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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.10.1900
- Erscheinungsdatum
- 1900-10-27
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190010274
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19001027
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19001027
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1900
- Monat1900-10
- Tag1900-10-27
- Monat1900-10
- Jahr1900
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.10.1900
- Autor
- Links
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««d Au-elger sWktlitt «d Aqrtztt). Amtsblatt der Königl. Amtshauptmannschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa. Ml. Sonnabend, 87. Oktober IS»», Ave»»«. SS. Jahr,. MM Riesaer oasHoiiS MW Ubmdl mit UMmchnre de» Man» miß BierteHtchrAcher BeHlNgSPeetO bei Ubhet>mg in den U^peditiooen in Riesa rmb GtnHla aber durch unsere MHgM smi in» HM» L M«t S» Ps^, bei «bih^uug «m Schatt« der Kais«!. Haftanstalt«, 1 Mark LS Psg., durch den Briesträg« frei in» Han« L ««1 « Pf. *n»«t>« Anüehme Ma. Re Rn»»« de» «nlgibMW» bi« vormsttag v Uhr ohne GewShr. Druck und Verlag von Langer S- Winterlich in Riesa. — Meschtift»st«llr: Kastanienstraße SS. — Wir di« Rrdaetio» mrantmortkich: Herma«, Schmidt in Riesa. Di« nachersichtliche Bekanntmachung de« Königlichen Ministerium« de« Innern vom 9. diese» Monat«, die Anmeldung nnfallverficherungSpflichtiger Betriebe betr., wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Die Herren Gemeinde-Vorstände und Gutsvorsteher im Bezirke der unterzeichneten König« ichen Amtshauptmannschast erhalten zugleich Veranlassung, die Behelligten — siehe nachstehende Anleitung unter 1»—v — noch besonder« auf gegenwärtige Bekanntmachung aufmerksam zu machen und dafür besorgt zu sein, daß die Anmeldung der in Frage stehenden Betriebe durch gehend« nach dem unter (-) nachstehenden in der hiesigen Amtsblatt-Druckerei erhältlichen For mulare vorschriftsmäßig bi» spätesten« den IS. November diese» Jahre» tzie^ bewirkt werde. ^.Großenhain, am 24. Oktober 1900. , Königliche Amtshauptmannschast. 2539 r. vr. Uhlemamr. H. Bekanntmachung, die Anmeldung nnfallverficherungSpflichtiger Betriebe bete. Nach § 35 de« GewerbeunfallverficherungSgesetzeS vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt 8. 573) hat jeder Unternehmer eines unter die 88 1 und 2 diese« Gesetze« fallenden, bisher . der reichSgesetzltchen Unfallversicherung nicht unterstellten Betriebes binnen einer vom Reichs-Ver sicherungsamt zu bestimmenden Frist den jetzt verficherungSpfltchtigen Betrieb unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten ver- sicherungSpflichtig'n Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. Die Frist für die Anmeldung ist vom ReichS-VerficherungSamt auf die Zeit bis zum LS. November Lvv« einschließlich festgesetzt worden. Für dl« nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen, dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunst darüber innerhalb einer zu bestimmende» Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die nachstehende Anleitung hingewiesen. Indem man Solches unter Bezugnahme auf 8 1 der Verordnung zur Ausführung de« Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 und > der damit im Zusammenhänge stehenden Reichs- und Landesgesetze, vom 19. September 1900 — ' Gesetz- und Verordnungsblatt S. 912 f. — veröffentlicht, werden zugleich die als untere Ver waltungsbehörden bezeichneten Amtshauptmannschaften und S adträthe in Städten mit Revidirter Städteordmmg angewiesen, in ihren Amtsblättern die Betheiligten auf gegenwärtige Bekannt- Mnachung aufmerksam zu machen. Dresden, den 9. October 1900. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Klopsleisch. Anleitung, betreffend die Anmeldung nnfallverficherungSpflichtiger Betriebe. <8 35 des Gewerbe-UnfallversicherungSgesetzeS vom 30. Juni 1900) 1. Die Anmeldepflicht erstreckt sich auf die bisher der reichSgesrtzlichen Unfallversicherung nicht unterstellten, durch die 88 1 und 2 des Gewerbe-UnsallversicherungSgesrtzes vom 30. Juni 1900 srU VersicherungSpflichtig erklärten Betriebe. Demzufolge sind anzumelden, soweit diese Betriebe nicht bereits der Bersicherungspflicht unterworfen sind: ») die gewerblichen Brauereien, " d) die Gewerbebetriebe, welch« sich auf die Ausführung von Schlosser- oder Schmiede arbeiten erstrecken, sowie da» Fensterputzer- und daS Fleischergewerbe, c) die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe, <i) die LagerungS-, HolzfällungS- oder der Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betriebe, wenn sie mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im Handels register eingetragen steht, verbunden sind, v) Betriebe jeder Art, für welche durch thierische Kraft bcwrgte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Anwendung kommen. 2. AIS „gewerbliche- Brauereien sind solche anzusehen, deren Erzeugnisse zur Veräußerung an Dritte bestimmt sind, ohne Rücksicht auf den Umfang der Erzeugung und auf die Herstellungs weise des Biere« (ob obergährig oder untergährig). 3. Die Gewerbebetriebe der Schlosser und der Schmiede sind allgemein versicherungSpflichtig, auch wenn sie nur handwerksmäßig — mit oder ohne Werkstatt — betrieben werden. Auch die 1 Hirt der auSgeführtrn Arbeit«, ist unerheblich. 4. Da» Gleiche gilt für daS Fleischergewerbe; insbesondere sind auch diejenigen Betriebe der Versicherung unterworfen, welche sich aus die Schlachtung f.cmden Vieh» in fremden Haus haltungen beschränken. 5. Die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe unterliegen — im Gegensatz zu dem bisherigen RechtSzustaude — der BersicheruugSpflicht auch dann, wenn die Lagerung der Güter ganz oder teilweise unier freiem Himmel stattfindet. 6. Die BorckirSsetzung für die Bersicherungspflicht der unter Ziffer 1 ä angeführten Lagerung«- , HolzfällungS- und Besörderungkbetriebe ist, daß sie mit einem HandelSgewerbe ver bunden sind, und daß der Inhaber diese« Gewerbes im Handelsregister eingetragen steht. ES sind also beispielsweise die von Klringrwrrbetrribknden oder Handwerkern, die nicht im HandelS- . register eingetragen find, au-geübten Betriebe jener Art von der Bersicherungspflicht ausgenommen, sofery sie nicht Theile eine« anderen versicherunxSpflichtigen Betriebe» find. 7. Ein L.'gerungSbetrieb im Sinne der letzterwähnten Vorschrift ist nicht anzunehmen, wen« Waaren in geringerem Umfange, oder nicht für einige Dauer, sondern nuhr zufällig und gelegentlich gr lagert werden. 8. Bei den „der Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betrieben- komntk e« nicht darauf an, ob die Beförderung auf dem Lande oder zu Wasser erfolgt. Ebenso ist die Art und Größe de« Fahrzeugs und die Art der bewegenden Kraft gletchgiltig. Insbesondere gehören hierhin die von größeren Handelsgeschäften zum Ausfahren von Waaren an die Kunden verwendeten Fuhrwerksbetriebe. 9. Während bisher der Versicherungspflicht nur diejenigen Betriebe unterstanden, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft jauch Elektrizität) bewegte Triebwerke zur Anwendung kamen, genügt nunmehr auch ein durch thierische Kraft bewegtes Triebwerk, um den Betrieb den Fabriken gleichzustellen und damit dessen Versicherung-Pflicht zu begründen. 10. Nicht VersicherungSpflichtig und deshalb nicht anzumelden sind alle diejenige» Betriebs in denen der Unternehmer allein, ohne Gehilfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter, thätig ist. MS Arbeiter rc. gelten aber auch Familienangehörige des Unternehmer-, die in dem Betriebe be schäftigt werden, mit Ausnahme der Ehefrau, die niemals als Arbeiterin rc. ihres Ehemann« an gesehen werden kann. 11. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer de« Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. AIS Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt. Sind mehrere Unternehmer eines Betriebes vorhanden, so ist jeder von ihnen zur An meldung verpflichtet. Durch die Anmeldung deS einen wird auch der Anmeldepflicht der übrigen genügt. Für die Anmeldepflicht ist eS einflußlos, ob der Inhaber des Betriebes eine natürliche oder eine juristische Person ist. 12. Die unter da» neue Gesetz fallenden Betriebe sind dann nicht anzumelden, wenn sie bisher bereits VersicherungSpflichtig und angemeldet waren, ihre Bersicherungspflicht aber durch daS neue Gesetz weiter ausgedehnt worden ist, z. B. Schlossergewerbe, die bisher nur bezüglich ihrer Bauschlosserarbeiten versichert waren, deren Gewerbebetrieb aber jetzt im ganzen Umfange der Versicherung unterworfen "sind. Desgleichen sind nicht anzumelden solche Gewerbe, die als Nebenbetriebe der Landwlrth- schast sich darstellen und bei einer landwirthschaftlichen BerusSgenossenschast bereit» versichert find. 13. In der Anmeldung ist der Gegenstand deS Betriebe« genau zu bezeichnen. Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Gewerbezweige, so sind die sämmtliche« Bestandthelle anzugeben; dabei ist der Hauptbetrieb besonder» hervorzuheben. 14. In der Anmeldung ist ferner die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich be schäftigten versicherungspflichtigen Personen anzugeben, gleichviel ob dieselben Inländer oder Aus länder männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene oder jugendliche Arbeiter, Lehr linge mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Betriebs beamte, Werkmeister und Techniker sind nur dann VersicherungSpflichtig, wenn ihr JahreSarbettS- verdienst an Lohn oder Gehalt 3000 Mk. nicht übersteigt. Als Gehalt oder Lohn gellen auch TantiSmen, Naturalbezüge und sonstige Bezüge, welche den Versicherten, wenn auch nur gewohn heitsmäßig, gewährt werden und ganz oder theilweise an die Stelle des Gehaltes oder Lohne» treten. 15. Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit deS Jahre» arbeiten, ist die anzumeldende „durchschnittliche- Arbctterzahl diejenige, welche sich zur Zett de» regelmäßigen vollen Betriebes ergiebt. 16. Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen Personen anzumelden, welche im Be triebsdienste stehen und Arbeiten, die zum Betriebe gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Betricbsanlage (Werkstätte rc.) erfolgt. 17. Für die Anmeldung wird die Benutzung deS nachstehenden Formulars empfohlen. 18. Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird er gut thun, die Anmeldung zu bewirken, um den auS der Nichtanmeldung eines ver- sicherungspfltchtigen Betriebes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt e« ihur unbenommen, in dem Formular unter Spalte „Bemerkungen- die Gründe anzugeben, auS denen er die Anmeldepflicht bezweifelt. 19. Schließlich wird darauf hingcwiesen, daß säumige Unternehmer zu der Anmeldung von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen im Betrage bis einhundert Mark ange- h.ilteu werden können. O Aormrrlar füv die Anmeldung. Staat Regierungsbezirk Kreis (Ami) Gemeinde. (Guts-) Bezirk Straße Nr Anmeldung an die untere Verwaltungsbehörde auf Gmnd deS 8 35 deS Gewerbe-UnfallVersicherungs-Gesetze» vom 30. Juni 1900 Name <Bor- und Zuname) de» Unternehmer» (Firma). Gegenstand de« Betliebe»') Art de» Betrieb«»"). Zahl der durchichuittlich beschäftig en veisicherung»- pflichtigen Personen. Bemerkungen. I Insbesondere Angabe, o» bereit» Mitglied rin« BerusSgenossenschast^ 1 2 3 4 ö den 190 (Unterschrift d«S zur Anmeldung verpflichteten.) *) z. B. „Schmiede und Schlosiergewerbe-. Bet mehreren Betriebszweigen 'st der tzauptbetiieb -u unterstre'cheu. *') z. r. „Handb«.rtrd-, rder „Bet stb «st thieUscher Kraft".
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