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Erzgebirgischer Volksfreund : 14.07.1886
- Erscheinungsdatum
- 1886-07-14
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-188607149
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-18860714
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-18860714
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1886
- Monat1886-07
- Tag1886-07-14
- Monat1886-07
- Jahr1886
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 14.07.1886
- Autor
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Redaction, Verlag und Druck von C. M. Gärtner in Schneeberg. Mittwoch, den 14. Juli 160 vr. von Woydt. und Zieger. Der D -ie le der netter gra-> Theil, den ehrwürdigen Träger der deutschen Kaiserkrone in dieser Begegnung ganz besonders auch eine neue Bürgschaft ftine« Mauern zu begrüßen. Ein glückliches Wahrzeichen für den inneren Frieden erblicken, welchen der Prinz-Regent lam». nden und Nachricht, te Tochter e Hecker, ihre« 18. en ist. bitten die !r auch ut ein- »er bis : Adres- Ner E. Blatte» der mit be ¬ ferer gu- drungen, muck so- interstütz- egleitung und dem ! freiwil- rzlichsten »esonderS Blanck- hen und Grabe, l reicher i 1886. leinbach Jnfertlonsgebühren o»e gehaltene Zeit« 10 Psennige. die zweispaltige Zeile amtlicher Inserate Lü Psennige. fee, rckend, > Pfd. mhme 79. ule. !l. ld bei »k e > Ein- währ- pfiehlt M lern. den ) gesucht neeberg, t 1886. id Goh«. Mittwoch, ,S 3 Uhr Mit der Aussichtssührung über die Trichinenschau tü Herr Bezirksarzt Lippold in Schwarzenberg obrigkeitlich beauftragt, die bisherigen Trichinenschauer Herr Apotheker Torso Camillo Rina Stadtgemeinderath Schiefer, Brgrmstr. Hausbesitzer Herr Friedrich Wilhelm Teubner hier sind als solche auf das neue Regulativ in Pflicht genommen. Nachstehende Bestimmungen des Regulativs sind als besonders und für' Jeder mann wichtig anzusehen: 8 1. Alle Schweine, welche an hiesigem Orte geschlachtet werden, sind, gleichviel ob das Fleisch oder die aus demselben herzustellenden Lßwaaren zum Verkauf oder für den Privatgebrauw bestimmt sind, vor ihrer Zerlegung mikroskopisch auf Trichinen zu untersuchen. Diese Untersuchung hat durch einen verpflichteten Trichinenschauec zu erfolgen. tz 2. Das zum Verkauf bestimmte Fleisch auswärts geschlachteter Schweine, wel ches in den Ort eingesührt wird, ist ebenfalls, und zwar vor dem Fsilbieten desselben, von einem verpflichteten Trichinenschauer auf Trichinen zu untersuchen. Dasselbe gilt auch in Betreff der von auswärts ciugeführten Schinken, die zum Verkaufs bestimmt sind. tz 3. Wer ein Schwein schlachtet oder schlachten läßt, hat hiervon vor dem Schlachten, wer Schweinefleisch oder Schinken zum Verkauf vm auswärts einführt, hat davon vor dem Verkauf dem verpflichteten Trichinenschauer Anzeige zu machen. tz 4. Alle Gewerbetreibende», welche Schweine zum Zwecks des Verkaufs des Fleisches schlachten oder schlachten lassen, haben ein mit ihrem Namen bezeichnetes Schlachtbuch zu füh ren, in welchem unter Nummern, die mit den betreffenden fortlaufenden Nummern in dem Journale des Trichinenschauers übereinstimmen müssen: u. die geschlachteten Schwede einzeln aufzuführen, d. die Da'en der Tage, an welchen die Schweine geschlachtet worde», c. die Num mern der betreffenden Schlachtsteuerscheine, ä. die Daten der Taae, an welchen die mikros kopische Untersuchung durch den Trichinenschauer stattfand, s. der Name des Trichinen schauers, t. bas Ergebntß der Untersuchung mit der Bezeichnung „Trichinen nicht nachge- wtesen" oder „trichinenhaltig" etnzutragen sind. Die Eintragung der Journalnummern und die Ausfüllung der Columnen unter ä., s. und 1 hat durch den Trichinenschauer selbst zu geschehen. Personen, welche nicht gewerbsmäßig oder nicht zum Zwecke eines Gewerbebe triebes (Gast- und Schankwirthschaft u. s. w.,) Schweine schlachten oder schlachten lassen, find nicht verpflichtet,» ein Fleischbuch zu führen. Sie erhalten über das Resultat der Untersuchung besondere, vom Trichinenschauer ausgestellte Besundscheine (vergl. tz. 12.), die ste mindestens drei Monate lang aufzubewahren und auf Verlangen den revidirenden Beamten vorzulegen haben. tz 5. Wer von auswärts bezogene Schinken am Orte feilbietet, hat ein mit seinem Namen bezeichnetes Fleischbuch zu führen, in welches unter Nummern, die mit den betreffenden fortlaufenden Nummern in dem Journale des TrichinenschausrS überelnstimmen müssen : a. jeder Schinken mit Gewichtsangabe, d. die Bezugsquelle desselben, o. die Daten der mikroskopischen Untersuchung durch den Trichinenschauer, ä. der Name des TrichinenschausrS^ o. das Ergebniß der Untersuchung mit der Bezeichnung „Trichinen nicht nachgewiesen" oder „trichinenhaltig" etnzu- Zu der Meldung, daß der Kaiser Wilhelm auf Reise nach Gastein vermuthltch am 17. oo^r 16. Juli de« Prinz Luitpold in München zusammenäreffen wird, merken die Münchner „N. N": Seit langen, langen Jah re» hat Münchens Bevölkerung die Freude entbehren müs sen, da« erhabene Oberhaupt des Reiches zu Men. Drau- zel pflanze fliesen - letzten ftlichen Land- fohlen Mai rößere Sorte en 5 1 Kilo Nach- ge- ) Ein- !f. in 'ige. nten und traurige »bend un- , Schwie- hier sanft li 1886. famtlie Dienstag worden sind, ist von dem Trichinenschauer ein auf die betreffende fortlauft nde Nummer seines Journals und das Datum der Untersuchung lautender, sowie mit seiner Namens chiffre versehener Zettel aufzukleben, der bis zum Verkaufe des Schinkens auf dem letz teren verbleiben muß. tz 6. Dem Trichinenschauer ist von dem Eigenthümer des Untersuchungsobjektes für die mikroskopische Untersuchung a. eines j°den Schweines oder des von auswärts eingssüh^en Schweinefleisches eine Gebühr von Privaten von einer Mark, von B .nkfleischern von fünf- undsiebzig Pfennigen, b. eines Schinkens eine Gebühr von fünfzig Pfennigen zu entrichten. 8 8 pp. Nur die Einträge verpflichteter Trichinenschauer in die Schlacht- und Fleischbücher und die von verpflichteten Trichinenschauern ausgestellten Befundscheine haben Gültigkeit. 8 10. Zum Zwecks der mikroskopischen Untersuchung hat der Trichinenschauer von jedem geschlachteten Schweine 6 bestimmte Fleischtheile als Untersuchungsstücke selbst auszuschneiden oder unter seiner Aussicht ausschneiven zu lassen pp. Wenn dieselben von auswärts eingeführten Schweinefleisch nicht oder doch nicht vollständig entnommen werden können, so sind 6 Proben aus den vom Trichinenschauer zu bestimmenden Theilen de» Schlachtstücks zu entnehmen. Aus jedem zu untersuchenden Schinken hat dec Trlckinen- schauer an verschiedenen Stellen 3 Fleischstückchen herauszunehmen u. s. w. 8 12. Das Resultat einer jeden mikroskopischen Untersuchung hat der Trichinen- schausr unverzüglich, wie in tz 4 und 5 dieses Regulativs vorgeschrieben ist, durch ent sprechende Einträge in die Schlacht- und Fleischbücher der Eigenthümer der untersuchten Schlachtstücke oder Fleiichwoaren namens» nterschrtftltch zu bescheinigen. Außerdem ist auf Verlangen den Eigenthümern der untersuchten Schlachlstücke oder Fleischwaaren, ohne besondere Vergütung dafür ein mit der betreffenden Nummer des Jahresjournals des TrichinenschausrS zu bezeichnender Befundschetn auszustellen pp. Gleiche B-fundscheivs sind, ohne daß sie besonders verlangt werden, den im letzten Absätze des tz 4 gedachten Personen auszusiellen. Der Trichinenschauer hat die Befunoschsine mit seinem vollen Namen zu unterschreiben. Duplikats von Befundscheinen dürfen nicht aus gestellt werden. 8 13 pp. Der Eigenthümer des trichinenhaltig befundenen Schweines oder der trichinenhaltig befundenen Fleischwaaren hat sich jeglicher Verfügung über dis betreffenden Schlachtstücke und Fleischwaaren zu enthalte», dis die Behörde wegen der Verwendung derselben Bestimmung getroffen hat pp. tz 15. Zuwiderhandlungen gegen die Bestim mungen dieses Regulativs werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet. Lößnig am 10. Juli 1886. für Atadt den Heilquellen Gasteins reiste. Unsere Bevölkerung hat diese Thatsachen immer schwer empfunden: wir alle wußten, was der traurige Grund war. Jetzt, wo für Bayern mit der Regierung de- Prinz-Regenten hellere Zeiten angebro chen find, wird auch unserer Stadt die hohe Freude zu Tageblatt für Schwayenberg und Umgegend. UyftHhfass für die köiugiichm und städtischen Behörden in Aue, Grtinhain, Hartenstein, Johanngeorgenstadt Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg und Wildenfels. Gras-Audion. Mittwoch, den 14. dss. Mts. Nachmittags 5 Uhr soll die anstehende Grasnutzunq auf den bei der Verpachtung des vormals Meier'schen Tute- in Griesbach ausgeschlossenen Wiesen, welche mit den Gutswiesen des Herrn Fabri kanten Ebert grenzen, unter den vorher bekanm zu machenden Bedingungen an Oct und Stelle parzellenweise an den Meistbietenden ^gen sofortige Baarzahlung versteigert werden. Schneeberg am 13. Juli 1886. Montag vor Jacobi den IS. Juli 188« Abhaltung des z.eiten diesjährigen Viehmarkts ohne Erhebung von Standgeld. Lößnitz, am 10. Juli 1886. Ziemer. Dte städtischen Coüegten baden mit Kenntnis der Oberbehörde ein neues Regn: lativ über Trichinenschau genehmigt, welches am 15. dss. Mis. in Kraft tritt. Dasselbe liegt an Rathsmeldestelle 14 Tage lang zu Jedermanns Einsicht aus, kann auch daselbst gegen 25 Pfg. Gebühr für ein Druckexemplar entnommen werben und gilt hiermit als zur Nachachtung bekannt gemacht. L ßrWö."Dolkssreimi> den Ausschank beziehentlich Verkauf von Bier, Fleisch und Backwaaren betreffend. 8 1- Sämmtltche Schankwirthe, Fleischer und Bäcker beziehentlich Händler mit Bier, Fletsch und Backwaaren haben in ihren Verkaufsräumen an in die Augen fallender Stelle Anschläge anzubrtngen, an welchen mit deutlicher, leicht lesbarer Schrift anzugeben ist: 1 ., von den Schankwirthen und beziehentlich Händlern mit Bier der Name der Brauerei, aus welcher dos betreffende Bier bezogen ist und der Preis des zehnten Theiles eines Liters hiervon, 2 ., von den Fleischern und beziehentlich Händlern mit Fleischwaaren der Preis für das Kilo der verschiedenen Fleischsorten, bei Rindfleisch, ob dasselbe von einem Ochsen, einer Kuh oder eiuem Stiere herrührt, 3 ., von den Bäckern und beziehentlich Händlern mit Backwaaren der Preis und das Gewicht.,ihrer verschiedenen Backwaaren. 8 2. Nichtbeachtung der Anordnungen in 8 1 zieht Geldstrafe bis zu 75 Mark und im Falle der Uneinbringlichkeit entsprechende Haftstrafe nach sich. Falsche Angaben nach der einen oder anderen Richtung dagegen werden zur ge richtlichen Bestrafung angezeigt werden. 8 3. Dieses Regulativ tritt am 15. Juli 1886 in Kraft. Aue, am 9. Juli 1886. Der Stadtgemeinderath. Schiefer. . Das unter G nachstehende Regulatw wird hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht. Aue, am 5. Juli 1886. hen, wett vor der Stadt, auf dem Rangirbahnhöfe, weilte I für die Zukunft I Münchens Bevölkerung wird es mit dank unser Kaiser wenige Minuten nur, und tu Rosenheim, eine barem Herzen annehmen, und der rauschende Jubel, der Stunde Eisenbahnfahrt von Bayerns Hauptstadt, brachte der den Kaiser an der Seite des Prinz-Reaenten empfangen greise Fürst die Nacht in einem Gasthaus« zu, wenn er zu; wird, soll es beweisen, daß die schönen Worte des Prinzen ' ' Luitpold an den Kaiser von den „so glücklich bestehenden innigen und vertrauensvollen Beziehungen, welche znm Heile Deutschlands die Kronen Preußen» und Bayer»,S verbin den", uns Allen, ohne Unterschied der Partei, aus der Seele gesprochen sind. Das bayrische Volk wird aber in tragen sind. Die vorgedachten Journalnummern und die Columnen c, ä und s find durch den Trichinenschauer selbst auszufüllen. i In Fällen, wo dte Schinken bereits auswärts auf Trichinen mikroskopisch un tersucht wurden (vergl. 8 2), ist ein entsprechender Vermerk in oen Columnen o und s vom Händler zu machen und unter ä der Name und Wohnort des betreffenden Trichi nenschauers anzugebe». Die über die auswärtige Untersuchung vorliegenden Scheine find mit Belegnummern zu versehen, welche in der Columne o anzuführen sind; diese Scheine müssen mindestens drei Monate lang aufb ewahrt werden. Jedem Schinke», in weichem beK der Untersuchung Trichinen nicht nachgewiesen TagesgefchiHre^ Ventfchtai <
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