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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.11.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-11-30
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191811305
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19181130
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19181130
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-11
- Tag1918-11-30
- Monat1918-11
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.11.1918
- Autor
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Riesaer D Tageblatt Sonnaveus, SV. Rovemver 1918, avenss. «nd Anrriger (Llbrblatt u«d Än-cher). MahtcmschKst: T-gevkatt Riesa. L »L 8* LL Postscheckkonto: L«!p,Ig Sitz««. Fernruf Nr. 20. Girokaff. Riesa Nr. SS. für die AmtShanptmannschaft Grokenhain, das Amtsgericht und den Rat der Stadt Niesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 27V. Sonnabend, SV. November 1918, abends. 71. Aabra. «r Neisebrotmarkeu, mit Brot »md Mehl versorgt oder die entsprechende Menge Weizeubrot oder Mehl. Magermilch- mrd Qimrkbklisfernng betreffend. Im Anschluß nn die Bekanntmachunc, drS Arbeit;, und WiriswnstSministeriumS vom 35. November 1918 — Sächsische Staatszeitung Nr. 277 — ordnet der Konnnnnalverbani» hiermit an, daß von den örtlichen Sammel- und Verkaufsstellen mit Wirkung vom 2. De zember ab die Maaermilchsprrrkarte nur mit 75 ,r Quark pro Kopf und Woche beliefert werden darf. Die Lnckihalter und sonstigen Milchlieirranten dürfen hiernach ebenfalls den Wochennbfchnitt der Magrrmilchsperrkarle nur mit Liter Magermilch oder Butterinilch beliefert!. Großenhain, am 2V. November 1918. 1416 »IV. Der Kvmnmnalverband. ») tm Großhandel für WeUenmehl - Roggenmehl d) Im Klernhaudel für Weizenmehl . Roggeninehl für Roggenbrot , Weizenbrot Tas im Grundbuche für Langenbera Blatt 31 auf den Namen des verstorbenen Eduard Hermann Küller eingetragene Grundstück soll am 28. Januar 1919, vormittags 9 Uhr — an der Gerichtsstelle — zum Zweck« der Aushebung der Erbengemeinschaft versteigert werden. Da« Grundstück ist »ach dem Flurbuche 13,1 Ar groß und auf 17000 M. — Pf. ge- schätzt. ES besteht aus dem Wohngebäude mit Nebenwohngebäude, Hinterwohnacbäude, Schrnne, Schweinestall. Holzschuppen und Keller, Ortslistennummer 34, sowie ans Hofraum und Garte», Brandversicherung 9060 M. Die Einsicht der Mittrilnngen des Grundbuchamts sowie der übrigen das Grund stück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus den, Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung des am ü. Oktober 1918 verlautbarten BersteigerungSvermerkeS aus dem Grundvuche nicht ersichtlich waren, spätestens im PersteigerungStermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bet der Verteilung des VersteigerunaSerlöseS dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesrtzt werden wurden. Wer rin der Versteigerung entgegenstehendeS Recht hat, muß vor der Erteilung de» Zuschlag» die Aufhebung oder di« einstweilig« Einstellung des Verfahrens herbeifiihren. widrigenfalls für da» Recht der BersteigernngSerlöS an die Stelle des versteigerten Gegen stand«» tritt. Riesa, den 88. November 1918. Da» «lmttzgericht. Verpflegung der eMMeuen Heeresangehörlgen Auf Grund der vom StaaiSsekretär de« KriegSernährungSamteS im Einvernehmen mit den militärischen Stellen festgesetzten Grundsätze wird wegen des UebergangeS der zur Entlassung kommenden Heeres- und Marineangrböriaen au« der militärischen Verpflegung in die allgemeine Lebeuriuittelversorguug der bürgerlichen Bevölkerung für de» hiesigen Bezirk folgendes augeordnet: Da den entlassenen HeerrSangehörigrn bei der Entlassung Verpflegung für 3 Tage mitgegeben wird, ist die Aufnahme derselben in die Lebensmittelversorgung ihres neuen Wohnortes so zu beschleunigen, daß diese vvm 4. Tage nach der Entlassung ab unbedingt erfolgen kann. Sollte in einem Falle Liese Ausnahme aus irgend einem Grunde vom 4. Tage ab nicht möglich sein, so ist dies auf kürzestem Wege (telephonisch) bet der AmtShauptmann- schast zu melden und deren Entschließung einzuholen. Personen, die eine EntlassungSbescheiniguna (Soldbuch) nicht vorweise» können, sind in erster Linie an militärisch« Verpflegungsstelle» zu verweisen; befindet sich eine solche nicht am Orte, so lind ihnen die zur Beschaffung der Verpflegung erforderlichen Ausweise jeweils für ein bi» zwei Das« zu geben oder es ist ihnen durch Zuweisung zu Massen speisungen nsw. für diese Zeit die Verpflegung zu ermöglichen. Dabet ist darauf hinzu wirken, das, fie sich ans schnellstem Wege bei der nächsten militärischen Melde stelle melden. ES empfiehlt sich, solchen Personen als Ausweis für die nächste Verpfle gungsstelle eine Bescheinigung darüber auszuhändigen, wann, wo und für wie lange ihnen VerpfleaungSauSweise oder Verpflegung gegeben sind. Eine «Verpflichtung zu nnentaeitlicher Verpflegung wird hierdurch den Gemeinden nicht anferlegt. An die Gemeindebehörden ergeht hierüber noch besondere Verfügung. Grobenhai», am 28. November 1918. 1681o Ul. Die NmlShauptmannschaft. Brot- und Mehlversorputlg im Erntejahr 1918/19. Nachdem die ReichSaetreidestelle in Berlin für die Zeit vom 1. Dezember 1918 ab die Meblmrnge für den Kopf der versorgungSberechtigten Bevölkerung erhöht bat, wird in Abänderung der Bekannlmackiungen des KommnnalvrrbandS Großenhain von, 5. August bez. 29. August und 25. September dS. IS. sür den Bezirk der AmtSbanptmannschast Großenhain einsrbl. der revidierten Städte Großenhain und Riesa mit Wirkung vsm 1. Dezember ab bis ans Weiteres folgendes bestimmt: Von der Bekanntmachung des Kommunalverbands vom 8. Angnst bez. 25. Sep tember erhalten folgende Fassung: 8 2. ES gelangen ») ans je 4 Wochen gültige Brotmarken mit dem Ausdruck „Kammunalverdand Großenhain', d) RcichSreisebrotmarken in Abschnitten zu je 50 gr zur Ausgabe. Bon den unter » bezeichneten Brotkarten werden künftig 4 verschiedene und zwar solche über 20 Pfd., über 16 Pfd., über 12 Md. und über 4 Md. lautend ausgegeben. Tie bisherige Einteilung bleibt beibehalteu. ES lauten jedoch dir Qnrrstreikrn ent sprechend dem Werte der Karten bei 20 Psd. auf 5, . 16 „ „ 4, : 's : : f 75» Gewichtsteile Moggenmehl, 20 „ Weizenmehl und 5 . KartoffelwalzmeKl enthalten muß. EinheitSbrot darf nur In Stücken z« 3, 4, 5 und 6 Pfd. gebacken werden. Dieses Gewicht muß bei je 10 Stücken S4 Stunden nach der Entnahme aus dem Ofen im Durch schnitt vorhanden sein und ist auf dem Brote in geeigneter Form anfzubringen. Als iNeizenbrot wird nur zngelassen Weizengebäck, das auf je 100 Gewichtsteile 95 SewichtSteile Weizenmehl und 5 „ Kartoffelwalzmehl > enthalten muß. Die Herstellung von WrizenkleliigebäS ist nicht gestattet. ES dürfen nur Weizen brote zu 420 gr hrrgestellt werden. S» dnrsen höchsten* verwendet werden zu 1 tx EinheitSbrot 545 145 35 nnd zu 1 l-Z Welzrnbrot 690 35 xr Roggcnmehl, „ Weizenmehl, „ Kartoffelwalzmehl Weizenmehl, „ Kartoffelwalzmehl. 100 1-g Mehl muffen eine Ausbeute von 138 Brot ergeben. Zwieback darf wie bisher ou? reinem Weizenmehl bergrstellt werden. Einheit«- und Weizenbrot dar? erst 24 Stunden nach dem AnSbacken verkauft werden. Mit Rücksicht darauf, daß die Erhöhung der Brotration bereits mit dem 1. De zember 1918 in Kraft tritt, die über die bisherige Brot- nnd Mehlration bereits ver teilten Brotkarten sür dL laufende Vrotscheinreihe aber bis zum 8. Dezember 1918 laufen, wird feiten« be* Kommnnalverdand» vararkehrt werden, daß den Kindern im 5. und 6. Lebensjahre für dir Zeit vom 2. Pi« 8. Dezember Brotmarken über 1 Pfd. Ein« KeitSbrot, sowie den über 6 Jahr« alten Personen, soweit str nicht bereits als Schwer arbeiter, aiS schwangere aser stillende Mütter oder «IS jugendliche Personen vom IS. bi» e»m IV. Lebensjahre 5 Pjd. erhalten haben, Brotmarken über Pfd. Brot (3 Abschnitte über sr 125 er WinhertSbrol) nachgrwährt wird. Die Nachgcwährnng des vollen Mundes Brot für diese Personen ist nicht angängig, da sür die vbengedachte Zeit berrits 75 xr Mehizulage gewährt worden ist- IU. Diese Vrkanntmacönns tritt am 1. Dezember 19!8 in Kraft. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 34 der Bekanntmachung des Kommunal»»» band* vom 5. Auqnst l»!8 — 891 >> 1 — bestraft. Großenhain, am 28. November 1916. 1622 »l. Der Konetnuualvcrlmud. La» Riesaer Tageblatt erscheint jede« Tag abenb» */»7 Uhr mit Ausnahme der Gönn- nnd Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger srek Hau* oder Vel Abholung am Postschalter vierteljährlich it.üv Marl, monatlich 1.20 Mark, lluzrizcn für die Rnmmer de» «uSgaoetag«* sind di* 10 Uhr oormittaz* auszuzekt» und im voran* zu bezahlen; »in» 6)cwähr sür da* Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Prrl« für dl» 48 »» breit» rundschrift-geile (7 Gilben) SS Pf, vrt«pr»i* 2» Pf.; zeitraubender nnd tabellarischer Satz ent sprechend höher. Nachweisung»- und Vermittrlung-grbühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag, eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Bierzehntägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Slbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstig« irgendwelcher Störungen de» Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungleinrichtunaen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Liestrnna »der Nachlieseeung der Zeitung »der auf Rückzahlung des Äezug greise». Rotationsdruck und Verlag: Lan ger L Winterlich, Rieja. Gelchift-stelle: Geettzestratze »9. verantworllich für Ä«daktt»n: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Littrich, Riesa. Md. Einheitsbrot oder dis entsprechende Menge Wrizenvrot oder Mehl. Die NeichSreifebrotmarken berechtigen zum Erwerbe von je 50 §r EinheitSbrot oder 42 xr Weizeubrot oder 30 zr Mehl. § 4 Absatz 1. Die Brotkarten nach 8 2 unter a gelten nur sür den ikneu aufaedruckten Zeitraum, auch sind die Abschnitte jeden einzelnen QucrstreifcuS zur besseren Umerscheidun« mtt den Buchstaben 4, 0, 0, l> und die Abschnitte über je 125 »r EinheitSbrot vor den vor genannten Buchstaben mit einem großen schwarzen Punkte versehe,«. ff 5. Zum Bezüge von Brotkarten sind olle Personen berechtigt, die sich im Gebiete des Kommnnalvcrbauds Großenhain aushalten, soweit nicht nachstehend etwas anderes be stimmt ist. ES erhalten ») Kinder unter 1 Fahr 1 Psd. EinheitSbrot b) Kinder im 2., 3. und 4. LebenSsahr 3 „ , o) Kinder im 5 und 6. Lebensjahr 4 , . , ck) alle übrigen Personen 5 . . ' ""»r. Die Zulagen für Schwerarbeiter, Schwangere und Stillende und Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren sowie die bisher gewahrte Mrhlznlage fallen künftig fort. Die Bezüge der Tchwerftarbeiter bleiben bestehen und werden durch dir in Frage kommenden Betriebe geregelt. Hiernach sind aus je 4 Wochen anSzngeben: ») für Kinder unter 1 Jahr 1 Längsstreifen zu 4 Abschnitten (L, v, 0, v) über je 1 Pfd. EinheitSbrot, zusammen allo Brotmarken über 4 Pkd., d) für Kinder im 2., 3. und 4. Lebensjahr 1 Karte mit Qucrstreifen über 3 Pfd., zusainmcn also Brotmarken über 12 Pfd» «) für Kinder im S. und 6. Lebensjahr 1 Karte mit Querstreifen über 4 Pfd., zusammen also Brotmarken über 16 Pfd., ä) sür allq übrigen Perloneu 1 Karte mit Querstreisen über 5 Pfd., zusammen also Brotmarken über 20 Pfd. 8 6. Die Ausgabe der Brotkarten nnd NeichSreifebrotmarken erfolgt durch die Gemeinde behörden oder Vie von diesen damit betrauten Markenansgabcstelleu. Für die Berechnung des Alters nach 8 b unter », d und « ist der Ausgabetag maßgebend. Neugeborene Kinder treten mit dem Tage der Geburt in die Brotversorgimg ein. Das Alter ist auf Erfordern durch Vorlage des Familienstammbuchs oder des Geburtsscheins «achzuwciseu. In Fällen von Meinungsverschiedenheiten mit der Ausgabestelle über den Karten bezug ist die Vermittelung vcs Kommunalverbands einzuholen. 8 6. Die NeichSreifebrotmarken werden in Bogen zu je 10 Stück über je SO zr, also zu- kämmen SOO »r EinheitSbrot ausgeqrbeu. Sie find nur im Wege des Umtausch» gegen Kommunalverbandsbrotmarken erhältlich. ES werden im Umtausch ausgegeben: sür 1 Pfd. Kommunalverbands-Brotmarken 400 „ 2 . . .850 . rr . . . 1250 . 4 . . . 1700 , b . , . 2100 8 13. MilitSrmannschaftc«, die von der Heeresverwaltung »erden, nehme» an der Brotversorgung nicht teil. Dagegen erhalten ») mit Verpflegung «inschl. Brot Einquartierte, d) Brotgeldempfänger, H in der Kaserne wohnende, auf Selbstbeköstigung angewiesene Mannschaften, 6) Wachtmannschaste» für Kriegsgefangene, o) Kriegsgefangene Brotkarten iiber wöchentlich S Pfd., auf 4 Wochen also Brotkarten über zusammen 20 Psd. EUiheitSbrot. . Diejenigen Mannschaften, denen von der zuständigen militärischen Dienststelle be- schelnigt wird, daß fie besonders anstrengenden Dienst verrichten, erkalten außerdem ein« Zulage von '/, Psd. Brot wöchentlich, sonach auf je 4 Wochen noch Brotmarken über zu- jammen 2 Pfd. Militärarlaubrr erhalten Reichsreisebrotmarken nach den in ff 2 für Zivilpersonen bestimmten Sätzen. 8 25. Für den Bezirk de» Kommnnalverbands Großenhain werden bi» auf Weitere» sür den Berkaus von Mehl und Brot folgende Höchstpreise festgesetzt: für Mehl: 50.— M. für 1 ck- frei Hau» au»schl. Gack 42.20 ,.1». , , . -.5« M. für da» l-r —.48 .... 0. für Brot: —.47 M. sür das L, , —.80 . . 420 ,r , Zwieback —.20 » , 8 26. «US Schwarzbrot (EinheitSbrot) wird nur »«gelassen Notgenbro», da» auf f« 100 »ewlchtSteile
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