zarte Reiz, der May umgab, auf Miß Denham's Bruder zu wirken. Woran dachte May, als sie dort in ihre Betrach tungen versunken war? Sie machte Pläne, die ihre Herzensangelegenheit betrafen und zum Prüfstein werden sollten für Den jenigen, dem ihr thörichteS Herz immer noch anhing. Sie wollte täuschen, um enttäuscht zu werden — um zu erfahren — (wonach sie sich so sehr sehnte) — ob Harold sie nicht doch liebel Anordnung die Ausführung der Bestimmung in 8 109 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 betreffend; vom 19. Juli 1884. Zur Ausführung von 8 109 Absatz 1 des Unfall- versicherungSgesetzeS vom 6. Juli 1884 (Reichsgesetz blatt Seite 69 fig.) wird Folgendes bestimmt. 1) Unter der unteren Verwaltungsbehörde, sowie unter der Ortspolizeibehörde ist in den Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung ein- geführt ist, der Stadtrath, im Uebrigen die Amts hauptmannschaft zu verstehen. Die höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreis- hauptmannfchaft. 2) Die in 8 11 Absatz 3, 8 35 Absatz 2 und 8 82 Absatz 2 des Unfallversicherungssetzes bezeich neten Strafen fließen der Kasse der unteren Ver waltungsbehörde, welche dieselben verfügt hat, die in 8 85 Absatz 2 des erwähnten Gesetzes gedachte Strafe aber der Kasse der unteren Verwaltungsbehörde zu, in deren Bezirk der Bestrafte wohnt. Dresden, am 19. Juli 1884. Ministerium des Innern. Anleitung in Betreff dex Anmeldung der versicherung-pflich tigen Betriebe. (8 11 de» UnsallversicherungSgesetze».) 1) Die Anmeldung-Pflicht erstreckt sich auf alle Versicherungs- Pflichtigen, d. h. unter den 8 1 de- UnsallversicherungSgesetzes fallenden Betriebe. Zu diesen gehören: u) Bergwerke, Salinen und AusbereitungSanstalten, l») Steinbrüche, Gräbereien (Gruben), Wersten und Bauhöse, v) Fabriken aller Art und Hüttenwerke, Al» Fabriken gelten insbesondere — auch wenn die- nach dem Sprachgebrauch zweiselhast sein sollte — alle Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbsmäßig auSgesührt wird und zu diesem Zwecke mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden. Hiernach muß z. B. ein Bäcker, welcher in feinem Bäckerei- betriede mindesten- zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt, diesen Betrieb anmelden; ci) alle Betriebe, in welchen Dampskessel oder durch ele mentare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, GaS, heiße Lust rc ) be wegte Triebwerke zur Verwendung kommen Hiernach muß z. B ein Schneider, welcher mit einem Gasmotor und einem Lehrling arbeitet, seinen Betrieb an melden; «) Betriebe, in welchen Explosivstoffe oder explodirende Gegenstände gewerbSmäßiy erzeugt werden; k) jeder Gewerbebetrieb, welcher sich aus eine der nach stehend bezeichneten Arbeiten; Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen- oder Schornsteinfegerarbeiten erstreckt. S) Richt versicherungspflichtig und daher auch nicht anzu- meldxn sind Betriebe aller Art, in welche» der Unternehmer alleiü und ohne Gehilfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter thätig ist. Sodann fallen nicht unter das Gesetz: a) die Land- und Forstwirthschast einschließlich der Gärt nerei, des Obst- und Weinbaues, die Viehzucht und Fischerei. Die Benutzung einer feststehenden oder transportablen Kraftmaschine (Locomobile rc.) zu landwirthschastlichen Arbeiten, z. B. zum Pflügen, Mähen, Dreschen, zur Bedienung einer Entwässerungsanlage macht den landwirthschastlichen Betrieb nicht versicherungSpflichtig. Land- und forstwirthschaftliche Nebendelriebe, d. h. gewerb liche Anlagen zur Verarbeitung der in der Land- und Aorst- wirthschast gewonnenen rohen Raturproducte, wie Brennereien, Ziegeleien, Stärkesabrtken rc. sind nur dann anzumelden, wenn sie unter den 8 l Absatz I oder 4 des Gesetze» fallen, ins besondere also, wen» sie nach der Art und dem Umfange de» Betriebes als Fabriken anzufeyen sind. Hiernach sind die Brennereien auf großen Gütern als Fabriken zur Anmeldung zu bringen, nicht dagegen die al» landwirthschaftUche Ncbengcwerbe vorkommenden kleinen Hausbrennereien und Brauereien, welche den sogenannten Haustrunk bereiten oder nur in ganz geringem Umfange betrieben werden Getreide-, Oel- und Walkmühlen, welche, zu einem Gute gehörig, in der Hauptsache gegen Entgelt für Dritte arbeiten und daneben den Bedarf des Gutsbesitzers und seiner Leute mitdecken, sind anzumelden. NichtversicherungSpflichtig ist seiner: b) das Handwerk, soweit nicht die unter Io bis k bezeich neten Merkmale für den Betrieb zutreffen Außerdem ist zu beachten, daß handwerksmäßige Betriebsanlagen, welche wesent liche Bestandlheile eine- der unter I bezeichneten Betriebe sind, z. B. eine Schlosserei in einer Baumwollspinnerei, mit dem Hauptbetriebe versicherungspfilchtig sind. Anmeldung aus Grund de» 8 11 de« Unsallversicherungtgesetze». Bekanntmachung, die Anmeldung der unfallversicherungspflichtigen Betriebe betreffend. In Gemäßheit 811 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Relchsgesetzblatt Seite 69) hat jeder Unternehmer eines unter 8 1 dieses Gesetzes fallenden Betriebes den letzteren unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie die Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungs pflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungs behörde binnen einer vom Reichsversicherungsamt zu bestimmenden Frist anzumelden. Diese Frist ist vom Reichsversicherungsamt aus die Zeit bis zum 1. September dieses JahreS einschließlich festgesetzt und von demselben wegen der Anmeldung auf den nachstehenden Auszug aus dem genannten Ge setze, sowie auf die beigefügte Anweisung hingewiesen worden. Indem Man Vorstehendes veröffentlicht, werden zugleich die zufolge Verordnung vom 19. dieses Mo nats als untere Verwaltungsbehörden bezeichneten Amtshauptmannschaften und Stadträthe angewiesen, in (Unterschrift de» zur Anmeldung Verpflichteten.) *) Z. B. Baumwoll-Spinnerei, -Weberei, -Färberei, -Appretur, Holzsägemühle, Getreidemühle, Oelmühle. Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen. **) Z B Handbetrieb, Betrieb mit Dampf-, Wind-, Wafferkrast, Gasmotor rc. Auszug au» vem UnfaÜverficheruugSgesetze. 8 I Abfatz 1 bi» ü. Alle in Bergwerken, Salinen, AusbereitungSanstalten, Stein- brüchen, Gräbereien (Gruben), aus Werften und Bauhösen, so wie in Fabriken und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, letztere sofern ihr JayreSarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitaujend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Un fälle nach Maßgabe der Bestimmungen diese» Gesetze» ver sichert. Dasselbe gilt von Arbeitern und BetriebSbeamten, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Au»führung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker, Steinhauer- und Brunnenarbeiten erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, sowie von den im Schornsteinsegergewerbe beschäftigten Arbeitern. Den im Absatz I ausgeführten gelten im Sinne diese» Ge setzes diejenigen Betriebe gleich, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, GaS, heiße Lust u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, mit Au-nahme der land - und forstwirthschaftliche» nicht unter den Absatz I fallenden Rebentriebe, sowie derjenigen Betriebe, sür welche nur vorübergehend eine mcht zur Bctrieb»anlage gehörende Kraftmafchine benutzt wird. Im Uebrigen gelten als Fabriken im Sinne diese» Gesetze» i»Sbe,ondrre diejenigen Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbsmäßig auSgesührt wird, und in welchen zu diesem Zwecke mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden, sowie Betriebe, in welchen Ex plosivstoffe oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt werden. Welche Betriebe außerdem al- Fabriken im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, entscheidet das RelchS-VersichrrungSamt (SS »7 ff). Auf gewerbliche Anlagen, Eisenbahn- und Schifffahrts beiriebe, welche wesentliche Bestandtheile eine» der vorbezeich neten Betriebe sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung. 8 3 Absatz 1. Al» Gehalt oder Lohn im Sinne diese» Gesetzes gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Ortsdurchschniltspreijen in Ansatz zu bringen. 8 9 Absatz L und 3. Al» Unternehmer gilt Derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt. Betriebe, welche wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Industriezweige umfassen, sind derjenigen BerusSgenossenschast zuzuwenden, welcher der Hauptbetrieb angehürt. 8 11. Jeder Unternehmer eines unter den 8 1 sollenden Be triebes hat den letzter» binnen einer von dem ReichS- ihren Amtsblättern die Betheiligten auf gegenwärtige Bekanntmachung aufmerksam zu machen. Dresden, am 21. Juli 1884. Ministerium des Innern. Für den Minister: v. Einsiedel. Fromm. Formular für die Anmeldung. Regierungsbezirk Amtlicher Theil. Dresden» 26. Juli. Ihre Königl. Hoheit die Frau Herzogin Mutter von Genua ist gestern Abend 9 Uhr 10 Minuten nach München abgereist. Se. Majestät der König haben Allergnädigst ge- ruht, dem GeschichtSmaler Anton Dietrich zu Dres den das Ritterkreuz I. Llasse vom AlbrechtSorden zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst ge ruht, dem Geschichtsmaler Paul Kießling und dem Lehrer an der Kunstgcwerbejchule zu Dresden, Ge- schichtSmaler Richard Alfred Diethe, den Titel als Professor zu verleihen. Endlich: o) sind nickt versicherungSpflichtig da» Handels- und Tran«- portgewrrbe, sowie die Gast- und Schankwirthschast. Eisen bahn- und Schiffsahrtibetriebe jedoch, welche wesentliche Be standtheile eine« der unter i bezeichneten Betriebe find, z. B ein Eisenbahnbetrieb aus einem Hüttenwerke, sollen mit dem Hauptbetrieb unter da» UnsallversicherungSgesetz. 3) Nach Ziffer I ä werden Betriebe, in welchen Damps- keffrl oder durch elementare Krost bewerte Motoren zur Ver wendung kommen, al» versicherungSpflichtig angesehen. Gleich wohl bleiben solche Betriebe von der Versicherung-Pflicht be freit, wenn die Motoren nur vorübergehend und ohne daß sie zur BetriebSanlage gehören, benutzt werden, — vorausgesetzt, daß solche Betriebe nicht ohnehin nach den übrigen Bestimmungen der Ziffer 1 versicherung-pflichtig sind. Die vorübergehende Benutzung eine- zur Betriebr anlage gehörenden, durch elementare Kraft betriebenen Motor-, z. B. die vorübergehende Benutzung einer zur Betriebsanlage gehörenden Turbine zur Winterszeit macht den Betrieb ver sicherungSpflichtig. Ebenso begründet die dauernde Be nutzung eines nicht zur Betriebsanlage gehörenden Motor-, z. B einer Locomobile oder einer gemietyeten, aus einem Nachbarhaust hrrrührenden stationären Kraft die Versicherungt- psticht des Betriebe-. 4) Als .AusbereitungSanstalten" sind anzumelden: gewerbliche Anlagen zur mechanischen Reinigung bergmännisch gewonnener Erze, al» .Steinbrüche': solche Anlagen, in denen die Ge winnung von Steinen gewerbsmäßig und nach tech nische» Regeln über oder unter der Erde ersolgt, al» .Gräbereien (Gruben)": die aus die Gewinnung der in den sogenannten oberflächlichen Lagerstätten vorkom menden Mineralien (Mergel, Kies, Sand, Thon, Lehm rc.) gerichteten Anlagen, in denen ein gewerbsmäßiger und nach technischen Regeln auSgejührter Betrieb statt- findel. Die Ausbeutung eines eigenen Mergel- oder Torflager» zum Gebrauch auf dem eigenen Acker oder in der eigenen Haushaltung, sowie der nicht nach technischen Regeln erfolgende übliche Torfltich bäuerlicher Besitzer, auch wenn der Torf ver kauft wird, fällt nicht unter das Gesetz — Nach technischen Regeln gewerbsmäßig betriebene Bernstein-, Torf-, Kies rc. Baggereien sind als Gräbereien (Gruben) anzumelden. Als .Bauhöse" sind anzumelden, die auf eine gewisse Dauer berechneten Anlagen für Bauarbeiten (z. B. sür Vor richtung von Zimmerungen rc.) b) Wer dre Krast seines stationären Motor» an verschie dene Gewcrbtreibende vermiethet, muß, auch wenn er selbst die Krast nicht benutzt, diesen Gewerbebetrieb mit Beziehung aus seinen Maschinenwärter, Heizer rc. anmelden. Desgleichen sind die einzelnen Unternehmer der von diesem Motor bewegten Betriebe sür ihre Unternehmungen anmeldung-pflichtig. (Bergt. Ziffer 3 Schlußsatz.) «) Die gewerbsmäßigen Betriebe der Maurer. Zimmerer, Dachdecker, Steinhauer, Brunnenmacher und Schornsteinfeger sind anzumelben, wenn in densetben auch nur ein Lehrting beschäftigt wird, einerlei, ob es sich um Neubauten rc. oder Reparaturen re. handelt Personen, welche nicht gewerbsmäßig Maurer- rc Arbeiten auSsühren, unterliegen der Anmeldungspflicht nicht, wenn sie einen Bau durch direct angenommene Arbeiter im Regiebetriebe auSsühren lassen. Andererseits brauchen die Unternehmer VaS Bauhandwerk nicht persönlich erlernt zu haben, oder selbst auSzuüben, um wegen ihrer Maurer-, Zimmer-, Dachdeckergesellen anmeldungS- pflichtig zu sein. Zur Begründung der AumeldungSpfllcht genügt es, daß der betreffende Arbeitgeber gewerbsmäßig Maurer- ic. Arbeiten auSsühren läßt. Nur die Zahl der im Maurer-, Zimmer-, Dachdecker, Steinhauer-, Brunnenmacher-, Schornsteinsegergewerbe durch schnittlich beschäftigte» Arbeiter ist anzumelden. Die Zahl der von dem Bauunternehmer etwa mitbeschäjtigten Tischler, Gla ser, Anstreicher rc. ist nicht mit anzumelven, eS fei denn, daß die Tischlerei rc von ihm jabrikmähig (oben Ziffer 1 v, ck) betrieben wird und deshalb sür sich versicherungSpflichtig ist. Erdarbeiter sür Wege-, Lanal-, Eisenbahn- rc. Bauten sind nicht anzumelben. 7) Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen ES genügt z B. nicht, den Betrieb als Spinnerei, Weberei, Mühle anzume-den, sondern eS muß auS der Angabe hervorgehcn, wa» gesponnen, gewebt oder aus der Mühle verarbeitet wird Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandtheile verschieden artiger Industriezweige, z B. Baumwoll-Spinnerei, -Weberei und -Färberei, so sind diese Bestandtheile bei der Anmeldung sämmtlich anzugeben, und gleichzeitig ist derjenige Bestandtheil hervorzuheben, welcher als der Hauptbetrieb anzusehen ist. 8) ^n der Anmeldung ist ferner die Art oeS Betriebe- genau zu bezeichnen, insbesondere ob derselbe lediglich ein Hand betrieb ist oder unter Benutzung elementarer Kräfte (Wind, Wasser, Dampf, GaS, heiße Luft ic.) erfolgt. 9) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer „May — May meinst Du?" rief die arme Alice verstört. „O! Harold, Du kannst jetzt nicht fort! Du mußt gleich zur Mama hinein kommen! Papa ist plötzlich fehl krank geworden! Ich habe Jac eben nach Wormington geschickt, um vr. Slade zu holen!" „Was ist denn geschehen? Ich will gleich hinein gehen und nach Papa sehen. Wenn Du es für nöthig hältst, kann ich warten, bis l)r. Slade dagewesen ist; so lange kann ich noch warten. Ich kann auch mit dem Mittagszuge gehen. Bis dahin wird Papa sich hoffentlich erholt haben." „O! Harold," klagte Alice, „Papa wird nicht mehr genesen! Er hat einen Schlaganfall gehabt und liegt bewußtlos da! Du kannst nicht reffen." Hierauf folgte ihr Harold so verstört und so bleich, al» sie selber war. 21. Eapitel. May - Entschluß. Zu derselben Zeit, als Lord Dorrington und Harold im Park und auf den Wiesen die Räumung des Flusses überwachten, saß May in Gedanken ver sunken auf einer steinernen Bank an der Ruine, welche man pomphaft „das Schloß" nannte, auf dem in die See hinausragenden Vorberge, dessen schon gedacht worden ist. Auf ihrem Schooße lag ein offener Brief, und das Haupt in beide Hände gestützt, schaute sie hinaus auf das Meer. Etwa eine halbe Stunde entfernt lag eine Insel, die an einem Ende sanft in das Meer verlief, an dem andern Ende aufsteigend jäh in das selbe abfiel. Zwischen dieser Insel und dem festen May Crocker. Roma» von E. Cameron. Deutsch von A. Kreuzet. (Fortsetzung.) Dieses Briefes erinnerte sich Harold wohl. Den hatte er aber lange vor der Zeit geschrieben, ehe er May kennen lernte, und er meinte, deshalb könne sie ihm nicht ernstlich zürnen. Irgend ein Versprechen war nach seiner Meinung in dem Briefe auch nicht enthalten; Rosie mochte aber wohl die Gelegenheit be nutzt haben, zu weinen und eine Scene zu machen, die May beleidigt hatte. Wenn sie nun aber schrieb, und eine Erklärung verlangte, so war er ja im Stande, alle ihre Zweifel und ihren Argwohn zu widerlegen und sie von Neuem seiner Liebe und Treue zu ver sichern. So mit sich selbst zu Rathe gehend, verbrachte Harold zwei endlos erscheinende Tage: ruhelos im Hause und im Garten umher wandernd, die Hände in den Taschen, den Kopf gebeugt, die Augen trübe und zu Boden gerichtet, beinahe krank, von seinen Gedanken gepeinigt und sogar seiner Lieblingsschwester Mitleid und gütige Watte zurückweisend. Auch Lord Dorrington schien sich während dieser Zeit sehr unbehaglich zu fühlen. War eS May s Flucht und der nur zu wahrscheinliche Zusammensturz all' feiner Pläne für seine» Sohne» Wohlfahrt, wa» den bejahrten Mana veranlaßte, den ganzen Lag in der BersicherungSamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe de« Gegenstände» und der Art derselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versickerung-pflrchligen Personen bei der untern Berwaltuog»- behördr anzumelben. Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Ver- waltung»behörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Ver hältnisse zu ergänzen. Dieselbe lft besuat, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestim menden Frist durch Geldstrafen im Betrage di» zu einhundert Mark anzuhalten. Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Classen und Ordnungen der Reich» - Berujsstatistik geordnete» Verzeichniß sämmtlicher Betriebe ihre» Bezirk» unter Angabe de» Gegenstandes und der Art de« Betriebe«, sowie der Zahl der darin deichäftigten versicherungSpflichtigen Personen aufzu stellen. Da« Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde eiuzureichen und von dieser erforderlichenfalls hinsichtlich der Einreihung der Betriebe in die Gruppen, Klassen und Ordnungen der ReichS-Beruf-katistik zu berichtigen Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Berzeich- oiß sämmtlicher versicherung-pflichtigen Betriebe ihre» Bezirk» dem Reichs-BersicherungSamt einzureichen. Bibliothek allein zu sitzen und mit gebeugtem Nacken unverwandt in das Feuer zu starren? Oder hatte er sich eine Erkältung geholt, als er bei dem Ausräumen des Flusses voller Mißmuth den ganzen Tag auf den feuchten Wiesen zugebracht? Als später diese Fragen laut wurden, konnte er selbst sie nicht mehr beantworten, und jetzt bemerkten weder seine Frau, noch seine Töchter das eigenthüm- liche Schweigen und die Apathie an dem Herrn dcs Hauses, der sonst so viel Leben und Energie war. Am dritten Morgen stand Harold bei Zeiten auf, um schon im Park dem Postboten zu begegnen; als derselbe kam, hielt Mr. Dorrington ihn an und durch suchte eifrig den Inhalt des Briefbeutels. Endlich ein Brief, von May! Er ergriff denselben mit athemloser Begierde und wandte sich den Gebüschen zu, um ihn allein und ungestört zu lesen. Zehn Minuten später eilte er dem Hause zu. An der offenen Thüre stand Alice und ertheilte einem Stalldurschen Aufträge, worauf er hastig und bestürzt nach den Ställen sprang. Harold bemerkte da- weder, noch sah er, wie blaß seine Schwester war und wie sie zitterte. „Alice!" rief er; sie sah ihn und kam die Stufen herab. „O! Harold," sagte sie und streckte ihre Hände aus, al» ob sie Trost bei ihm suche. „Ich muß sogleich fort!" entgegnete er, ohne den Ausdruck des Kummer» in ihrem Antlitze und ihre Erregung wahrzunehmen. „Ich habe Nachrich ten von May; es ist ein Mißverständnis Ich muß hin zu ihr — sofort! Sie ist in Wale» — in Llanwyn I" Name de» Unter- nehmer- (Firma). Gegen stand de» Be triebe-'). Art de« Be triebe« *«). Zahl der durchschnittlich beschäftigten versicherungt- pflichtigen Personen. «e- merkungen.
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