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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 23.05.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-05-23
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-191605237
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-19160523
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-19160523
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1916
- Monat1916-05
- Tag1916-05-23
- Monat1916-05
- Jahr1916
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 23.05.1916
- Autor
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Früher Woche»- mck Nachrtchtsblatt LW^StmEUMWeMschWMMMÄMei» «»18blatt»».s«,l.««ts«ericht.»»>-<Stadtrat,<,Lichtcnfteia —' s« Atteste ZettVN- im Köni-lichen Amts-erichts-erirk » VW. I»H<OO»W» «, H8 L«SL^M Dienstag, den 23. Mai Lk^LWALM lSl6. LttsMz mi FMß, hty K.«. H. Rui 1Aß Jahrmarkt m Lichtenstein. Bekanntmachung. Anläßlich des am 25. und 28 Mat dS. J8. in hiesiger Stadt stattfindende« Jahrmarktes geben wir folgendes bekannt: 1. Den Besucher« des Jahrmarktes ist jedes Feilbeeten von Waren in der Zett von Donnerstag abends 10 Uhr bis Freit« oormtttagS 7 Uhr verboten. 2. Der Jezirk, in welchem zum Jahrmarkt Ware» setlgeboten werden dür fe«, wird wie folgt abgegrenzt: Chemnitzerstr , von der Afpitolgafse bis zum Anfang der Hauptstr., Teichplatz, Hauptstr. einschließlich der großen Brücke, Markt, Schnlqafie. Kirchplatz, Marktgäßche«, Für bergaste, Schloßgaffe, Topfmarkt, Tuchmarkt «ad Schloßberg. 3. Während de« Jahrmarkt«« ist da« Fetthalten von Ware« im Umherziehen innerhalb de« Jahrmarksbezirks (Zn vergl. Punkt 2s Verbote«. Zuwiderhandlungen gegen vorsteh«,de Bestimmungen werden gemäß 8 149 Ziffer 6 der Reichsgewerbeordnung mit Geld di« zu 30 Mark oder Haft di« zu 'S Tagen bestraft. Gleichzeitig wird noch darauf aufmerksam gemocht, daß nach Z 25 der Markt ordnung das Städtegeld am l Jabrmorkltztape von vormittags 8 Uhr bis nach mittag« 1 Uhr aus dem hiesigen Rathause (Erdgeschoß) gegen Quittung bei Vermeidung einer Strafe welche dem doppelten Betrage der zu entrichten gewese nen Abgabe gleichkowmt, zu «legen ist. Hierbei ist die vom Marktmeifter erhal tene Budeunummer mit vorzulegen. Licht e a stein, am 22. Mai 1916. Der Stadtr«t Bekanntmachung. Am Z»hr«artts»D»»nerstag, de» 25. Ma» 1816 dürfen die offene« Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr bi» Uhr abend- geöffnet bleiben. Lichtenstein, am 22 Mai 19l6. Der Stadt rat. Rancher-Spende. Zum Geburtstag unsere« liebe« Landesherr« — am 25. diese« Monats — wird, wie im ganzen Laude, auch in Lichtenstein ei» Rancherspendetag veranstal tet. AlleS Nähere ist an den Plakattafelu zu ersehe«. DaS Erträgnis der Sammlungen wird zum Beste« der Kriegsiuvoliden ver- weudet, eS fließt zur einen Hälfte in die Kaffe d«S OrtSverrinS Heimatdonk Lich- tenstein, zur anderen Hälfte wird e« a« den Bundesvorstand de« Frauendank^s kn Dresden abgeführt. Die Bewohnerschaft wird gebeten, der Sammlung eia freundliche« Interesse «ttgegenzubringen Lichtenstein, am 20. Mai 1916. Der Stadtrat. Butterverkauf in Callnberg. Dienstag, den 23. Mai 19l6 an die Inhaber der Oelde» Karten Nr. 200! bis 2500 von 8 bi« 9 Uhr und a« die Inhaber der Orü«e« Karte« von 9 bi« 16 Uhr Peers 7t Pf, für 1/4 Pf«»d. Gel» adOezüPt mitdrt«Oe« r Callnberg, am 20. Mai 1918 Der OrtSer»ähr»ngS»»Ssch»b. Kunstspeisefett für Bergleute und andere Schwerarbeitende Vr Pfund für die Familie. Preis 95 Pfg. Berkaus DienStag, den 23. Mat Von 10 bi« 12 Uhr vormittag«. Callnberg, am 22 Mai 1916 Der OrtSer«ühr»»OSa»Ssth»tz. Bekanntmachung Brotzslage für die Berglevte betreffend. Die Bekanntgabe über die Gewährung von Brotzulage an die «»ter Tage arbeitenden Bergleute wird Widerruft«. Nach einer neueren Verfügung d«S BezirkSverbande« Glaucha« wird auf Grund einer mit dem Komwunalverbaud Stollberg getroffenen Vereinbarung »«»Sch» «nr 1 Pf««» Br»tz»I«Oe wöchentlich gewährt und zwar m» »Re VerOte«tt über und unter Tage Abänderung der Brotkarte» erfolgt D1e«Sta^ de« SS. »st dormtttaO« »« 1V As 1S Uhr auf dem Rathause. Einer besondere« Werksbescheinigung bedarf eS «icht. ", Eallave^g, de» 22. Mai 1916. Der Orlstr»ihr»»Ora«»sth«tz. Bekauntmachung, die Rachetch««g der Matze, Gewichte «uv dergl. bet-. In Gemäßheit d-r Bekanntmachung der Königlichen Kreishauptmannschast z« Chemnitz vom 18. Dezember 1915 findet die Nacheichung der Maße, Ge wichte, Waagen und Meßwerkzeuge in der hiesigen Gemeinde am 30. und l. Mai und 2 Juni dieses JahreS statt. ES wird daher jeder hiesige Gewerbe- sowie Laudwirtschafttreibende, welcher Maße, Gewichte, Wcazen «nd Meßwerkzeuge im öffentlichen Verkehr beuntzt, hier durch aufgefordert, diefilben zu der auf den erhaltenen Vorladungen näher a«ge- gebeuen Zett dem Eichu» gsbeamte« zur Prüfung pünktlich vorzulegen. Zur Nach eichung derjenigen Maße und Waagen, welche an ihrcm Gebrauchsorte befestigt find, begibt sich der EtchnngSbeamte an Oit und Stelle. Die Besitzer solch«: Gegenstände haben dieselben aber vorher dem Eichunysbeamten anzumelden, der dann die Zeit bestimmt, wann die Nachsichung stattfinden soll. Die Eichgege«- ständeIfiud dem Eichuugsbeomten in reinlichem Zustande und komplett vorzulegen, widrigenfalls der Beamte befugt ist, dieselben zurückzuwetseu. Werden Waagen oder Meßwerkzeuge, welche da« Nacheichungszeichea nicht tragen, »ach der Beendigung deS NacheichnvgSgeschäftes vorgefunden, ohne daß er den späteren Nachweis der onsgeführten Neueichung zu erbringe« vermag, so wird dessen Bestrafung nach 8 369 Ziffer 2 des Reichsstrafgesetzbuches und außer dem die Neueichuug oder «och Umständen bei Beschlagnahme und Einziehung der unpeeichte« nicht gefiem-eiten oder unrichtigen Maße, Gewichte, Waagen oder Meßwerkzeuge «nuachsichllich erfolge«. " Hohndorf, den 20. Mai 1916. Der Gemeindevorstand. Nachstehend wird die Bekanntmachung de« Reichskanzlers vom 15. Mai 1916 über das Verfüttern Von Kartoffel» nochmals zur allgemeine« Kennt nis gebracht. Dresden, den 19 Mai 1916. Mintftertnm des Inner«. (Nr. 5106.) Belanntmachnnz «der das Verfüttern »0» Kartoffel», Bom 15. Mai 1916. Auf Grund des 8 2 der Bekanntmachung über das Verfüttern von Kar toffeln vom 15. Aprü 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 281) wild folgendes bestimmt: 8 1. Bi« zum 1,>. August 1916 dürfen Kartoffelbesitzer an ihr Vieh insgesamt «icht mehr Kartoffeln verfüttern, als auf ihren Schweinebestand bis zu diesem Tage «ach dem Satze von höchsten« zwei Pfund Kartoffeln für den Tag und daS Schwein entfällt. § 4 der Bekanntmachnng über da« Verfüttern von Kartoffel« vom 15. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 234) bleibt unberührt. Au die einzelnen Tiergattungen dürfen jedoch nur insoweit Kartoffeln ver füttert werden, al« an sie bisher schon Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kartoffel- trocknerei verfüttert worden stad. Kartoffelstärke und Karloffelstärkenmehl dürfen nicht verfüttert werden. r . 8 2. Mit Gefängnis bis zu einem Iayre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt. Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 1 ist der Mindestbetrag der Geldstrafe gleich dem zwanztzfachen Werte der verbotswidrig verfütterten Menge. 8 3 Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den IV Mai 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung Nr. 137, Getreideablieferung bett. Alle Landwirte werden hiermit angewiesen, ihr überschüssige«, das heißt das jenige Getreide, welches sie nicht al« Selbstversorger für ihre« Haushalt zu ver- weude« berechtiat find fchle«»tgft und restlos bis znm 3l. Mai 1916 a« die Mühlen oder Getreidkhäudler abzuliefern; und zwar auch da« so- geuauute Vertraqsgetreide. Auch die Getreidehändler haben dis znm 31. Mat sämtliches Getreide tu die Mühle« adzuliesern. Am 31. Mai hat also -as gesamte im Bezirke «och verfügbare Getreide io de« Mühle« z« liege«. Die Müßte« erhalte« hiermit A««u1s»»O, Vas Getreide ohne Widerfpr ch »«fzmtehme« E« wird darauf aufmerksam gemacht, daß sich derjenige, von dem sich er-
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